Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/04/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/04/0042

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0171 2

Stammrechtssatz

Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 24.1.1989, 86/04/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040042.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993040042_19930921X01

Rechtssatz für 93/04/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/04/0042

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2827/78 E 9. November 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Annahme, daß der Gewerbeinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, GewO nicht mehr besitzt, ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 28.6.1978, 0479/77, E 13.9.1979, 1796/78; Im vorliegenden Fall neunmalige Bestrafung wegen der Übertretung von Bestimmungen über die einzuhaltende Sperrstunde, des Tiroler Jugendschutzgesetzes und des Tiroler Veranstaltungsgesetzes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040042.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993040042_19930921X02

Rechtssatz für 93/04/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/04/0042

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Behörde hat gem Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040042.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993040042_19930921X03

Rechtssatz für 93/04/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/04/0042

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/04/0165 5

Stammrechtssatz

Dem Hinweis, die Entziehung der Gewerbeberechtigung vernichte die wirtschaftliche Existenz des Gewerbeinhabers, kommt kein rechtliches Gewicht zu, weil für die Berücksichtigung eines derartigen Umstandes im Rahmen der von der belBeh anzuwendenden Vorschriften die Rechtsgrundlage fehlt

(Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040042.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1993040042_19930921X04