Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 1. September 1958 eine landwirtschaftliche Liegenschaft größeren Ausmaßes, aus welcher im Laufe des Jahres 1960 einige Grundstücke durch Parzellierung ausgeschieden und mit den Kaufverträgen vom 10. Mai 1960 bzw. 7. Juli 1960 an die Eheleute Constantin und Emilie B. bzw. Dr. Hans und Edith H. veräußert wurden. Die dabei sich ergebenden Veräußerungsgewinne (deren Höhe unbestritten ist) unterwarf das Finanzamt anlässlich der Steuerveranlagung für das Jahr 1960 als Gewinne aus Spekulationsgeschäften gemäß § 23 EStG der Einkommensteuer.Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 1. September 1958 eine landwirtschaftliche Liegenschaft größeren Ausmaßes, aus welcher im Laufe des Jahres 1960 einige Grundstücke durch Parzellierung ausgeschieden und mit den Kaufverträgen vom 10. Mai 1960 bzw. 7. Juli 1960 an die Eheleute Constantin und Emilie B. bzw. Dr. Hans und Edith H. veräußert wurden. Die dabei sich ergebenden Veräußerungsgewinne (deren Höhe unbestritten ist) unterwarf das Finanzamt anlässlich der Steuerveranlagung für das Jahr 1960 als Gewinne aus Spekulationsgeschäften gemäß Paragraph 23, EStG der Einkommensteuer.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er bestritt, dass es sich im vorliegenden Fall um Spekulationsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG gehandelt habe. Die betreffenden Veräußerungsverträge seien zwar noch innerhalb der zweijährigen "Spekulationsfrist" ab Erwerb der Liegenschaft geschlossen worden; man habe jedoch die Wirksamkeit dieser Verträge auf den 2. bzw. 3. September 1960 abgestellt, indem, man in die Kaufverträge folgende Klausel aufgenommen habe: "Die Rechtsgültigkeit dieses Vertrages tritt erst am 2. (3.) September 1960 ein und es tragen von diesem Tage angefangen die Käufer Gefahr und Zufall, Steuern und Abgaben, aber auch Nutzen und Vorteil."Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er bestritt, dass es sich im vorliegenden Fall um Spekulationsgeschäfte im Sinne des Paragraph 23, EStG gehandelt habe. Die betreffenden Veräußerungsverträge seien zwar noch innerhalb der zweijährigen "Spekulationsfrist" ab Erwerb der Liegenschaft geschlossen worden; man habe jedoch die Wirksamkeit dieser Verträge auf den 2. bzw. 3. September 1960 abgestellt, indem, man in die Kaufverträge folgende Klausel aufgenommen habe: "Die Rechtsgültigkeit dieses Vertrages tritt erst am 2. (3.) September 1960 ein und es tragen von diesem Tage angefangen die Käufer Gefahr und Zufall, Steuern und Abgaben, aber auch Nutzen und Vorteil."
Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers dem angefochtenen Bescheide keine Folge. Sie begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, dass das schuldrechtliche Anschaffungsgeschäft unbestrittenermaßen mit Kaufvertrag vom 1. September 1958 erfolgt sei. Durch die vorgelegten notariellen Kaufverträge vom 10. Mai 1960 und 7. Juli 1960 sei der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäftes erwiesen, da ein Vertrag nach § 861 ABGB durch den übereinstimmenden Willen beider Vertragsteile zustandekomme. Diese für den Abschluss eines Vertrages erforderliche übereinstimmende Willenserklärung sei durch die Unterfertigung der Kaufverträge erfolgt. Damit habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, die in den Verträgen bezeichneten Grundstücke zu übergeben, und die Käufer hätten sich ihrerseits verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten. Die Bestimmung, dass die Rechtsgültigkeit des Vertrages erst am 2. bzw. 3. September 1960 eintrete und dass ab diesem Tage die Käufer Gefahr und Zufall, Steuern und Abgaben, aber auch Nutzen und Vorteil hätten, besage noch nicht, dass erst ab diesem Tag ein Kaufvertrag geschlossen worden sei, sondern könne nur dahin verstanden werden, dass die Erfüllung dieses Vertrages mit diesem Zeitpunkt eintrete. Da für die Berechnung der im § 23 Abs. 1 Z. 1 vorgesehenen Frist nur der Zeitpunkt des Entstehens der schuldrechtlichen Verpflichtung maßgebend sei, könne dem Datum 2. bzw. 3. September 1960 für die Fristberechnung keine Bedeutung zukommen.Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers dem angefochtenen Bescheide keine Folge. Sie begründete ihre abweisende Entscheidung im wesentlichen damit, dass das schuldrechtliche Anschaffungsgeschäft unbestrittenermaßen mit Kaufvertrag vom 1. September 1958 erfolgt sei. Durch die vorgelegten notariellen Kaufverträge vom 10. Mai 1960 und 7. Juli 1960 sei der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäftes erwiesen, da ein Vertrag nach Paragraph 861, ABGB durch den übereinstimmenden Willen beider Vertragsteile zustandekomme. Diese für den Abschluss eines Vertrages erforderliche übereinstimmende Willenserklärung sei durch die Unterfertigung der Kaufverträge erfolgt. Damit habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, die in den Verträgen bezeichneten Grundstücke zu übergeben, und die Käufer hätten sich ihrerseits verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten. Die Bestimmung, dass die Rechtsgültigkeit des Vertrages erst am 2. bzw. 3. September 1960 eintrete und dass ab diesem Tage die Käufer Gefahr und Zufall, Steuern und Abgaben, aber auch Nutzen und Vorteil hätten, besage noch nicht, dass erst ab diesem Tag ein Kaufvertrag geschlossen worden sei, sondern könne nur dahin verstanden werden, dass die Erfüllung dieses Vertrages mit diesem Zeitpunkt eintrete. Da für die Berechnung der im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Frist nur der Zeitpunkt des Entstehens der schuldrechtlichen Verpflichtung maßgebend sei, könne dem Datum 2. bzw. 3. September 1960 für die Fristberechnung keine Bedeutung zukommen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG (in der für das Jahr 1960 geltenden Fassung) sind Spekulationsgeschäfte bei Grundstücken jene Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre beträgt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG (in der für das Jahr 1960 geltenden Fassung) sind Spekulationsgeschäfte bei Grundstücken jene Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwei Jahre beträgt.
Es braucht somit dem Steuerpflichtigen im Einzelfall eine Spekulationsabsicht nicht nachgewiesen werden, da schon die bloße Tatsache, dass er Grundstücke innerhalb von zwei Jahren seit der Anschaffung weiterveräußert, die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes begründet. Dabei geht der Gesetzgeber von der allgemeinen Lebenserfahrung aus, dass jemand, der ein Grundstück bereits binnen zwei Jahren mit Gewinn weiterveräußert, offenbar von allem Anfang an den Gewinn bringenden Wiederverkauf des Grundstückes im Auge hatte. Unter diesem Aspekte kann aber unter "Veräußerung" nicht - wie der Beschwerdeführer meint - der Übergang von Gefahr und Nutzen an der verkauften Liegenschaft vom Verkäufer auf den Käufer oder gar erst die grundbücherliche Durchführung des Kaufes gemeint sein, sondern vielmehr jene Willensäußerung des Verkäufers, durch welche sich dieser unwiderruflich verpflichtet, dem Käufer das Grundstück zu übergeben und das Eigentum darum zu verschaffen (vgl. § 433 DBGB; §§ 1054/861 ABGB). Da ist aber bereits im Zeitpunkte des Abschlusses des Kaufvertrages der Fall, der mit der Einigung über Sache und Preis perfekt ist (vgl. Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, S. 14). "Veräußerung" liegt also bereits mit der Perfektion des Kaufes vor, nicht erst mit der Erfüllung bzw. Durchführung des Kaufvertrages.Es braucht somit dem Steuerpflichtigen im Einzelfall eine Spekulationsabsicht nicht nachgewiesen werden, da schon die bloße Tatsache, dass er Grundstücke innerhalb von zwei Jahren seit der Anschaffung weiterveräußert, die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes begründet. Dabei geht der Gesetzgeber von der allgemeinen Lebenserfahrung aus, dass jemand, der ein Grundstück bereits binnen zwei Jahren mit Gewinn weiterveräußert, offenbar von allem Anfang an den Gewinn bringenden Wiederverkauf des Grundstückes im Auge hatte. Unter diesem Aspekte kann aber unter "Veräußerung" nicht - wie der Beschwerdeführer meint - der Übergang von Gefahr und Nutzen an der verkauften Liegenschaft vom Verkäufer auf den Käufer oder gar erst die grundbücherliche Durchführung des Kaufes gemeint sein, sondern vielmehr jene Willensäußerung des Verkäufers, durch welche sich dieser unwiderruflich verpflichtet, dem Käufer das Grundstück zu übergeben und das Eigentum darum zu verschaffen vergleiche Paragraph 433, DBGB; Paragraphen 1054 /, 861, ABGB). Da ist aber bereits im Zeitpunkte des Abschlusses des Kaufvertrages der Fall, der mit der Einigung über Sache und Preis perfekt ist vergleiche , Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, S. 14). "Veräußerung" liegt also bereits mit der Perfektion des Kaufes vor, nicht erst mit der Erfüllung bzw. Durchführung des Kaufvertrages.
Diese Auffassung entspricht auch der einheitlichen Lehre und Praxis, in welcher nur gelegentlich Zweifel drüber bestanden, ob auch schon bei einem noch nicht rechtsverbindlichen Vertrag bereits von einer "Veräußerung" gesprochen werden könne (vgl. das Urteil des ehemaligen Reichsfinanzhofes vom 21. Dezember 1932, RStBl. 1933, S. 477). Dagegen herrschte stets Einhelligkeit darüber, dass bei Vorhandensein eines bereits rechtsverbindlichen Kaufvertrages jedenfalls eine Veräußerung vorliegt (vgl. das Urteil des ehemaligen Reichsfinanzhofes vom 1. Februar 1933, RStBl. 1933, S 424; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 8. Auflage, S. 1327; Littmann, Einkommensteuerrecht, 7. Auflage, S. 1314; Hennig, Ermittlung des Zeitraumes zwischen Anschaffung und Veräußerung, DStBl. 1942, Nr. 4, S. 70).Diese Auffassung entspricht auch der einheitlichen Lehre und Praxis, in welcher nur gelegentlich Zweifel drüber bestanden, ob auch schon bei einem noch nicht rechtsverbindlichen Vertrag bereits von einer "Veräußerung" gesprochen werden könne vergleiche , das Urteil des ehemaligen Reichsfinanzhofes vom 21. Dezember 1932, RStBl. 1933, S. 477). Dagegen herrschte stets Einhelligkeit darüber, dass bei Vorhandensein eines bereits rechtsverbindlichen Kaufvertrages jedenfalls eine Veräußerung vorliegt vergleiche , das Urteil des ehemaligen Reichsfinanzhofes vom 1. Februar 1933, RStBl. 1933, S 424; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 8. Auflage, S. 1327; Littmann, Einkommensteuerrecht, 7. Auflage, S. 1314; Hennig, Ermittlung des Zeitraumes zwischen Anschaffung und Veräußerung, DStBl. 1942, Nr. 4, S. 70).
Da der angefochtene Bescheid gleichfalls auf dieser Rechtsansicht beruht, erweist sich die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Rechtsrüge als urberechtigt, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Da der angefochtene Bescheid gleichfalls auf dieser Rechtsansicht beruht, erweist sich die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Rechtsrüge als urberechtigt, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 30. Oktober 1964