Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Gericht
Asylgerichtshof
Dokumenttyp
Rechtssatz
Entscheidungsart
Erkenntnis
Geschäftszahl
A13 420251-2/2011
Entscheidungsdatum
10.11.2011
Rechtssatz
Rechtssatz 1
Bei den rechtsfreundlichen Vertretern der Caritas der Diözese XXXX handelte es sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung um angestellte Juristen, welche unter anderem auch als Rechtsberater tätig waren. Die Vertreter waren daher über die Verständigungs- und Auffassungsprobleme beim Umgang mit Asylwerbern und über die Notwendigkeit eines verlässlichen und funktionierenden Fristenmanagements bestens instruiert. Die Unterlassung der Einholung weiterer Informationen bezüglich des Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Antragstellerin (bei vorgebrachter lediglich schlecht vorliegender Kopie der Hinterlegungsanzeige) - telefonisch oder auch persönlich, liegen doch die Büros der Caritas der Diözese XXXX und das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX lediglich 20 Gehminuten voneinander entfernt - stellt daher kein Versehen minderen Grades dar. Das Fehlverhalten des Vertreters der Antragstellerin ist ihr zurechenbar.Bei den rechtsfreundlichen Vertretern der Caritas der Diözese römisch 40 handelte es sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung um angestellte Juristen, welche unter anderem auch als Rechtsberater tätig waren. Die Vertreter waren daher über die Verständigungs- und Auffassungsprobleme beim Umgang mit Asylwerbern und über die Notwendigkeit eines verlässlichen und funktionierenden Fristenmanagements bestens instruiert. Die Unterlassung der Einholung weiterer Informationen bezüglich des Zeitpunktes der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Antragstellerin (bei vorgebrachter lediglich schlecht vorliegender Kopie der Hinterlegungsanzeige) - telefonisch oder auch persönlich, liegen doch die Büros der Caritas der Diözese römisch 40 und das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 lediglich 20 Gehminuten voneinander entfernt - stellt daher kein Versehen minderen Grades dar. Das Fehlverhalten des Vertreters der Antragstellerin ist ihr zurechenbar.
Schlagworte
Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung,
Zurechenbarkeit, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011
Dokumentnummer
ASYLGHR_20111110_A13_420_251_2_2011_01