Rechtssatz 1
Aus dem Akt der Mutter der Beschwerdeführerin (B13 409.975) geht hervor, dass sie und ihre Familie die Aufenthaltsberechtigungskarten zu einem früheren Zeitpunkt, als ihre abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes, zugestellt bekommen haben. Die Mutter der Beschwerdeführerin konnte daher nach Erhalt der Aufenthaltsberechtigungskarten vom rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausgehen (Vgl. § 51 Abs. 2 AsylG 2005 wonach die Aufenthaltsberechtigungskarte dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet dient). Die Vorgangsweise des Bundesasylamtes sowohl Aufenthaltsberechtigungskarten als auch negative Bescheide gleichzeitig in einem Kuvert zu versenden ist somit aus Sicht der rechtsunkundigen Mutter der Beschwerdeführerin, der nicht einmal der Unterschied zwischen Sozialarbeitern und Rechtsberatern der Caritas bewusst war, zweifellos verwirrend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ua. VwGH 28. 6. 2001, 2001/11/0175) sind zB berufliche Überlastungen für sich genommen nicht ausreichend, um die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall muss jedoch das verwirrende Verhalten des Bundesasylamtes im Zusammenwirken mit der außergewöhnlichen Belastung der rechtsunkundigen Mutter der Beschwerdeführerin, die sich um neugeborene Zwillinge und ihre beiden weiteren Kleinkinder kümmern musste, die auch von ihrem Ehemann, der Analphabet ist, keine Unterstützung beim Erkennen ihres Irrtums erhalten konnte, berücksichtigt werden. Ebenso ist der Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nur wenig Erfahrung im Umgang mit Behörden hatte und ihre Aufenthaltsberechtigungskarte gesondert vom erstinstanzlichen Bescheid erhalten hatte, zu berücksichtigen. Daher ist der Sorgfaltsmaßstab an die Mutter der Beschwerdeführerin entsprechend gering anzusetzen. Das Zusammenfallen der soeben erwähnten Umstände und subjektiven Verhältnisse bei der Mutter der Beschwerdeführerin lässt ihr Verhalten nicht als auffallend sorglos erscheinen.Aus dem Akt der Mutter der Beschwerdeführerin (B13 409.975) geht hervor, dass sie und ihre Familie die Aufenthaltsberechtigungskarten zu einem früheren Zeitpunkt, als ihre abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes, zugestellt bekommen haben. Die Mutter der Beschwerdeführerin konnte daher nach Erhalt der Aufenthaltsberechtigungskarten vom rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausgehen (Vgl. Paragraph 51, Absatz 2, AsylG 2005 wonach die Aufenthaltsberechtigungskarte dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet dient). Die Vorgangsweise des Bundesasylamtes sowohl Aufenthaltsberechtigungskarten als auch negative Bescheide gleichzeitig in einem Kuvert zu versenden ist somit aus Sicht der rechtsunkundigen Mutter der Beschwerdeführerin, der nicht einmal der Unterschied zwischen Sozialarbeitern und Rechtsberatern der Caritas bewusst war, zweifellos verwirrend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (ua. VwGH 28. 6. 2001, 2001/11/0175) sind zB berufliche Überlastungen für sich genommen nicht ausreichend, um die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Im gegenständlichen Fall muss jedoch das verwirrende Verhalten des Bundesasylamtes im Zusammenwirken mit der außergewöhnlichen Belastung der rechtsunkundigen Mutter der Beschwerdeführerin, die sich um neugeborene Zwillinge und ihre beiden weiteren Kleinkinder kümmern musste, die auch von ihrem Ehemann, der Analphabet ist, keine Unterstützung beim Erkennen ihres Irrtums erhalten konnte, berücksichtigt werden. Ebenso ist der Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nur wenig Erfahrung im Umgang mit Behörden hatte und ihre Aufenthaltsberechtigungskarte gesondert vom erstinstanzlichen Bescheid erhalten hatte, zu berücksichtigen. Daher ist der Sorgfaltsmaßstab an die Mutter der Beschwerdeführerin entsprechend gering anzusetzen. Das Zusammenfallen der soeben erwähnten Umstände und subjektiven Verhältnisse bei der Mutter der Beschwerdeführerin lässt ihr Verhalten nicht als auffallend sorglos erscheinen.