Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für D15 256178-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D15 256178-2/2009

Entscheidungsdatum

23.04.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Schlagworte

Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090423_D15_256_178_2_2009_01

Rechtssatz für D15 256178-2/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

D15 256178-2/2009

Entscheidungsdatum

23.04.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung„ als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen.

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsdarstellungen den Asylwerber dazu berechtigen, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind vielmehr die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)

Schlagworte

Asylantragstellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, subsidiäre Schutzgründe

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090423_D15_256_178_2_2009_02