Weder aus der GewO 1994 noch aus dem VwGVG ist eine Rechtsgrundlage abzuleiten, im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung die Vollstreckbarkeit des Bescheides aufzuschieben. Sowohl das Verwaltungsgericht (vgl LVwG Salzburg 08.11.2023, 405-2/417/2/6-2023 zu § 360 Abs 5 GewO 1994) als auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0027; 29.05.2018, Ra 2018/02/0172; 12.03.2021, Ra 2021/06/0016; 18.08.2017, Ro 2017/04/0006) halten fest, dass eine „Zuerkennung“ der aufschiebenden Wirkung im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde schon von Vornherein nicht in Betracht kommt (und zwar unabhängig davon, ob – wie vorliegend – sprachlich die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des auf § 360 Abs 1 GewO 1994 basierenden Bescheides beantragt wird oder beantragt wird, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen).Weder aus der GewO 1994 noch aus dem VwGVG ist eine Rechtsgrundlage abzuleiten, im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung die Vollstreckbarkeit des Bescheides aufzuschieben. Sowohl das Verwaltungsgericht vergleiche LVwG Salzburg 08.11.2023, 405-2/417/2/6-2023 zu Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994) als auch der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0027; 29.05.2018, Ra 2018/02/0172; 12.03.2021, Ra 2021/06/0016; 18.08.2017, Ro 2017/04/0006) halten fest, dass eine „Zuerkennung“ der aufschiebenden Wirkung im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde schon von Vornherein nicht in Betracht kommt (und zwar unabhängig davon, ob – wie vorliegend – sprachlich die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des auf Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 basierenden Bescheides beantragt wird oder beantragt wird, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen).