Rechtssatz 1
Feststellbar war, dass der BF lediglich eine leicht abweichende Hausnummer ("XXXX" statt "XXXX") vor dem Hintergrund der im Übrigen korrekten Bezeichnung der zuständigen Behörde sowie deren Postadresse verwendete. Ihm ist angesichts dessen zuzubilligen, dass es sich bei dieser Abweichung um einen auf einem offenkundigen Versehen beruhenden Fehler handelt, der noch keine Qualifikation als "auffallend sorgloses" Verhalten erlaubt, welches einem einen minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden gleichkäme (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2.Auflage, 1998; S.Feststellbar war, dass der BF lediglich eine leicht abweichende Hausnummer ("XXXX" statt "XXXX") vor dem Hintergrund der im Übrigen korrekten Bezeichnung der zuständigen Behörde sowie deren Postadresse verwendete. Ihm ist angesichts dessen zuzubilligen, dass es sich bei dieser Abweichung um einen auf einem offenkundigen Versehen beruhenden Fehler handelt, der noch keine Qualifikation als "auffallend sorgloses" Verhalten erlaubt, welches einem einen minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden gleichkäme vergleiche Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2.Auflage, 1998; S.
1566, E 113: "Die ungenaue Adressbezeichnung ... ist kein den
minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden ...).