Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2008/21/0426

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/21/0426

Entscheidungsdatum

24.06.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4 impl;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §16 Abs1b;
NAG 2005 §10 Abs3 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/03/0165 B 12. Juli 1995 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch ersatzlose Behebung dieses Bescheides Folge gibt, kann vom Rechtsmittelweber nicht deshalb vor dem VwGH angefochten werden, weil die Aufhebung aus anderen als den vom Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen wurde. Wenn der vor dem VwGH bekämpfte Berufungsbescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG über die seinerzeitige Berufung des Bf den unterinstanzlichen, ihn belastenden Bescheid ersatzlos behoben hat, konnte der Bf durch bestimmte Ausführungen in der Begründung - mag nun die belangte Behörde in diesem Teil des Bescheides von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein oder nicht - in keinem subjektiven Recht verletzt werden (hier: Die in den Spruch des Berufungsbescheides aufgenommene Anführung des Paragraph 14, BO 1994 stellt lediglich ein Begründungselement dar, vermag jedoch keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Zurücknahme des Taxilenkerausweises gemäß Paragraph 36, Absatz 3, bzw Paragraph 13, Absatz eins, BO 1994 - hinausgehende Bindungswirkung, etwa in bezug auf die Feststellung der Ungültigkeit des Taxilenkerausweises, zu entfalten).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210426.X01

Im RIS seit

20.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2008210426_20100624X01

Entscheidungstext 2008/21/0426

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2008/21/0426

Entscheidungsdatum

24.06.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §66 Abs4 impl;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §16 Abs1b;
NAG 2005 §10 Abs3 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, in der Beschwerdesache des T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. April 2008, Zl. 313.931/3- III/4/06, betreffend Behebung eines Bescheides i.A. der Ungültigerklärung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1979 geborene Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1990 nach Österreich ein. Nach dem Besuch der Hauptschule begann er eine Berufstätigkeit. Am 24. Juli 1997 erteilte ihm die Bezirkshauptmannschaft Melk eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung. Am 3. September 1999 reiste er mit dem Pkw über Italien in den Kosovo aus, nachdem er der Begehung einer schweren Körperverletzung verdächtigt worden war. Im August 2005 reiste er wieder nach Österreich ein und meldete sich am 23. August 2005 polizeilich am Hauptwohnsitz seiner Eltern an.

Mit Bescheid vom 9. November 2005 erklärte der Landeshauptmann von Niederösterreich die am 24. Juli 1997 erteilte unbefristete Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz eins b, des Fremdengesetzes 1997 (FrG) für ungültig.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit den Anträgen, diesen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu ihn aufzuheben und der Erstbehörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. April 2008 hob die belangte Behörde den genannten Bescheid vom 9. November 2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 - NAG in Stattgebung der Berufung ersatzlos auf.

Begründend führte sie aus, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, NAG werde ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts gegenstandslos, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen sei. Bei Inkrafttreten des NAG anhängige Verfahren seien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die Aufenthaltsbewilligung vom 24. Juli 1997 sei dem nunmehrigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt" gleichzusetzen. Der Bescheid vom 9. November 2005 sei somit ersatzlos zu beheben, weil der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen gewesen sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im "Recht auf Sachentscheidung" im Verwaltungsverfahren sowie auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltstitels verletzt erachtet, erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich die von der Erstbehörde mit Bescheid vom 9. November 2005 ausgesprochene Ungültigerklärung der dem Beschwerdeführer am 24. Juli 1997 erteilten unbefristeten Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Eine Rechtsmittelentscheidung, die dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides Folge gibt, kann vom Rechtsmittelwerber nicht deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, weil sie die Aufhebung aus anderen als den im Rechtsmittel geltend gemachten Gründen ausgesprochen hat. Im vorliegenden Fall der ersatzlosen Behebung des den Beschwerdeführer belastenden Erstbescheides kann dieser somit in keinem subjektiven Recht verletzt sein vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 12. November 1996, Zl. 96/19/2997, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/22/0295, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Juni 2010

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210426.X00

Im RIS seit

20.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010

Dokumentnummer

JWT_2008210426_20100624X00