Verwaltungsgerichtshof
14.06.1982
2730/80
Aus Wortlaut und Zweck der Regelung ergibt sich, dass durch die dem Veranstalter einer sportlichen Vergnügung gegenüber ausgesprochene individuelle Befreiung von der Entrichtung der Vergnügungssteuer nicht bewirkt wird, dass die Veranstaltung als solche als steuerfreie Veranstaltung zu betrachten ist (daher:
Vergnügungssteuerpflicht der Kantineurin vom Entgelt des Speisen- und Getränkeverkaufes anlässlich der Reitveranstaltungen des von der Entrichtung der Vergnügungssteuer befreiten Veranstalters).