Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für C16 253792-0/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C16 253792-0/2008

Entscheidungsdatum

30.08.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Mutter eines minderjährigen Kindes handelt. Diese Tatsache allein bildet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und die Familie zu ernähren. Des Weiteren ist die Tochter mittlerweile bereits 17 Jahre alt, hat die Schule abgeschlossen und könnte damit grundsätzlich zum Lebensunterhalt beitragen.

In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.

Schlagworte

alleinstehend (ab 17.08.2010), EMRK, familiäre Situation, Lebensgrundlage, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20100830_C16_253_792_0_2008_01

Rechtssatz für C16 253792-0/2008

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C16 253792-0/2008

Entscheidungsdatum

30.08.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Hinzu kommt, dass sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Wesentlichen auf freundschaftliche Beziehungen zu mongolischen Staatsbürgern beschränkt, welche großteils selbst Asylwerber sind und teilweise bereits aufgrund negativer Bescheide in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind. Soziale Kontakte sind zwar generell löblich, lassen in dieser Form das Privatleben insgesamt aber nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen.

Schlagworte

Intensität, Privatleben, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20100830_C16_253_792_0_2008_02