Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Geschäftszahl

91/01/0128

Rechtssatz

Das wiederholte aggressive Verhalten jeweils nach dem Genuß von Alkohol berechtigt zur Annahme, daß der vom Waffenverbot Betroffene durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Daß der Betroffene wegen derartiger Vorfälle nicht vom Gericht verurteilt worden ist, ist für das Verwaltungsverfahren ohne Bedeutung.