Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/01/0327
GRS wie 86/01/0218 E 11. Februar 1987 RS 1
Dem Erfordernis der Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG ist insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen wird und diese nicht sorgfältig verwahrt werden. Hiebei ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 26.5.1970, 0014/70, E 22.6.1976, 1055/76).