Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für S5 317551-2/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S5 317551-2/2010

Entscheidungsdatum

24.09.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Zu berücksichtigen ist weiters, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater eines ebenfalls zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Kleinkindes ist, für sich allein keinen Grund für ein Bleiberecht darzustellen vermag, dies umso weniger, als der EGMR im oben zitierten Urteil vom 31.7.2008, Omoregie und andere v. Norwegen ausgeführt hat, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung des EGMR etwa einjährige Tochter des dortigen Erstbeschwerdeführers zum Zeitpunkt dessen geplanter Ausweisung in einem anpassungsfähigen Alter sei (siehe hierzu auch die oben zitierte Entscheidung des EGMR vom 31.7.2008, Darren Omoregie und andere v. Norwegen), diese Überlegungen in casu sohin ebenso für das noch nicht einmal ein halbes Jahr alte Kind des Antragstellers gelten müssen.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter, familiäre Situation, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20100924_S5_317_551_2_2010_01