Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/05/0247

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/05/0284 1

Stammrechtssatz

Der Kreis der Anrainer, welche Parteistellung genießen, umfaßt gemäß Paragraph 118, Absatz 8, NÖ BauO 1976 nicht nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, sondern auch jene Grundstückseigentümer, die durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven öffentlichen Rechten beeinflußt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050247.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050247_19951010X01

Rechtssatz für 94/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/05/0247

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Insoweit die Nachbarn durch die Änderung des Gegenstandes in der Verfolgbarkeit der Rechte gehindert würden, können sie gegen die Genehmigung des geänderten Vorhabens auch noch in der Berufung Einwendungen erheben (Hinweis E 8.11.1994, 93/04/0079).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050247.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050247_19951010X02

Rechtssatz für 94/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/05/0247

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird das ursprüngliche Bauobjekt lediglich verringert, so liegt im allgemeinen im Vergleich zum ursprünglichen - der Kundmachung (Ladung) zugrundeliegenden - Projekt keine andere Angelegenheit vor, sodaß Rechte der Nachbarn durch eine solche Einschränkung nicht verletzt werden können (Hinweis E 19.9.1991, 89/06/0156). Aus dem Grundsatz, daß ein Bauvorhaben im allgemeinen ein unteilbares Ganzes ist, kann somit nicht abgeleitet werden, daß jede Projektsänderung neue Einwendungen auch in Bereichen ermöglicht, in denen das bisherige Projekt überhaupt nicht geändert worden ist (Hinweis E 15.9.1992, 92/05/0020).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050247.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050247_19951010X03

Rechtssatz für 94/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/05/0247

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/05/0284 2

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 verpflichtet die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnischen Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist. Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer (Hinweis E 29.11.1983, 83/05/0127). Aus Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 8 und Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO 1976 erwächst daher den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Schutz vor zB Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung.

Schlagworte

Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050247.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050247_19951010X04

Rechtssatz für 94/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/05/0247

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/28 86/05/0144 13

Stammrechtssatz

Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO stellt einen allgemeinen Rechtsschutz des Nachbarn vor Belästigungen durch Immissionen dar, welcher allerdings - anders als der durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten nach dem Flächenwidmungsplan eingeräumte Immissionsschutz - keinen absoluten, zu einer Versorgung des Bauvorhabens führenden Immsissionsschutz des Nachbarn bietet. Nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO hat die Baubehörde jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hintanhalten. Die Anwendbarkeit ist von der Formulierung der Norm her auf " Baulichkeiten " eingeschränkt (Ausnahme; die im letzten Satz vorgesehenen Maßnahmen) (Hinweis E 1.7.1986, 86/05/0011, 0012, VwSlg 12189 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050247.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050247_19951010X05

Rechtssatz für 94/05/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/05/0247

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungsart und Nutzungsart haben die Nachbarn - unabhängig davon, ob die jeweils zu beurteilende Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes auch einen Immissionsschutz gewährleistet - einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefahren und Belästigungen geschützt werden (Hinweis E 28.6.1990, 86/05/0144, und E 20.6.1995, 94/05/0284). Die Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050247.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994050247_19951010X06