Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
89/01/0413
Entscheidungsdatum
07.02.1990
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/01/0230 E 16. Dezember 1987 RS 1
Stammrechtssatz
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der Begünstigung seiner Rechtsstellung vorzubringen. Anfragen an jene staatlichen Stellen des Heimatlandes, dessen Schutz der Asylwerber gerade nicht in Anspruch nehmen will, sind aus nahe liegenden Gründen des Schutzes der Person des Asylwerbers nicht zweckmäßig und zielführend.
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010413.X02
Im RIS seit
27.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009
Dokumentnummer
JWR_1989010413_19900207X02