Im Hinblick auf die - vorliegend relevante - Bestrafung (Geldstrafe € 350,--, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die Revision daher absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).Im Hinblick auf die - vorliegend relevante - Bestrafung (Geldstrafe € 350,--, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) des Revisionswerbers wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz sind die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt und ist die Revision daher absolut unzulässig vergleiche , etwa VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. auch dazu VwGH Ra 2022/01/0248, mwN).Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2022/01/0248, mwN).
Wien, am 16. Jänner 2024