Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2730/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2730/80

Entscheidungsdatum

14.06.1982

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1963 §37 Abs2 idF 1976/032 vor 1981/016;

Rechtssatz

Aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, dass durch die dem Veranstalter einer sportlichen Vergnügung gegenüber ausgesprochene individuelle Befreiung von der Entrichtung der Vergnügungssteuer nicht bewirkt wird, dass die Veranstaltung als solche als steuerfreie Veranstaltung zu betrachten ist (daher:

Vergnügungssteuerpflicht der Kantineurin vom Entgelt des Speisen- und Getränkeverkaufes anlässlich der Reitveranstaltungen des von der Entrichtung der Vergnügungssteuer befreiten Veranstalters).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002730.X01

Im RIS seit

27.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1980002730_19820614X01

Entscheidungstext 2730/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2730/80

Entscheidungsdatum

14.06.1982

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1963 §37 Abs2 idF 1976/032 vor 1981/016;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Wüth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stephansplatz 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 1. Juli 1980, Zl. MDR-F 1/80, betreffend Festsetzung von Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die von der Magistratsdirektion der Stadt Wien namens der Abgabenberufungskommission eingebrachte Gegenschrift und das darin enthaltene Kostenersatzbegehren werden zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 1. Juli 1980 wurde der Beschwerdeführerin für die in der Zeit von Mai bis Oktober 1979 durch den Verkauf von Speisen und Getränken in ihrem Kantinenbetrieb in Wien, anläßlich der Reitveranstaltungen des W Reitinstitutes Gesellschaft m.b.H. erzielten Einnahmen gemäß Paragraphen eins, 2, 6, 8, 15 und 32 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. Nr. 11 (im folgenden:Wr VgStG 1963) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1976,, sowie gemäß Paragraph 149, Absatz 2, der Wiener Abgabenordnung - WAO, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 1962,, in der geltenden Fassung, Vergnügungssteuer in Höhe von S 3.567,-- vorgeschrieben. Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 104, WAO ein Verspätungszuschlag von S 357,-- und gemäß Paragraph 166, WAO ein Säumniszuschlag von S 71,-- auferlegt:

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Wr VgStG 1963 hätten Golfspiele und Reiten, gleichgültig, ob das Vergnügen im Zuschauen oder in der eigenen Betätigung liege, als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Paragraph eins, Wr VgStG 1963 zu gelten. Daraus gehe zweifelsfrei hervor, daß der Reitbetrieb des Wiener Reitinstitutes, in dem sich der Kantinenbetrieb der Beschwerdeführerin befinde, der Vergnügungssteuer unterliege. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, daß das Wiener Reitinstitut seit mehreren Jahren von der Vergnügungssteuer befreit sei, so übersehe sie, daß dieses gemäß Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. von der Entrichtung der Vergnügungssteuer befreit worden sei. Eine solche Befreiung setze begriffsnotwendig voraus, daß an sich die Veranstaltung der Vergnügungssteuer unterliege. Somit unterliege ein Teil des Bruttonutzens aus dem Verkauf von Speisen und Getränken gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Wr VgStG 1963 der Vergnügungssteuer.

Die weitere Begründung betrifft die Berechnung der Vergnügungssteuer sowie die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Verspätungs- und eines Säumniszuschlages.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten insoferne verletzt, als ihr die belangte Behörde durch die unrichtige Auslegung der Paragraphen 6, Absatz 6 und 37 Absatz 2, Wr VgStG 1963 zu Unrecht Vergnügungssteuer sowie die beiden genannten Zuschläge vorgeschrieben habe.

Die W Reitinstitut Gesellschaft m.b.H. sei seit Jahren gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Wr VgStG 1963 von der Vergnügungssteuer befreit. Zuletzt sei diese Befreiung für das Kalenderjahr 1980 mit Beschluß des Wiener Stadtsenates erfolgt. Gemäß Paragraph 6, Absatz 6, leg. cit. werde die Vergnügungssteuer vom Entgelt von einem Teil des Bruttonutzens aus dem Verkauf von Speisen, Getränken, und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. Steuerpflichtige Veranstaltungen lägen aber bei den Reitkursen des Wiener Reitinstitutes nicht vor. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. werde nämlich der Wiener Stadtsenat ermächtigt, in Einzelfällen über schriftliches Ansuchen die Veranstalter von sportlichen Vergnügungen für ein Kalenderjahr im Vorhinein von der Entrichtung der Vergnügungssteuer unter bestimmten Voraussetzungen zu befreien. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung lasse erkennen, daß es sich dabei um eine individuelle Steuerbefreiung handle, die zur Folge habe, daß es sich bei derartigen sportlichen Vergnügungen nicht um steuerpflichtige Veranstaltungen handle. Für diese Auslegung spreche das System des Vergnügungssteuergesetzes; dieses sehe Steuerbefreiungen einerseits auf Grund genereller Normen (nämlich des Paragraph 5,), andererseits auf Grund individuellen Verwaltungsaktes (Paragraph 37, Absatz 2,) vor. Im übrigen gehe auch Paragraph 37, Absatz 4, Wr VgStG 1963 von der Befreiung von der Vergnügungssteuer aus. Auch in Erläuterungen zu Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. in der Fassung der Vergnügungssteuergesetz-Novelle 1976 werde die gewählte Vorgangsweise als Steuerbefreiung bezeichnet.

Die bescheidmäßig ausgesprochene Befreiung von der Vergnügungssteuer könne daher nur zur Folge haben, daß die Veranstaltungen des W Reitinstitutes keine steuerpflichtigen Veranstaltungen im Sinne des Gesetzes seien und daher auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz 6, leg. cit. nicht gegeben seien. Damit erweise sich die Vorschreibung sowohl der Vergnügungssteuer als auch des Verspätungs- und des Säumniszuschlages als rechtswidrig.

1.3. Die Magistratsdirektion der Stadt Wien hat namens der belangten Behörde eine Gegenschrift erstattet. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Verwaltungsgerichtshof die zur dg. Zl. B 439/80 vorgelegten Verwaltungsakten überlassen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Wr VgStG 1963 in der Fassung LGB1. Nr. 32 aus 1976, (vor Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1981,) gelten als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Paragraph eins, Golfspiele und Reiten, gleichgültig, ob das Vergnügen im Zuschauen oder in der eigenen Betätigung liegt.

Nach Paragraph 6, Absatz 6, Wr VgStG 1963 in der zitierten Fassung wird die Vergnügungssteuer vom Entgelt weiters von einem Teil des Bruttonutzens (Paragraph 8, Absatz 6,) aus dem Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln und dergleichen und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß von der Beschwerdeführerin in ihrer Kantine anläßlich der Reitveranstaltungen der W Reitinstitut Gesellschaft m.b.H. Speisen und Getränke gegen Entgelt in der Zeit von Mai bis Oktober 1979 abgegeben wurden. Unbestritten ist ferner, daß die Veranstalterin (die W Reitinstitut Ges.m.b.H.) für den in Frage stehenden Zeitraum gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Wr VgStG 1963 von der Entrichtung der Vergnügungssteuer befreit war. Strittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ob - im Hinblick auf diese Befreiung - die Reitveranstaltungen als steuerpflichtige Veranstaltungen im Sinne des genannten Paragraph 6, Absatz 6, Wr VgStG 1963 anzusehen sind.

Diese Frage ist zu bejahen.

2.2. Paragraph 37, Wr VgStG 1963 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1976, (vor Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1981,) lautet:

"Erlaß und Erstattung der Steuer Paragraph 37

  1. Absatz eins,Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann der Magistrat in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer ermäßigen, erlassen oder erstatten.
  2. Absatz 2,Der Stadtsenat wird ermächtigt, in Einzelfällen über schriftliches Ansuchen die Veranstalter von sportlichen Vergnügungen für ein Kalenderjahr im vorhinein von der Entrichtung der Vergnügungssteuer zu befreien, wenn auf Grund der bisherigen Tätigkeit des Veranstalters die Gewähr gegeben ist, daß der Veranstalter die erlassene Vergnügungssteuer ausschließlich zur Intensivierung der Nachwuchsbetreuung, der Instandhaltung von Sportgeräten, zur Beschaffung bzw. Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Sportplätzen und Geräten oder zur Durchführung von Sportveranstaltungen verwendet.

..........

  1. Absatz 4,Ungeachtet einer gemäß Absatz 2, oder 3 gewährten Befreiung von der Vergnügungssteuer ist der Magistrat berechtigt, die Vergnügungssteuer nachträglich vorzuschreiben, wenn die zur Gewährung der Befreiung erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht oder nur teilweise erfüllt worden sind.
  2. Absatz 5,Die Meldepflicht der gemäß Absatz 2 und 3 steuerbefreiten Vergnügungen wird hiedurch nicht berührt."

2.2.1. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. bezieht sich die Befreiungsbestimmung auf die "Entrichtung der Vergnügungssteuer"; dies setzt das grundsätzliche Bestehen der Vergnügungssteuerpflicht für die betreffende Veranstaltung voraus. Hiefür sprechen auch der Kontext mit der Regelung des Absatz eins und die Überschrift des Paragraph 37, leg. cit. ("Erlaß und Erstattung der Steuer"). In den Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung von der Steuerentrichtung nach Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. kommt weiters der Zweck der Regelung deutlich zum Ausdruck: Es handelt sich um eine allein dem Veranstalter zu gewährende Begünstigung, die ihre Rechtfertigung in der Verwendung der "erlassenen Vergnügungssteuer" ausschließlich für die im Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. im einzelnen genannten förderungswürdigen Zwecke findet.

Diese Umschreibung des Begünstigungszweckes ist es doch, die die Befreiungsbestimmung nicht nur als inhaltlich ausreichend bestimmt (Artikel 18, B-VG), sondern auch als sachlich gerechtfertigt und damit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot der Bundesverfassung (Artikel 7, B-VG) entsprechend erscheinen läßt. Es kann daher angesichts des Wortlautes und des Zweckes der Regelung keine Rede davon sein, daß durch die dem Veranstalter gegenüber ausgesprochene individuelle Befreiung von der Entrichtung der Vergnügungssteuer bewirkt würde, daß die Veranstaltung als solche als steuerfreie Veranstaltung zu betrachten wäre, wodurch der gesetzliche Katalog dieser Veranstaltungen (Paragraph 5, leg. cit.) erweitert würde. Die individuelle Steuerbefreiung des Veranstalters steht der Abgabepflicht der Beschwerdeführerin, die anläßlich der - dessenungeachtet steuerpflichtigen - Veranstaltungen Speisen und Getränke verkauft hat, nicht entgegen.

2.2.2. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf die im Paragraph 37, Absatz 4, Wr VgStG 1963 gebrauchte Wendung "Befreiung von der Vergnügungssteuer" stützt und daraus schließt, daß der Gesetzgeber nicht nur eine Befreiung von der Entrichtung der Abgabe im engeren Sinn im Auge gehabt habe, muß ihr entgegengehalten werden, daß diese Wendung ihren eindeutigen Sinn eben durch die Bezugnahme auf den Absatz 2 und die dort eingeräumte Begünstigung erhält. Im übrigen setzt auch die Verpflichtung der Behörde, bei Nichterfüllung der Befreiungsvoraussetzungen "die Vergnügungssteuer nachträglich vorzuschreiben" (Absatz 4), die grundsätzliche Vergnügungssteuerpflicht für die Veranstaltung voraus.

2.2.3. Bei diesem rechtlichen Zusammenhang kann auch eine Bedachtnahme auf Paragraph 37, Absatz 5, Wr VgStG 1963 - der als gewichtigstes Argument für den Standpunkt der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt hätte werden können, was diese freilich nicht getan hat - letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen. Diese Bestimmung sieht vor, daß die Meldepflicht der gemäß Absatz 2 und 3 steuerbefreiten Vergnügungen hiedurch nicht berührt werde. Es wird also, oberflächlich und legistisch durchaus verfehlt, von "steuerbefreiten Vergnügungen" gesprochen. Da dies aber lediglich im Zusammenhang mit einer Verweisung auf die klare Regelung der Absätze 2 und 3 des Paragraph 37, leg. cit. der Fall ist, darf daraus nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf einen anderen Regelungsinhalt, als er in den Absätzen 2 und 3 explizit seinen Ausdruck gefunden hat, geschlossen werden. Die zitierte Wendung im Paragraph 37, Absatz 5, leg. cit. muß vielmehr als eine (verfehlte) Kurzumschreibung des Begünstigungstatbestandes nach Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit., ohne daß damit eine Veränderung dessen Inhaltes bewirkt worden wäre, aufgefaßt werden.

2.3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid weder mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Beschwerdepunktes sonst wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet ist - dies sowohl, was die Vergnügungssteuervorschreibung selbst, als auch was die Festsetzung des Verspätungs- und des Säumniszuschlages anlangt.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die von der Magistratsdirektion Wien namens der belangten Behörde eingebrachte Gegenschrift und das von ihr gestellte Kostenbegehren waren mangels der erforderlichen Legitimation zurückzuweisen vergleiche , die Ausführungen im hg. Beschluß vom 22. Februar 1982, Zl. 81/17/0205, auf dessen Ausführungen unter Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird).

2.5. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera f, VwGG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin, von einer Verhandlung abgesehen werden.

Wien, am 14. Juni 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002730.X00

Im RIS seit

27.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008

Dokumentnummer

JWT_1980002730_19820614X00