Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Ziffer 2,), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
Der Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von EUR 35,-- verhängt.Der Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von EUR 35,-- verhängt.
Die Revision war daher ohne Durchführung eines Ergänzungsverfahrens zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2014