Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/01/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/01/0128

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/16 91/01/0026 1

Stammrechtssatz

Anders als etwa bei den Entziehungstatbeständen des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, WaffG setzt der strengere Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG eine (anzunehmende) qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich Mißbrauch voraus. Demgegenüber ist der Entzug waffenrechtlicher Urkunden von der mangelnden Verläßlichkeit abhängig. Insofern ist das Waffenverbot an strengere Voraussetzungen geknüpft

(Hinweis E 21.10.1987, 87/01/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010128.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1991010128_19911218X01

Rechtssatz für 91/01/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/01/0128

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Das wiederholte aggressive Verhalten jeweils nach dem Genuß von Alkohol berechtigt zur Annahme, daß der vom Waffenverbot Betroffene durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Daß der Betroffene wegen derartiger Vorfälle nicht vom Gericht verurteilt worden ist, ist für das Verwaltungsverfahren ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010128.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1991010128_19911218X02