Verwaltungsgerichtshof
30.10.1964
1718/63
Unter "Veräußerung" eines Grundstückes iSd Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 ist nicht die grundbücherliche Durchführung des Kaufes, sondern die im Abschluß des Kaufvertrages zum Ausdruck kommende Willensveräußerung des Verkäufers zu verstehen, durch welche sich dieser unwiderruflich verpflichtet, dem Käufer das Grundstück zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. *
E 30.10.1964, 1718/63 #1 VwSlg 3170 F/1964
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