Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/15/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/15/0019

Entscheidungsdatum

22.10.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;

Rechtssatz

Unternehmensberater üben eine Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Liebhabereiverordnung aus vergleiche Jakom/Laudacher EStG, 2015, Paragraph 2, Tz 289).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150019.L01

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2014150019_20151022L01

Rechtssatz für Ra 2014/15/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/15/0019

Entscheidungsdatum

22.10.2015

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0026 E 22. November 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum (Feststellungszeitraum) zu lösende Rechtsfrage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, 95/14/0010). Im Rahmen der Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die Kriterien nach Paragraph 2, Absatz eins, LVO stellen Indizien dar, auf Grund derer auf das subjektive Gewinnstreben des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungsjahr geschlossen werden kann. Eine gewisse Indizwirkung auf das subjektive Streben des Steuerpflichtigen kann aber auch später in Erscheinung getretenen objektiven Umständen zukommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0299).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150019.L02

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2014150019_20151022L02

Rechtssatz für Ra 2014/15/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/15/0019

Entscheidungsdatum

22.10.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §303 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
LiebhabereiV 1993;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Revisionswerber, ein im Steuerrecht Ausgebildeter, wendet ein, er hätte seiner Auffassung, es handle sich bei seiner Tätigkeit als Handelsvertreter weiterhin um Liebhaberei, nur dadurch entsprechen können, dass er keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in die Einkommensteuererklärungen aufnehme. Eine wesentliche Rechtsfrage zur Wiederaufnahme wird damit in der Revision nicht aufgezeigt. Die subjektive Einschätzung des Abgabepflichtigen, es handle sich bei seiner Betätigung um Liebhaberei, macht nämlich die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer nicht unbillig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150019.L03

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWR_2014150019_20151022L03

Entscheidungstext Ra 2014/15/0019

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/15/0019

Entscheidungsdatum

22.10.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §303 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;
LiebhabereiV 1993;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Dr. H P in F, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Mai 2014, Zl. RV/6100328/2012, betreffend u.a. Wiederaufnahme (Einkommensteuer 2006 bis 2008), Aufhebung (Einkommensteuer 2009 und 2010) und Einkommensteuer 2006 bis 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden des Finanzamtes vom 22. Dezember 2011 wurden die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2008 gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder aufgenommen, die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 gemäß Paragraph 299, BAO aufgehoben und die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2010 neu festgesetzt.

Der Revisionswerber erhob gegen diese Bescheide Berufung (nunmehr - vergleiche , Paragraph 323, Absatz 38, BAO - Beschwerde).

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht den Bescheid über die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2005 auf und erklärte die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Einkommensteuer 2005 als gegenstandslos. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme (Einkommensteuer 2006 bis 2008) sowie Aufhebung (Einkommensteuer 2009 und 2010) wies es als unbegründet ab. Weiters änderte das Bundesfinanzgericht die Bescheide betreffend Festsetzung der Einkommensteuer 2006 bis 2010 ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es als nicht zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision.

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Unternehmensberater üben eine Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, Liebhabereiverordnung (LVO) aus vergleiche , Jakom/Laudacher EStG, 2015, Paragraph 2, Tz 289). Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum zu lösende Rechtsfrage. Im Rahmen der Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die Kriterien nach Paragraph 2, Absatz eins, LVO stellen Indizien dar, auf Grund derer auf das subjektive Gewinnstreben des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungsjahr geschlossen werden kann. Eine gewisse Indizwirkung auf das subjektive Streben des Steuerpflichtigen kann aber auch später in Erscheinung getretenen objektiven Umständen zukommen vergleiche , das Erkenntnis vom 22. November 2012, 2010/15/0026, mwN).

Dabei war zutreffend zu berücksichtigen, dass in den Jahren vor 2005 nur geringe Verluste angefallen waren (welchen überdies überhöht verzeichnete Betriebsausgaben zu Grunde lagen), ab dem Jahr 2005 aber - aufgrund einer auch längerfristig vorgesehenen Tätigkeit als Geschäftsführer der H GmbH - Gewinne erzielt wurden, welche bereits ab dem Jahr 2005 zu einem Gesamtüberschuss führten. Demnach ist der Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes nicht entgegenzutreten, wonach es sich bei der selbständigen Tätigkeit des Revisionswerbers um keine Liebhaberei handelt.

Soweit in der Revision ausgeführt wird, es wäre hiezu auch die wahrscheinliche künftige Entwicklung zu berücksichtigen, so werden aber auch in der Revision keine Indizien angeführt, die gegen das subjektive Gewinnstreben des Revisionswerbers in den Streitjahren sprechen würden.

Der Revisionswerber wendet sich gegen die Wiederaufnahme der Verfahren (Einkommensteuer 2006 bis 2008).

Für den hier vorliegenden Fall der amtswegigen Wiederaufnahme kommt es (unstrittig) darauf an, dass die Tatsachen oder Beweismittel für die Behörde neu hervorgekommen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" bezieht sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres vergleiche , das Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2008/15/0005, 0006, mwN).

Dem Bundesfinanzgericht ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2008 berechtigt war, weil die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Abgabenerklärungen des Revisionswerbers nicht verzeichnet waren. Soweit der Revisionswerber hiezu auf ein Schreiben vom 24. Juli 2007 verweist, so bezog sich dieses Schreiben aber schon nach seinem Betreff lediglich auf die Einkommensteuererklärung 2005.

Wenn der Revisionswerber rügt, die Ermessensübung im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme sei nicht ausreichend begründet, so führte aber das Bundesfinanzgericht aus, der Revisionswerber habe es unterlassen, das Finanzamt für die Jahre nach 2005 rechtzeitig über die tatsächlichen Verhältnisse (erzielte Höhe der Einnahmen und Gewinne) aufzuklären. Er habe überdies sogar Arbeitnehmerveranlagungserklärungen eingebracht, in denen er die Existenz dieser Tätigkeit gänzlich verschwiegen habe. Diese Verfehlung habe er ausschließlich damit begründet, seine Tätigkeit sei ab 2002 als Liebhaberei behandelt worden. Dieses Vorbringen sei bei der gegebenen Sachlage und der beruflichen Vorbildung des Revisionswerbers (ehemals Großbetriebsprüfer der österreichischen Finanzverwaltung, nunmehr Leiter eines Stadtsteueramtes) als Schutzbehauptung zu werten. Es würden daher die Zweckmäßigkeitsgründe allfällige Billigkeitsüberlegungen klar überwiegen.

Der Revisionswerber wendet hiezu ein, er hätte seiner Auffassung, es handle sich weiterhin um Liebhaberei, nur dadurch entsprechen können, dass er keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in die Einkommensteuererklärungen aufnehme. Eine wesentliche Rechtsfrage zur Wiederaufnahme wird damit in der Revision nicht aufgezeigt. Die subjektive Einschätzung des Abgabepflichtigen, es handle sich bei seiner Betätigung um Liebhaberei, macht nämlich die Verfügung der Wiederaufnahme nicht unbillig.

Wenn in der Revision geltend gemacht wird, es sei nicht zumutbar, bei einer vom Finanzamt (bisher) als Liebhaberei eingestuften Betätigung Aufzeichnungen zu führen (im konkreten Fall betreffend die geltend gemachten Fahrtkosten - Kosten für Kraftfahrzeug), so führte das Bundesfinanzgericht aus, der Nachweis habe zwar grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen, doch sei der Nachweis auch auf andere Weise zulässig. Der Revisionswerber habe trotz Aufforderung nicht eine konkrete Fahrt genannt, die unabhängig von seiner nichtselbständigen Tätigkeit betrieblich notwendig gewesen sein solle. Im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber hiezu keinerlei Auskünfte erteilte, verneinte das Bundesfinanzgericht eine betriebliche Veranlassung der dazu geltend gemachten Aufwendungen. Eine Unschlüssigkeit dieser Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes wird in der Revision nicht aufgezeigt.

Dem Revisionseinwand betreffend das Arbeitszimmer ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 auf den Mittelpunkt der Tätigkeit und nicht auf den Ort der bloßen Lagerung tätigkeitsbezogener Unterlagen abstellt.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in den Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 51,) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150019.L00

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015

Dokumentnummer

JWT_2014150019_20151022L00