Rechtssatz 1
Der Einwand, dass der Postbote den gelben Zettel zusammen mit der Werbung in den Postkasten hineingegeben habe, wodurch dieser nicht sichtbar und an die hintere Postkastenwand gerutscht sei, stellt keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar. Der Postbote hat seine Sorgfaltspflichten erfüllt, zumal er den gelben Zettel in den richtigen Postkasten hineingelegt hat und somit von dem Zustellungsversuch und der Hinterlegung des Schriftstückes in Kenntnis gesetzt hat. Dass der Postkasten regelmäßig entleert und etwaiges Werbematerial durchgesehen wird, gehört zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Wohnungsinhabers und es erscheint äußerst sorglos, insbesondere unter Berücksichtigung des Wissens, sich in einem offenen Asylverfahren zu befinden und jederzeit mit einer Entscheidung des Bundesasylamtes rechnen zu können, wenn die Beschwerdeführerin und ihre Mitbewohner nicht regelmäßig und sorgfältig den Postkasten entleeren.