Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/22/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/22/0036

Entscheidungsdatum

15.06.2026

Index

E1P
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/01/0244 B 6. November 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass sich im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC im Fall der Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels erübrigt. Das bedeutet aber nicht, dass im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche etwa VwGH 22.3.2022, Ra 2021/22/0239, mwN; vergleiche dazu, dass der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist, VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160, mwN, auch zur Rechtsprechung des VfGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026220036.L01

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026220036_20260615L01

Rechtssatz für Ra 2026/22/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/22/0036

Entscheidungsdatum

15.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §64
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7

Rechtssatz

Im Hinblick auf Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801 ist im Fall einer (beabsichtigten) Abweisung eines Verlängerungsantrages im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Es ist aber Aufgabe des Studenten, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre (VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026220036.L02

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026220036_20260615L02

Entscheidungstext Ra 2026/22/0036

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/22/0036

Entscheidungsdatum

15.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19104000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
NAG 2005 §64
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, in der Rechtssache der Revision der Q M, vertreten durch Mag. Paul Josef Kaiblinger, BA, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. März 2026, VGW-151/091/3803/2026-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerberin, einer chinesischen Staatsangehörigen, wurde erstmals mit Wirksamkeit ab September 2023 eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 64, NAG erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge bis 22. September 2025 verlängert. Am 2. September 2025 beantragte die Revisionswerberin die erneute Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
2
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2025 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Revisionswerberin ab, weil sie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ nicht erfülle.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2023/10/0006, mwN).
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar - wie die Revisionswerberin anmerkt - wiederholt ausgesprochen, dass sich im - hier vorliegenden - Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC im Fall der Unterlassung einer nach Artikel 47, GRC gebotenen mündlichen Verhandlung die Darlegung der Relevanz des in der Unterlassung der Durchführung der Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels erübrigt. Das bedeutet aber nicht, dass im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche , VwGH 22.3.2022, Ra 2021/22/0239, mwN).
9
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wird und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Indessen hat ein Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft wird. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht daher grundsätzlich eine Verhandlung abzuhalten, um eine unmittelbare Klärung der strittigen Fragen durch mündliche Erörterung und Vornahme der gebotenen Beweisaufnahmen herbeizuführen vergleiche , zum Ganzen abermals VwGH 22.3.2022, Ra 2021/22/0239, mwN).
10
Die Revisionswerberin zeigt im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht auf, aus welchen Gründen fallbezogen am Boden des Beschwerdevorbringens eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Es wird auch nicht konkret dargelegt, welcher Sachverhalt in der Beschwerde erstmalig behauptet worden wäre, inwiefern darin entscheidungswesentliche Feststellungen der Behörde substantiiert bestritten worden wären oder inwiefern das Verwaltungsgericht den durch Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte.
11
Im Hinblick auf Artikel 21, Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2016/801 ist im Fall einer (beabsichtigten) Abweisung eines Verlängerungsantrages im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Es ist aber Aufgabe des Revisionswerbers, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre vergleiche , zum Ganzen VwGH 1.8.2022, Ra 2022/22/0088, mwN).
12
Eine konkrete, fallbezogene Darlegung, weshalb die Versagung der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels wegen eines nicht ausreichenden Studienerfolges durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unverhältnismäßig gewesen wäre, ist dem Zulässigkeitsvorbringen nicht zu entnehmen. Es bleibt unbestritten, dass im maßgeblichen Studienjahr kein Studienerfolg erbracht wurde. Weiters wird ohne nähere fallbezogene Konkretisierung bloß auf eine „psychische Ausnahmesituation“, eine „Studienunterbrechung“ sowie einen „erheblichen Studienfortschritt“ im darauffolgenden Studienjahr verwiesen.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. Juni 2026

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026220036.L00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWT_2026220036_20260615L00