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Rechtssatz für 30.17-121/2009

Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Bescheid

Geschäftszahl

30.17-121/2009

Entscheidungsdatum

11.01.2010

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

VStG §9 Abs2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ein Gesellschafterbeschluss zwischen drei handelsrechtlichen Geschäftsführern einer GmbH stellt eine Bestellung eines dieser Geschäftsführer zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften betreffend den Fuhrpark dar, wenn schriftlich vereinbart wurde, dass der Geschäftsführer und Gesellschafter M. "für den Fuhrpark (Ladungssicherungen, Übertretungen,...) zuständig bzw verantwortlich ist." Alle drei Geschäftsführer unterfertigten eigenhändig das in der "Wir-Form" gehaltene Dokument (und stimmten ihm somit nachweislich zu). Auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als "Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten" war der Gesellschafterbeschluss durch die Tatsache, dass die umschriebene strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabenkreis ("Fuhrpark" und "Übertretungen") erkennbar auf den Geschäftsführer M. beschränkt werden sollte, als rechtswirksame Bestellung dieser Person zum verantwortlichen Beauftragten anzusehen. Somit bewirkte der Beschluss, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit der mitbeschließenden Geschäftsführer, wie jene des Berufungswerbers, hinsichtlich der vorgehaltenen kraftfahrrechtlichen Verstöße entfallen war vergleiche VwGH 29.01.2009, 2007/03/0092).

Schlagworte

Bestellungsurkunde; verantwortlicher Beauftragter; Geschäftsführer; Fuhrpark; Übertretungen; Unterfertigung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Dokumentnummer

JUR_ST_20100111_3017121_09_01