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Rechtssatz für 47.11-69/2012

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

47.11-69/2012

Entscheidungsdatum

18.09.2012

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

SHG Stmk §28a
Stmk SHG §28a
AVG §76a
  1. AVG § 76a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 76a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 28 a, Stmk SHG ist der Geschenknehmer unter bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger verpflichtet. Jedoch handelt es sich bei den Kosten des Schätzgutachtens, welches die Behörde im Aufwandersatzverfahren gegen den vermuteten Geschenknehmer und Berufungswerber zur Bewertung des Verkehrswertes der übernommenen Wohnung und der Gegenleistung einholt, nicht um einen ersatzpflichtigen Aufwand nach Paragraph 28 a, SHG, sondern um Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG. Für Barauslagen nach Paragraph 76, AVG hat die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Da dies nicht der Berufungswerber war, durften ihm die Kosten des Schätzgutachtens nicht als Aufwandersatz nach Paragraph 28 a, SHG vorgeschrieben werden.

Schlagworte

Sozialhilfe; Aufwandersatz; Barauslagen; Schätzgutachten

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2013

Dokumentnummer

JUR_ST_20120918_4711069_12_01