Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/20/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0040

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §14 Abs2
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs4
VwGG §61
  1. VwGG § 14 heute
  2. VwGG § 14 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 14 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 14 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 14 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0049 B 9. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des Paragraph 46, Absatz 4, VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates (B vom 28. Februar 2011, 2011/17/0022; B vom 26. April 2010, 2010/10/0070; B vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0320).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200040.L01

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200040_20250326L01

Rechtssatz für Ra 2025/20/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0040

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0004 B 17. Februar 2021 RS 1 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Die Partei eines Verfahrens muss sich das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen. Die "Pflichtverletzung", auf die sich das Verschulden des Vertreters bezieht, besteht darin, dass er den - sonst die Partei treffenden - Obliegenheiten zur Vermeidung einer Säumnis nicht nachkommt. Unterlaufen dem Vertreter bei der Unterlassung der Erhebung des Rechtsmittels oder bei der Verständigung des von ihm Vertretenen Sorgfaltswidrigkeiten, so sind diese dem Vertretenen zuzurechnen vergleiche etwa VwGH 27.9.2001, 2001/20/0332, 0333, mwN). Das gilt auch in jenem Fall, in dem ein Kinder- und Jugendhilfeträger mit der gesetzlichen Vertretung eines Minderjährigen betraut wurde vergleiche etwa VwGH 26.7.2001, 2001/20/0377, 0378; in diesem Fall hatte sich der Vertretene das Handeln der vom [damals:] Jugendwohlfahrtsträger mit der Vertretung betrauten Person zurechnen lassen müssen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200040.L02

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200040_20250326L02

Rechtssatz für Ra 2025/20/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0040

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1
VwGG §46 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/07/0222 E 23. April 2015 RS 2 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dabei ist durch richtigen Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter und durch hinreichende wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden. In Kanzleien, in denen sich die Mitarbeiter eines EDV-Systems bedienen, sind speziell darauf abgestellte Kontrollsysteme einzurichten, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen, weil auch in diesem Bereich Fehler infolge einer falschen Bedienung des Systems durch Kanzleiangestellte vorkommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200040.L03

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200040_20250326L03

Rechtssatz für Ra 2025/20/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0040

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Die bloße zusätzlich zur elektronischen Speicherung und Weiterleitung eines elektronisch verfügbaren Dokuments erfolgte Ablage eines physischen Aktes auf einem "Team-Tisch" ist nicht als ein effektives System von Vorkehrungen zur Einhaltung von Fristen anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200040.L04

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2025200040_20250326L04

Entscheidungstext Ra 2025/20/0040

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/20/0040

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332
AVG §71 Abs1
VwGG §14 Abs2
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs4
VwGG §61
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 14 heute
  2. VwGG § 14 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 14 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 14 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 14 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, in der Rechtssache des Antrages des A A, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2024, W289 2296388-1/8E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 5. Juni 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2023 vom Antragsteller, einem im Dezember 2007 geborenen Staatsangehörigen von Syrien, gestellten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Die Behörde erkannte ihm allerdings den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres.
2
Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13. November 2024 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Eine Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses wurde der den Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenden (von dem vom Pflegschaftsgericht bestellten gesetzlichen Vertreter bevollmächtigten) BBU GmbH im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übersendet und gelangte am 13. November 2024 (Mittwoch) in deren elektronischen Verfügungsbereich. Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG galt dieses Erkenntnis somit am 14. November 2024 (Donnerstag) als zugestellt. Der letzte Tag der in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG festgelegten sechswöchigen Frist war infolgedessen und unter Bedachtnahme darauf, dass es sich beim 26. Dezember 2024 (Donnerstag) um einen Feiertag gehandelt hatte, der 27. Dezember 2024 (Freitag).
4
Mit den am 24. Jänner 2025 zur Post gegebenen Anträgen vom 20. Jänner 2025 und vom 22. Jänner 2025 begehrt der Antragsteller, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages sowie die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2024 zu bewilligen.
5
Nach Befolgung des Auftrages, den dem Antrag auf Wiedereinsetzung anhaftenden Mangel - dieser war ursprünglich entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht worden - zu beheben, wird vorgebracht, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien habe „die Wiener Kinder- und Jugendhilfe“ zum gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Antragstellers bestellt. Diese habe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die BBU GmbH zur Vertretung des Antragstellers bevollmächtigt. Dieser Vertreterin sei das anzufechtende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 13. November 2024 (richtig: im Weg des ERV übersendet und am 14. November 2024) zugestellt worden.
6
Die BBU GmbH habe es allerdings „nicht von ihrem Leistungsspektrum umfasst“ erachtet, nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz den Antragsteller weiterhin „per Vollmacht“ zu vertreten. Sie habe daher die Wiener Kinder- und Jugendhilfe über die zweitinstanzliche Entscheidung informiert, damit diese die Möglichkeit gehabt habe, „entsprechend“ weiter vorzugehen, wie etwa Verfahrenshilfeanträge zu stellen. Zu diesem Zweck habe die BBU GmbH das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit e-Mail vom 3. Dezember 2024 der Wiener Kinder- und Jugendhilfe übermittelt.
7
In der Gruppe Recht der Wiener Kinder- und Jugendhilfe sei ein „redundanter regulärer Arbeitsprozess“ eingeführt worden, in welchem „derartige fristgebundene Schriftstücke“ einerseits in das sogenannte Arbeitsprogramm des elektronischen Aktes (ELAK) eingespielt und andererseits zur Sicherheit auch noch in Papierform auf einem „zentralen Team-Tisch abgelegt“ worden seien, der als physische Entsprechung des digitalen Arbeitsvorrats diene. Die Teammitglieder nähmen sich die für sie bestimmten Akten direkt vom Tisch. Dieser Tisch werde - ebenso wie die zentrale Arbeitsansicht des elektronisch geführten Arbeitsvorrates - von den Mitarbeitenden der Gruppe Recht regelmäßig frequentiert und kontrolliert.
8
Dennoch sei es es im vorliegenden Fall dazu gekommen, dass das in Revision zu ziehende Erkenntnis zwar im ELAK „hochgeladen“ worden, nicht aber im „Arbeitsvorrat“ aufgeschienen sei. „Zugleich“ sei es auch bei den von mehreren Mitarbeitenden der Gruppe Recht regelmäßig vorgenommenen „optischen/physischen“ Kontrollen am oben erwähnten zentralen „Team-Tisch“ nicht aufgefunden worden. Trotz eingehender Recherchen habe nicht eruiert werden können, welcher Fehler genau zu diesem „gleich doppelten Ausfall“ dazu geführt habe, dass das fristgebunden zu bearbeitende Schriftstück „doppelt“ in Verstoß geraten sei. Hinweise (gemeint: bei den eigenen Recherchen) auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln einzelner Mitarbeitender hätten sich nicht ergeben. Es habe sich um einen Vorgang gehandelt, der aufgrund der oben geschilderten Redundanz in den Arbeitsabläufen bislang so nicht vorgekommen sei.
9
Das oben geschilderte redundante System zur Wahrung von Fristen entspreche „in seinen Grundzügen“ jenem, das auch in vielen Anwaltskanzleien Verwendung finde „(physischer Fristenkalender nebst elektronischer Akten- und Terminverwaltung)“, sodass prinzipiell hinsichtlich der Gruppe Recht der Wiener Kinder- und Jugendhilfe von einem hohen Maß an Sorgfalt und Verlässlichkeit auszugehen sei.
10
Im allgemeinen Arbeitsprozess des Referats Asylvertretung würden „solche Geschäftsstücke mit einer Frist“ nach Einlangen in den ELAK hochgeladen, dann im „ELAK Arbeitsvorrat des Referats vorgeschrieben und von dort aus verteilt bzw. bearbeitet“. Im gegenständlichen Fall sei das Geschäftsstück zwar „in den ELAK hochgeladen“ worden. Jedoch sei es nicht wie vorgesehen „im Arbeitsvorrat“ aufgeschienen. Das entsprechende ELAK-Geschäftsstück bilde „auch fehlerhafterweise keinen entsprechenden Prozess ab“. Es habe selbst nach Rücksprache „mit der MA 11 ELAK Key Userin“ nicht geklärt werden können, was die technische Ursache dafür gewesen sei. Es könne „sohin leider nicht rekonstruiert werden, wie es zu dem entsprechenden Fehler“ habe kommen können. Ein „entsprechender Fehler“ sei bisher noch nicht aufgetreten. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe sei „derzeit bemüht“, jegliche Ursachen zu erheben, um auszuschließen, dass ein derartiger Fehler noch einmal auftreten könne.
11
Aufgrund dieser Ereignisse sei die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Antragstellers nicht in der Lage gewesen, für ihn den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe fristgerecht einzubringen. Da aufgrund der vorgebrachten und bescheinigten Umstände von einem bloß minderen Grad des Versehens auszugehen sei, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
12
Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
13
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß Paragraph 61, Absatz 3, VwGG über derartige Anträge entscheidet.
14
Mangels näherer Vorschriften im VwGG - Paragraph 46, Absatz 3 und Absatz 4, VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw. für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Anträge zu entscheiden vergleiche , VwGH 27.8.2018, Ra 2018/18/0331, mwN). Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des Paragraph 46, Absatz 4, VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates vergleiche , VwGH 10.12.2018, Ra 2018/01/0488, mwN), der hier nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, VwGG zu bilden war.
15
Der in Paragraph 46, Absatz eins, VwGG enthaltene Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen vergleiche , VwGH 17.2.2021, Ra 2021/20/0004, mwN).
16
Die Partei eines Verfahrens muss sich das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen. Die „Pflichtverletzung“, auf die sich das Verschulden des Vertreters bezieht, besteht darin, dass er den - sonst die Partei treffenden - Obliegenheiten zur Vermeidung einer Säumnis nicht nachkommt. Unterlaufen dem Vertreter bei der Unterlassung der Erhebung des Rechtsmittels oder bei der Verständigung des von ihm Vertretenen Sorgfaltswidrigkeiten, so sind diese dem Vertretenen zuzurechnen. Das gilt auch in jenem Fall, in dem ein Kinder- und Jugendhilfeträger mit der gesetzlichen Vertretung eines Minderjährigen betraut wurde vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2021/20/0004, mwN).
17
In Kanzleien, in denen sich die Mitarbeiter eines EDV-Systems bedienen, sind speziell darauf abgestellte Kontrollsysteme einzurichten, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen, weil auch in diesem Bereich Fehler infolge einer falschen Bedienung des Systems durch Kanzleiangestellte vorkommen können vergleiche , VwGH 23.4.2015, 2012/07/0222, mwN).
18
Dass ein solches Kontrollsystem bei der hier für den Antragsteller als gesetzlicher Vertreter einschreitenden Behörde bestünde, geht aus dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht hervor. Zwar wird im Antrag auf Wiedereinsetzung behauptet, das „geschilderte redundante System zur Wahrung von Fristen“ entspreche „in seinen Grundzügen“ jenem, das auch in vielen Anwaltskanzleien Verwendung finde „(physischer Fristenkalender nebst elektronischer Akten- und Terminverwaltung)“. Dieser Einschätzung kann aber anhand des im Vorbringen geschilderten Arbeitsablaufes, der im Rahmen deren Organisation eingerichtet ist, nicht beigepflichtet werden. Ein (zusätzlicher) „physischer Fristenkalender“ existiert dort gerade nicht. Dass es sonstige Vorkehrungen gäbe, die erkennen ließen, durch welche Kontrollmaßnahmen die Einhaltung von Fristen gewährleistet sei, ist anhand des Vorbringens nicht zu sehen. Die bloße zusätzlich zur elektronischen Speicherung und Weiterleitung eines elektronisch verfügbaren Dokuments erfolgte Ablage eines physischen Aktes auf einem „Team-Tisch“ ist nicht als ein effektives System von Vorkehrungen zur Einhaltung von Fristen anzusehen. Anders als der Antragsteller meint, liegt schon nach seinen Schilderungen ein solches System, das auch in vielen Anwaltskanzleien Anwendung finde, gerade nicht vor. Das gereicht dem hier für den Antragsteller bestellten gesetzlichen Vertreter umso mehr zum Nachteil, als es sich um eine Behörde handelt, deren Aufgabe es gerade auch ist, einen Minderjährigen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Schon aus diesem Grund, aber auch im Hinblick auf ihre sonstige behördliche Tätigkeit, musste ihr die Wichtigkeit im Umgang mit Fristen bekannt sein vergleiche , in diesem Sinn auch VwGH 25.4.2019, Ra 2019/07/0035, wo - dort im Zusammenhang mit Abwesenheiten von Mitarbeitern - darauf hingewiesen wurde, dass eine Behörde für die Bearbeitung fristgebundener Rechtssachen Vorkehrungen zu treffen hat).
19
Da nach dem Antragsvorbringen beim gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zur Gewährleistung der Einhaltung von in behördlichen und gerichtlichen Verfahren bestehender Fristen keinerlei effektive Vorkehrungen existieren, kann nicht davon gesprochen werden, die Fristversäumnis wäre bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen.
20
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt somit keine Berechtigung zu, weshalb er gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
21
Über den gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird vom zuständigen Berichter (Paragraph 14, VwGG) gesondert entschieden werden.

Wien, am 26. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200040.L00

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Dokumentnummer

JWT_2025200040_20250326L00