Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/01/0327

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/01/0327

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0218 E 11. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ist insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen wird und diese nicht sorgfältig verwahrt werden. Hiebei ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 26.5.1970, 0014/70, E 22.6.1976, 1055/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010327.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1993010327_19940223X01

Rechtssatz für 93/01/0327

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/01/0327

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab. Die Verwahrung einer Waffe in einem unversperrten Kasten entspricht deshalb nicht dem von einer zum Besitz und Führen einer Waffe berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad, weil diese Art der Verwahrung nicht die nötige Sicherheit dafür bietet, daß die in einem unversperrten Kasten befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Urkundeninhaber der Meinung war, daß die Personen, die in der Wohnung, wo die Waffe unversperrt aufbewahrt ist, leben, das unversperrte Behältnis nicht öffenen werden (hier: Aufbewahrung im Schlafzimmer des Ehepaares in einem unverschlossenen Kästchen). Auch ohne gegenteilige Erfahrungen durfte nicht angenommen werden, daß sich solche Personen in Kenntnis des Vorhandenseins einer Waffe sich dieser nicht eines Tages bemächtigen würden und andererseits eine solche Aufbewahrungsart abstrakt betrachtet keine Vorkehrung dagegen bietet, daß jeder dritter in der Wohnung Weilende ungehinderten Zugang zu der Waffe habe (Hinweis E 23.3.1983, 83/01/0076, 0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010327.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1993010327_19940223X02