Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssatz für LVwG-2018/15/1757-5

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-2018/15/1757-5

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.02.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung
L70407 Privatzimmervermietung Tirol

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;
GewO 1994 §111 Abs1 Z1;
PrivatzimmervermietungsG Tir 1959 §2 Abs1

Anmerkung

Mit Erkenntnis vom 03.03.2020, Z Ro 2019/04/0019-4, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.02.2019, Z LVwG-2018/15/1757-5, erhobene ordentliche Revision als unbegründet ab.

Rechtssatz

Das Anbieten von Wohnungen auf Vermittlungsplattformen unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung, zumal von einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen reinen Vermietung von Wohnraum nicht mehr die Rede sein kann: Bedingt durch den hohen Verwaltungsaufwand durch den ständigen Wechsel der Gäste, das Anbieten der Wohnung über das Internet an einen unbestimmten Personenkreis, die Vermietung nicht nur einer Wohnung sondern auch der dazugehörenden Ausstattung sowie der Verrechnung eines Pauschalpreises an statt einer Aufschlüsselung in Miet-, Betriebs-, und Energiekosten wird das Gastgewerbe iSd Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ausgeübt.

Schlagworte

Bewegliches System; Versteinerungstheorie;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.15.1757.5

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Dokumentnummer

LVWGR_TI_20190225_LVwG_2018_15_1757_5_01