Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für B11 232201-22/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

B11 232201-22/2008

Entscheidungsdatum

13.10.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Zudem würde die ausgeprägte Beziehungsintensität zwischen den beiden Ehepartnern - insbesondere indiziert auch durch den gemeinsamen Kinderwunsch, der lediglich aufgrund gesundheitlicher Komplikationen bei seiner Ehefrau noch nicht erfüllt werden konnte - jedenfalls einen Sachverhalt darstellen, der die Schutzwürdigkeit des durch den Beschwerdeführer in Österreich bewirkten Privatlebens zu erhöhen vermag.

Schlagworte

Ehe, familiäre Situation, Interessensabwägung, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20101013_B11_232_201_22_2008_01