Rechtssatz 1
Hier ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Lebensgefährte der BF zwischenzeitig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und somit in Bezug auf ihn und dem gemeinsamen Kind § 34 AsylG zur Anwendung kommt, was ebenso im Verhältnis zwischen der BF und dem gemeinsamen Kind der Fall ist. Im gegenständlichen Fall ist daher basierend auf die Ausgestaltung der gegenwärtigen Rechtslage die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wege des § 34 AsylG quasi "vorprogrammiert". Eine Überstellung der BF in die Tschechische Republik wäre daher im Lichte des Art. 8 (2) EMRK ausnahmsweise im hier vorliegenden, nicht verallgemeinerungsfähigen Fall unverhältnismäßig, wobei der erkennende Richter besonderen Wert auf die Feststellung legt, dass hier im besonderen Maße die Schutzwürdigkeit des Kindes berücksichtigt wird. Der BF kommt aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet im Vergleich zum Kind eine geminderte Schutzwürdigkeit zu.Hier ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Lebensgefährte der BF zwischenzeitig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und somit in Bezug auf ihn und dem gemeinsamen Kind Paragraph 34, AsylG zur Anwendung kommt, was ebenso im Verhältnis zwischen der BF und dem gemeinsamen Kind der Fall ist. Im gegenständlichen Fall ist daher basierend auf die Ausgestaltung der gegenwärtigen Rechtslage die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wege des Paragraph 34, AsylG quasi "vorprogrammiert". Eine Überstellung der BF in die Tschechische Republik wäre daher im Lichte des Artikel 8, (2) EMRK ausnahmsweise im hier vorliegenden, nicht verallgemeinerungsfähigen Fall unverhältnismäßig, wobei der erkennende Richter besonderen Wert auf die Feststellung legt, dass hier im besonderen Maße die Schutzwürdigkeit des Kindes berücksichtigt wird. Der BF kommt aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet im Vergleich zum Kind eine geminderte Schutzwürdigkeit zu.