Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für D18 417951-2/2011

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D18 417951-2/2011

Entscheidungsdatum

10.05.2011

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Einwand, dass der Postbote den gelben Zettel zusammen mit der Werbung in den Postkasten hineingegeben habe, wodurch dieser nicht sichtbar und an die hintere Postkastenwand gerutscht sei, stellt keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Der Postbote hat seine Sorgfaltspflichten erfüllt, zumal er den gelben Zettel in den richtigen Postkasten hineingelegt hat und somit von dem Zustellungsversuch und der Hinterlegung des Schriftstückes in Kenntnis gesetzt hat. Dass der Postkasten regelmäßig entleert und etwaiges Werbematerial durchgesehen wird, gehört zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Wohnungsinhabers und es erscheint äußerst sorglos, insbesondere unter Berücksichtigung des Wissens, sich in einem offenen Asylverfahren zu befinden und jederzeit mit einer Entscheidung des Bundesasylamtes rechnen zu können, wenn die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohner nicht regelmäßig und sorgfältig den Postkasten entleeren.

Schlagworte

Verschulden, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Dokumentnummer

ASYLGHR_20110510_D18_417_951_2_2011_01