Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/01/0413

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/01/0413

Entscheidungsdatum

07.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §13a;
FlKonv Art1 AbschnA;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/01/0140 E 23. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat schon wiederholt ausgeführt, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten sind, der Beschwerdeführerin Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte. (Hinweis auf E vom 11.4.1984, 83/01/0312)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010413.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010413_19900207X01

Rechtssatz für 89/01/0413

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/01/0413

Entscheidungsdatum

07.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0230 E 16. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der Begünstigung seiner Rechtsstellung vorzubringen. Anfragen an jene staatlichen Stellen des Heimatlandes, dessen Schutz der Asylwerber gerade nicht in Anspruch nehmen will, sind aus nahe liegenden Gründen des Schutzes der Person des Asylwerbers nicht zweckmäßig und zielführend.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010413.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010413_19900207X02