Rechtssatz 1
Eine finanzielle Abhängigkeit wird bei der Beurteilung der Familieneigenschaft bei Ehegatten zwar nicht gefordert (vgl. die obigen Ausführungen zu Art. 8 EMRK "Kleinfamilie"), liegt im gegenständlichen Fall allerdings schon allein deshalb vor, da der Beschwerdeführer - weil er mit seiner Frau zusammenleben will - auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet und sohin kein eigenes Einkommen hat. Ebenso plausibel sind die Angaben, die Frau des Beschwerdeführers wolle um einen Kredit ansuchen, um seine, durch die Ausreise verursachten, Schulden, zurückzahlen zu können. Der Asylgerichtshof kommt im gegenständlichen Fall zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen und auch dazu bereit sind, für ihr Zusammenleben finanzielle Einbußen (Verzicht auf die Grundversorgung, Kreditaufnahme) in Kauf zu nehmen.Eine finanzielle Abhängigkeit wird bei der Beurteilung der Familieneigenschaft bei Ehegatten zwar nicht gefordert vergleiche die obigen Ausführungen zu Artikel 8, EMRK "Kleinfamilie"), liegt im gegenständlichen Fall allerdings schon allein deshalb vor, da der Beschwerdeführer - weil er mit seiner Frau zusammenleben will - auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet und sohin kein eigenes Einkommen hat. Ebenso plausibel sind die Angaben, die Frau des Beschwerdeführers wolle um einen Kredit ansuchen, um seine, durch die Ausreise verursachten, Schulden, zurückzahlen zu können. Der Asylgerichtshof kommt im gegenständlichen Fall zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen und auch dazu bereit sind, für ihr Zusammenleben finanzielle Einbußen (Verzicht auf die Grundversorgung, Kreditaufnahme) in Kauf zu nehmen.