Rechtssatz 1
Der einmalige Übergriff, bei dem die Beschwerdeführerin mit einem Gewehrkolben geschlagen wurde, erreicht isoliert betrachtet weder die für eine Verfolgung iSd Art. 9 der StatusRL geforderte Intensität, zumal dieser einzelne Vorfall noch nicht ausreicht um "einen Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen" zu lassen (E VwGH 25.4.1994, 94/20/0034), noch ist im Lichte der getroffenen Länderfeststellung aufgrund der Abwesenheit der Eltern und des Onkels der Beschwerdeführerin ein (erneuter) Rückgriff auf die minderjährige Asylwerberin selbst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.Der einmalige Übergriff, bei dem die Beschwerdeführerin mit einem Gewehrkolben geschlagen wurde, erreicht isoliert betrachtet weder die für eine Verfolgung iSd Artikel 9, der StatusRL geforderte Intensität, zumal dieser einzelne Vorfall noch nicht ausreicht um "einen Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen" zu lassen (E VwGH 25.4.1994, 94/20/0034), noch ist im Lichte der getroffenen Länderfeststellung aufgrund der Abwesenheit der Eltern und des Onkels der Beschwerdeführerin ein (erneuter) Rückgriff auf die minderjährige Asylwerberin selbst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.