Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/12/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/12/0279

Entscheidungsdatum

29.03.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/12 88/09/0111 2

Stammrechtssatz

Mangels einer ausdrücklichen und erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren vor der Leistungsfeststellungskommission - wie sich aus Paragraph eins, DVG 1984 ergibt - die Bestimmungen des DVG 1984 und des AVG anzuwenden. Es gilt daher im Leistungsfeststellungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG). Der damit verbundene Grundatz der (rechtlichen) Gleichwertigkeit der Beweismittel kommt im übrigen auch in dem dem bescheidförmig abzuschließenden Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission vorgelagerten Leistungsfeststellungsverfahren vor der Dienstbehörde, das mit Mitteilung endet, zum Ausdruck, bestimmt doch

Paragraph 87, Absatz eins, BDG 1979, daß die Dienstbehörde auf Grund des Berichtes (des Vorgesetzten) oder des Antrages (des Beamten) und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten die dort umschriebene Mitteilung zu machen hat.

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120279.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994120279_20000329X01

Rechtssatz für 94/12/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/12/0279

Entscheidungsdatum

29.03.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/12 88/09/0111 3

Stammrechtssatz

Dem Vorgesetztenbericht kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu, als das BDG 1979 bei jedem Leistungsfeststellungsverfahren (ohne Rücksicht auf die Art seiner Einleitung) die Erstattung eines Vorgesetztenberichtes (einer Stellungnahme zum Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 86, Absatz 2, BDG 1979) vorsieht, die Befassung des Vorgesetzten also im Leistungsfeststellungsverfahren ein notwendig einzuholendes Beweismittel ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird bei der Beurteilung des inneren Wahrheitsgehaltes der von der Leistungsfeststellungsbehörde herangezogenen Beweismittel auch zu beachten sein, daß der (unmittelbare) Vorgesetze in der Regel schon auf Grund des gegebenen Naheverhältnisses öfter als jeder andere Gelegenheit hat, den Beamten während des Beurteilungszeitraumes in den verschiedensten Situationen kennenzulernen und er deshalb in besonderer Weise instand gesetzt wird, sich ein ausgewogenes Urteil über die Leistungen des Beamten zu bilden, sodaß im allgemeinen seiner Beurteilung unter diesem Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung zukommen wird, sofern der Vorgesetzte nicht - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit dem ihm unterstellten Beamten - die gebotene Objektivität vermissen läßt (Hinweis E 28.9.1983, 83/09/0091 sowie E 15.12.1989, 87/09/0009) oder der Bericht des Vorgesetzten nicht hinreichend erkennen läßt, wie er zum (Gesamt)Werturteil gelangte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120279.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994120279_20000329X02

Rechtssatz für 94/12/0279

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/12/0279

Entscheidungsdatum

29.03.2000

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §144a idF 1989/346;
DVG 1984 §8 Abs1;
  1. BDG 1979 § 144a gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Sonderfall des Paragraph 144 a, BDG 1979, der dem Dienstgeber die jederzeitige Aktualisierung der Leistungsfeststellung für den dort genannten Personenkreis ermöglicht, zu beachten sein wird, dass jedenfalls die Leistungsfeststellungskommission den Beamten, der sich durch ihre Anrufung gegen die von der Dienstbehörde ausgesprochene Herabstufung der für ihn bislang geltenden ausgezeichneten Leistungsfeststellung zur Wehr setzt, im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, DVG im Regelfall aufzufordern hat, von sich aus alles vorzubringen, was ihm geeignet erscheint, die angestrebte ausgezeichnete Leistungsfeststellung zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994120279.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994120279_20000329X03