Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für A13 420251-2/2011

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

A13 420251-2/2011

Entscheidungsdatum

10.11.2011

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Bei den rechtsfreundlichen Vertretern der Caritas der Diözese römisch 40 handelte es sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung um angestellte Juristen, welche unter anderem auch als Rechtsberater tätig waren. Die Vertreter waren daher über die Verständigungs- und Auffassungsprobleme beim Umgang mit Asylwerbern und über die Notwendigkeit eines verlässlichen und funktionierenden Fristenmanagements bestens instruiert. Die Unterlassung der Einholung weiterer Informationen bezüglich des Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Antragstellerin (bei vorgebrachter lediglich schlecht vorliegender Kopie der Hinterlegungsanzeige) - telefonisch oder auch persönlich, liegen doch die Büros der Caritas der Diözese römisch 40 und das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 lediglich 20 Gehminuten voneinander entfernt - stellt daher kein Versehen minderen Grades dar. Das Fehlverhalten des Vertreters der Antragstellerin ist ihr zurechenbar.

Schlagworte

Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011

Dokumentnummer

ASYLGHR_20111110_A13_420_251_2_2011_01