Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/08/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0018

Entscheidungsdatum

03.07.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Der Rechtsvertreter hat die letztlich abgefertigte Fassung der Revisionsschrift persönlich unterfertigt, obwohl diese nicht an das zuständige Verwaltungsgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof adressiert war. Damit hat der Rechtsvertreter seine anwaltlichen Pflichten verletzt, die Richtigkeit des von ihm zu unterfertigenden Schriftsatzes anlässlich der Unterschriftsleistung (nochmals) zu überprüfen vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0301; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/15/0134). Der Rechtsvertreter kann diesbezüglich nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftsatzes (Reinschrift) technischer Hilfsmittel sowie zuverlässiger Kanzleikräfte bedient hat vergleiche die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0578, und den schon zitierten hg. Beschluss vom 20. Juli 1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080018.L01

Im RIS seit

17.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2015080018_20150703L01

Rechtssatz für Ra 2015/08/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0018

Entscheidungsdatum

03.07.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht ausgeführt, warum bzw. wodurch der Rechtsanwalt bei der Unterfertigung daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der richtigen Adressierung des Schriftsatzes durchzuführen. Dabei ist hervorzuheben, dass die unrichtige Adressierung aus dem Rubrum - wo auch die Unterschrift erfolgte - leicht zu ersehen war; zudem musste die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters besonders auf diesen Punkt gerichtet sein, will er doch insofern schon das ursprüngliche Konzept korrigiert haben. Davon ausgehend ist der Wiedereinsetzungsantrag zum Scheitern verurteilt, weil die Unterlassung der anlässlich der Unterfertigung der Revisionsschrift gebotenen Kontrolle durch den Rechtsanwalt nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens zu erachten ist vergleiche die hg. Beschlüsse vom 20. August 1996, Zl. 96/16/0123, und vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0301, sowie das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. Zl. 90/15/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080018.L02

Im RIS seit

17.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Dokumentnummer

JWR_2015080018_20150703L02

Entscheidungstext Ra 2015/08/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0018

Entscheidungsdatum

25.03.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Revisionssache der R D in Wien, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2015, Zl. W216 2010269- 1/7E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Jänner 2015 die Beschwerde der (nunmehr) revisionswerbenden Partei R D gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 26. Mai 2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2014 betreffend Abweisung eines Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft im Sinn der Paragraphen 7, 14, AlVG als unbegründet ab (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Weiters sprach es nach Paragraph 25 a, VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsanwalt der revisionswerbenden Partei am 19. Jänner 2015 zugestellt.

Die revisionswerbende Partei erhob gegen das Erkenntnis eine außerordentliche Revision, brachte jedoch den Schriftsatz vom 27. Februar 2015, den sie am selben Tag zur Post gab, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein, wo die Sendung am 2. März 2015 einlangte.

Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste mit Verfügung vom 3. März 2015, abgefertigt am 4. März 2015, im Hinblick auf Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG die Übermittlung der Revision an das zuständige Bundesverwaltungsgericht, wo die Sendung am 5. März 2015 einlangte. Das Verwaltungsgericht legte - nach Veranlassung der notwendigen Zustellungen - die Revision unter Anschluss des Aktes dem Verwaltungsgerichtshof vor, bei dem die Sendung am 6. März 2015 einging.

1. Die Revision ist als verspätet zurückzuweisen.

2.1. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Ziffer eins, leg. cit. beginnt die Frist - wie hier - in einem Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen.

2.2. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf Paragraph 30 a, Absatz eins und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.

3. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0050).

4.1. Vorliegend endete die sechswöchige Revisionsfrist am 2. März 2015, einem Montag. Die Revision wurde zwar noch vor Ablauf der Frist am 2. März 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dieser war jedoch für die weitere Behandlung nicht zuständig. Das Rechtsmittel war daher an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Abfertigung beim Verwaltungsgerichtshof (am 4. März 2015) und das Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (am 5. März 2015) erfolgten aber bereits nach Ablauf der Revisionsfrist.

4.2. Demnach wurde die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war deshalb vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. März 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080018.L00

Im RIS seit

17.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2015

Dokumentnummer

JWT_2015080018_20150325L00

Entscheidungstext Ra 2015/08/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0018

Entscheidungsdatum

03.07.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Revisionssache der R D in Wien, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2015, Zl. W216 2010269- 1/7E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Arbeitslosengeld, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 25. März 2015, Zl. Ra 2015/08/0018-5, wurde die außerordentliche Revision der nunmehrigen Antragstellerin als verspätet zurückgewiesen. Dem lag zugrunde, dass der Rechtsvertreter der Antragstellerin - entgegen Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG - das Rechtsmittel nicht beim Bundesverwaltungsgericht sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatte (Einlangen am letzten Tag der Frist). Der - für die weitere Behandlung unzuständige - Verwaltungsgerichtshof hatte die Revision an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten, wobei die Übersendung und das dortige Einlangen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - und damit verspätet - erfolgt waren.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist mit dem wesentlichen Vorbringen, ihr Rechtsvertreter habe die Revision konzipiert, wobei im Entwurf zunächst der Verwaltungsgerichtshof als Adressat aufgeschienen sei. Der Rechtsanwalt habe das Konzept kontrolliert, den Adressaten korrigiert und die Endfassung unterfertigt, die Abfertigung an das Verwaltungsgericht sei aber aus einem nicht nachvollziehbaren Grund vorerst unterblieben. Als dies nach einiger Zeit aufgefallen war, habe der Rechtsvertreter seiner Kanzleikraft den Auftrag erteilt, die Revision in der Letztfassung auszudrucken; er habe dann die ausgedruckte Version neuerlich unterschrieben, die in der Folge auch abgefertigt worden sei. Erst durch die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs sei bekannt geworden, dass die abgefertigte Version nicht die Endfassung gewesen sei, zumal - wohl infolge eines EDV-Fehlers und eines unrichtigen Speicherns, letztlich aber aus einem nicht nachvollziehbaren Grund - "der bereits geänderte Adressat wieder in die letztlich versandte Revision geraten" sei. Die Kanzleikräfte des Rechtsvertreters seien sehr gut ausgebildet und würden von diesem stets überwacht, trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt und bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten sei das aufgezeigte Versehen (erstmals) unterlaufen. Der Rechtsvertreter habe trotz höchster Aufmerksamkeit durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis - nämlich das Versenden der nicht freigegebenen Letztversion auf Grund einer entschuldbaren Fehlleistung seiner Kanzleikraft - die Revisionsfrist versäumt. Da kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliege, werde die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung begehrt.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung kommt keine Berechtigung zu.

1.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2012, Zl. 2012/04/0140). Ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis gibt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei ab, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei nur um einen minderen Grad des Versehens handelte vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. April 1997, Zl. 97/13/0048).

Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Partei bzw. ihr Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2013, Zl. 2013/10/0002).

2.1. Im konkreten Fall ist der vorgebrachte Sachverhalt keineswegs dazu angetan, das dem Rechtsvertreter der Antragstellerin an der Fristversäumung anzulastende Verschulden bloß als einen minderen Grad des Versehens zu qualifizieren.

2.2. Entscheidend ist, dass der Rechtsvertreter - wie im Antrag vorgebracht wird - die letztlich abgefertigte Fassung der Revisionsschrift persönlich unterfertigt hat, obwohl diese nicht an das zuständige Verwaltungsgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof adressiert war.

Damit hat aber der Rechtsvertreter seine anwaltlichen Pflichten verletzt, die Richtigkeit des von ihm zu unterfertigenden Schriftsatzes anlässlich der Unterschriftsleistung (nochmals) zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Juli 1992, Zl. 92/18/0301; vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990, Zl. 90/15/0134). Der Rechtsvertreter kann diesbezüglich nicht aus seiner Verantwortung entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftsatzes (Reinschrift) technischer Hilfsmittel sowie zuverlässiger Kanzleikräfte bedient hat vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0578, und den schon zitierten hg. Beschluss vom 20. Juli 1992).

Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht ausgeführt, warum bzw. wodurch der Rechtsanwalt bei der Unterfertigung daran gehindert worden wäre, die ihm prinzipiell zumutbare Kontrolle der richtigen Adressierung des Schriftsatzes durchzuführen. Dabei ist hervorzuheben, dass die unrichtige Adressierung aus dem Rubrum - wo auch die Unterschrift erfolgte - leicht zu ersehen war; zudem musste die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters besonders auf diesen Punkt gerichtet sein, will er doch insofern schon das ursprüngliche Konzept korrigiert haben.

2.3. Davon ausgehend ist jedoch der Wiedereinsetzungsantrag von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil die Unterlassung der anlässlich der Unterfertigung der Revisionsschrift gebotenen Kontrolle durch den Rechtsanwalt nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens zu erachten ist vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 20. August 1996, Zl. 96/16/0123, und vom 20. Juli 1992 (bereits zitiert) sowie das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1990 (bereits zitiert) mit weiteren Nachweisen).

3. Dem Wiedereinsetzungsantrag musste daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 3. Juli 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080018.L00.1

Im RIS seit

17.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Dokumentnummer

JWT_2015080018_20150703L00