Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/06/0181

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/06/0181

Entscheidungsdatum

03.06.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Von der fehlenden Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Rechtswidrigkeit - muß insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht an den Bf gerichtet ist und überdies die Rechtssphäre des Bf auch inhaltlich nicht berührt wird (Hinweis B 7.5.1984, 84/10/0082, 0083). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem Einparteienverfahren - in dem Paragraph 26, Absatz 2, VwGG nicht zum Tragen kommt - der Bescheid nicht an den Bf gerichtet wurde, gilt aber iZm der Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge auch insofern, als dann, wenn ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der - um vollstreckbar zu sein - an alle Miteigentümer zu ergehen hat, gegenüber einem der Miteigentümer noch nicht erlassen ist, dieser Miteigentümer nicht legitimiert ist, gegen verwaltungspolizeiliche Aufträge an andere Miteigentümer Berufung oder Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0091, E 24.4.1997, 95/06/0132).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993060181.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993060181_19970603X01

Entscheidungstext 93/06/0181

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/06/0181

Entscheidungsdatum

03.06.1997

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der IH-GmbH in römisch fünf, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Juli 1993, Zl. A-17-K-7.246/1991-2, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 70 a, Steiermärkische Bauordnung 1968, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 30. August 1991 wurde der I-GesmbH die Baubewilligung zur Errichtung eines teilweise unterkellerten, zweigeschoßigen aneinandergereihten Lagergebäudes mit Büro- und Personalräumen sowie den dazu erforderlichen Kfz-Abstellflächen auf den Grundstücken Nr. 326/1, 329/1, EZ 2929, Nr. 329/2, EZ 2933, und für einen Teil des Grundstückes Nr. 330, EZ 825, alle KG römisch zehn, erteilt.

1.2. Mit Bescheid vom 3. September 1992 wurde der Beschwerdeführerin sowie der I-GesmbH der Abbruch des gesamten für Verkaufs- und Lagerzwecke genutzten Gebäudekomplexes und die Entfernung des Abbruchmaterials gemäß Paragraph 70 a, Steiermärkische Bauordnung aufgetragen, nachdem im Zuge durchgeführter amtlicher Erhebungen gravierende Abweichungen des tatsächlich errichteten Gebäudes vom ursprünglich genehmigten Projekt festgestellt worden waren. In der gegen diesen Bescheid sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der I-GesmbH erhobenen Berufung wurde der Umstand geltend gemacht, daß im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ein "Nichteigentümer", nämlich die Beschwerdeführerin, mit der Beseitigung des Gebäudekomplexes beauftragt worden sei.

1.3. Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid zwar zufolge des Spruches der BERUFUNG beider Berufungswerberinnen KEINE FOLGE, ÄNDERTE den Spruch des ERSTINSTANZLICHEN BESCHEIDes jedoch DAHINGEHEND AB, DAß sich der ABBRUCHAUFTRAG gemäß Paragraph 70 a, Steiermärkische Bauordnung NUR

MEHR AN DIE I-GESMBH, JEDOCH NICHT MEHR AN DIE

BESCHWERDEFÜHRERIN, RICHTETE. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es sei in der Berufungsschrift glaubhaft dargelegt worden, daß ausschließlich die I-GesmbH Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gebäudekomplexes sei. Betreffend die von den Berufungswerbern geltend gemachten Verfahrensmängel (mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Verletzung der Gewährung des Parteiengehörs, mangelnde Beiziehung eines Sachverständigen) wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben.

1.4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das mangelhaft durchgeführte Ermittlungsverfahren und die Anwendung des Paragraph 70 a, Steiermärkische Bauordnung.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Sachentscheidung bildet die Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zur Erhebung dieser Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Behauptung der Verletzung in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht und Möglichkeit der Verletzung in dem geltend gemachten Recht; vergleiche dazu zum Beispiel das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. März 1979, Slg. Nr. 9802/A). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die erforderliche Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht vor, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Davon muß insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der in Beschwerde gezogene Berufungsbescheid nicht an den Beschwerdeführer gerichtet ist und überdies die Rechtssphäre des Beschwerdeführers auch inhaltlich nicht berührt wird vergleiche den hg. Beschluß vom 7. Mai 1984, Zlen. 84/10/0082, 0083). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem Einparteienverfahren - in dem Paragraph 26, Absatz 2, VwGG nicht zum Tragen kommt - der Bescheid nicht an den Beschwerdeführer gerichtet wurde, gilt aber im Zusammenhang mit der Erteilung verwaltungspolizeilicher Aufträge auch insofern, als dann, wenn ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, der - um vollstreckbar zu sein - an alle Miteigentümer zu ergehen hat, gegenüber einem der Miteigentümer noch nicht erlassen ist, dieser Miteigentümer nicht legitimiert ist, gegen verwaltungspolizeiliche Aufträge an andere Miteigentümer Berufung oder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben vergleiche zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 95/05/0091, und vom 24. April 1997, Zl. 95/06/0132, mit weiteren Nachweisen).

2.2. Im Beschwerdefall erging zwar zunächst ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag (auch) an die Beschwerdeführerin; über Berufung der Beschwerdeführerin wurde der Auftrag jedoch dahingehend geändert, daß er sich ausschließlich an eine andere juristische Person richtet. Die Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde hat bewirkt, daß sich der Abbruchauftrag gemäß Paragraph 70 a, Steiermärkische Bauordnung 1968 ausschließlich an die I-GesmbH richtet. Daraus ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den baupolizeilichen Auftrag, soweit er mit dem angefochtenen Bescheid aufrechterhalten wurde, unabhängig von dessen Rechtmäßigkeit nicht in ihren Rechten verletzt sein kann und ihr somit die Beschwerdelegitimation fehlt.

2.3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993060181.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1993060181_19970603X00