Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für E6 216115-3/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

E6 216115-3/2010

Entscheidungsdatum

29.03.2010

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr seit einiger Zeit einer festen Beschäftigung nachgeht, führt dies nicht automatisch (gerade bei Überwiegen der beschäftigungslosen Zeit in Österreich) dazu, dass von einer besonderen beruflichen Integration auszugehen wäre.

Schlagworte

Integration

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010

Dokumentnummer

ASYLGHR_20100329_E6_216_115_3_2010_01