1
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 10. November 2022 wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und somit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin als Abfallbesitzerin entgegen § 17 Abs. 1 AWG 2002 mehrere Übergaben von nicht gefährlichen Abfällen im Zeitraum zwischen 6. September und 28. Oktober 2021 nicht elektronisch aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen auch nicht bis zum 24. Mai 2022 vorgenommen habe. Der Erstrevisionswerber habe dadurch näher genannte Rechtsvorschriften verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) verhängt wurde. Weiters wurde angeordnet, dass der Erstrevisionswerber gemäß § 64 VStG € 100,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen habe, und dass die Zweitrevisionswerberin für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 10. November 2022 wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und somit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG der Zweitrevisionswerberin zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin als Abfallbesitzerin entgegen Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 mehrere Übergaben von nicht gefährlichen Abfällen im Zeitraum zwischen 6. September und 28. Oktober 2021 nicht elektronisch aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen auch nicht bis zum 24. Mai 2022 vorgenommen habe. Der Erstrevisionswerber habe dadurch näher genannte Rechtsvorschriften verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) verhängt wurde. Weiters wurde angeordnet, dass der Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 64, VStG € 100,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen habe, und dass die Zweitrevisionswerberin für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
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Gegen dieses Straferkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).
3
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Tatzeitraum mit 10. Dezember 2021 bis 24. Mai 2022 festzulegen sei und die Funktion des Erstrevisionswerbers verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 und somit verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG zu lauten habe, insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe von € 1.000,- auf € 700,- herabgesetzt werde. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bleibe unverändert. Im Übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Den zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu leistenden Beitrag setzte das Verwaltungsgericht gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 70,- fest und es sprach aus, der Erstrevisionswerber habe gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Überdies erkannte das Verwaltungsgericht, die Zweitrevisionswerberin hafte für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Tatzeitraum mit 10. Dezember 2021 bis 24. Mai 2022 festzulegen sei und die Funktion des Erstrevisionswerbers verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 und somit verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG zu lauten habe, insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe von € 1.000,- auf € 700,- herabgesetzt werde. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bleibe unverändert. Im Übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Den zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde zu leistenden Beitrag setzte das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 70,- fest und es sprach aus, der Erstrevisionswerber habe gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Überdies erkannte das Verwaltungsgericht, die Zweitrevisionswerberin hafte für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.
4
Mit Erkenntnis vom 19. November 2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wies der Verwaltungsgerichtshof unter anderem darauf hin, dass das Verwaltungsgericht den Tatzeitraum unzutreffend abgegrenzt habe.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. April 2025 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerber mit der Maßgabe Folge, dass der Tatzeitraum „11.12.2021 bis 24.5.2022“ und die Funktion des Erstrevisionswerbers „verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002 und somit verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG“ zu lauten habe. Die verhängte Geldstrafe wurde auf € 650,- herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe blieb unverändert. Im Übrigen wurde das Straferkenntnis vom 10. November 2022 bestätigt. Weiters wurde der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 65,- festgesetzt und es wurde ausgesprochen, dass der Erstrevisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Zweitrevisionswerberin für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. April 2025 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerber mit der Maßgabe Folge, dass der Tatzeitraum „11.12.2021 bis 24.5.2022“ und die Funktion des Erstrevisionswerbers „verantwortliche Person gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 und somit verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG“ zu lauten habe. Die verhängte Geldstrafe wurde auf € 650,- herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe blieb unverändert. Im Übrigen wurde das Straferkenntnis vom 10. November 2022 bestätigt. Weiters wurde der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 65,- festgesetzt und es wurde ausgesprochen, dass der Erstrevisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Zweitrevisionswerberin für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Zweitrevisionswerberin habe im Tatzeitraum über die Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 zur Sammlung diverser gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle und zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle sowie u.a. über die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes und andere Gewerbeberechtigungen verfügt und außerdem eine Baurestmassendeponie betrieben. Weiters sei die Zweitrevisionswerberin gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Der Erstrevisionswerber sei von April 2021 bis zumindest 17. April 2023 verantwortliche Person iSd § 26 Abs. 6 AWG 2002 der Zweitrevisionswerberin gewesen.In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Zweitrevisionswerberin habe im Tatzeitraum über die Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 zur Sammlung diverser gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle und zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle sowie u.a. über die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes und andere Gewerbeberechtigungen verfügt und außerdem eine Baurestmassendeponie betrieben. Weiters sei die Zweitrevisionswerberin gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig. Der Erstrevisionswerber sei von April 2021 bis zumindest 17. April 2023 verantwortliche Person iSd Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 der Zweitrevisionswerberin gewesen.
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Die Zweitrevisionswerberin habe im Zeitraum vom 6. September 2021 bis 28. Oktober 2021 mehrere Übergaben von nicht gefährlichen Abfällen und zwar jeweils Baustellenabfälle (kein Bauschutt) der Schlüsselnummer 91206, an die P GmbH nicht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 AWG 2002 (nämlich der Abfallbilanzverordnung [AbfallbilanzV]) elektronisch aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen auch nicht bis 24. Mai 2022 vorgenommen. Bauherrin betreffend diese Abfälle sei der Magistrat der Stadt Wien gewesen.Die Zweitrevisionswerberin habe im Zeitraum vom 6. September 2021 bis 28. Oktober 2021 mehrere Übergaben von nicht gefährlichen Abfällen und zwar jeweils Baustellenabfälle (kein Bauschutt) der Schlüsselnummer 91206, an die P GmbH nicht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AWG 2002 (nämlich der Abfallbilanzverordnung [AbfallbilanzV]) elektronisch aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen auch nicht bis 24. Mai 2022 vorgenommen. Bauherrin betreffend diese Abfälle sei der Magistrat der Stadt Wien gewesen.
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Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung wies das Verwaltungsgericht unter anderem zum Vorbringen der Revisionswerber, wonach keine Aufzeichnungen gemäß § 17 AWG 2002 geführt werden müssten und keine Meldeverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 AbfallbilanzV bestehe, weil die Zweitrevisionswerberin erlaubnisfreie Rücknehmerin gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 und daher gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 von der Bilanzierungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 AbfallbilanzV ausgenommen sei, auf näher dargestellte Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 19. November 2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, hin. Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, der objektive Tatbestand des vorgeworfenen Delikts sei erfüllt und der Erstrevisionswerber sei als verantwortliche Person nach § 26 Abs. 6 AWG 2002 im nunmehr eingeschränkten Tatzeitraum für die erfolgte Übertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Mit näherer Begründung legte das Verwaltungsgericht dar, der Erstrevisionswerber habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Abschließend erfolgten Ausführungen zur Strafbemessung.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung wies das Verwaltungsgericht unter anderem zum Vorbringen der Revisionswerber, wonach keine Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, AWG 2002 geführt werden müssten und keine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AbfallbilanzV bestehe, weil die Zweitrevisionswerberin erlaubnisfreie Rücknehmerin gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 und daher gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 von der Bilanzierungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AbfallbilanzV ausgenommen sei, auf näher dargestellte Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 19. November 2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, hin. Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, der objektive Tatbestand des vorgeworfenen Delikts sei erfüllt und der Erstrevisionswerber sei als verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 im nunmehr eingeschränkten Tatzeitraum für die erfolgte Übertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Mit näherer Begründung legte das Verwaltungsgericht dar, der Erstrevisionswerber habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Abschließend erfolgten Ausführungen zur Strafbemessung.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete. Weiters erstatteten die Revisionswerber mit Eingabe vom 18. November 2025 ein ergänzendes Vorbringen.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision werfen die Revisionswerber die Frage auf, ob neben der in § 17 AWG 2002 normierten Aufzeichnungspflicht auch die Pflicht zur Führung elektronischer Aufzeichnungen gemäß der AbfallbilanzV besteht, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, die der AbfallbilanzV unterliegt, und somit der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. In diesem Zusammenhang gehen die Revisionswerber davon aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem Erkenntnis vom 19. November 2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, offen gelassen, ob eine über die normierte Verpflichtung in § 17 AWG 2002 hinausgehende Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnung iSd AbfallbilanzV bestehe, „wenn eine der Ausnahme zuzuordnende Tätigkeit ausgeübt wird“. Weiters beanstanden die Revisionswerber, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach § 5 AbfallbilanzV auch dann bestehe, wenn eine dem Ausnahmetatbestand gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 unterliegende Tätigkeit ausgeführt werde und die betreffende Person über eine aufrechte Genehmigung nach § 24a AWG 2002 verfüge. Diesfalls sei der Anwendungsbereich der AbfallbilanzV nicht eröffnet. Im Ergebnis seien nur für jene Tätigkeiten Aufzeichnungen gemäß der AbfallbilanzV zu führen, die tatsächlich in den Anwendungsbereich der AbfallbilanzV fielen, selbst wenn eine abfallrechtliche Genehmigung gemäß § 24a AWG 2002 vorliege. Für jene Tätigkeiten, die der Ausnahme gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 unterlägen, seien keine elektronischen Aufzeichnungen zu führen.Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision werfen die Revisionswerber die Frage auf, ob neben der in Paragraph 17, AWG 2002 normierten Aufzeichnungspflicht auch die Pflicht zur Führung elektronischer Aufzeichnungen gemäß der AbfallbilanzV besteht, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird, die der AbfallbilanzV unterliegt, und somit der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. In diesem Zusammenhang gehen die Revisionswerber davon aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in dem Erkenntnis vom 19. November 2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, offen gelassen, ob eine über die normierte Verpflichtung in Paragraph 17, AWG 2002 hinausgehende Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnung iSd AbfallbilanzV bestehe, „wenn eine der Ausnahme zuzuordnende Tätigkeit ausgeübt wird“. Weiters beanstanden die Revisionswerber, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Paragraph 5, AbfallbilanzV auch dann bestehe, wenn eine dem Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 unterliegende Tätigkeit ausgeführt werde und die betreffende Person über eine aufrechte Genehmigung nach Paragraph 24 a, AWG 2002 verfüge. Diesfalls sei der Anwendungsbereich der AbfallbilanzV nicht eröffnet. Im Ergebnis seien nur für jene Tätigkeiten Aufzeichnungen gemäß der AbfallbilanzV zu führen, die tatsächlich in den Anwendungsbereich der AbfallbilanzV fielen, selbst wenn eine abfallrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 vorliege. Für jene Tätigkeiten, die der Ausnahme gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 unterlägen, seien keine elektronischen Aufzeichnungen zu führen.
14
In ihrem ergänzenden Vorbringen vom 18. November 2025 verwiesen die Revisionswerber überdies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2025, Ro 2024/07/0004, und darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, eine aufrechte Genehmigung zur Sammlung von Abfällen iSd § 24a Abs. 1 AWG 2002 stehe der Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bei der Ausübung anderer, nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichteter wirtschaftlicher Tätigkeit nicht entgegen, wenn das Unternehmen in verschiedenen Geschäftszweigen tätig ist.In ihrem ergänzenden Vorbringen vom 18. November 2025 verwiesen die Revisionswerber überdies auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2025, Ro 2024/07/0004, und darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, eine aufrechte Genehmigung zur Sammlung von Abfällen iSd Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 stehe der Anwendung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 bei der Ausübung anderer, nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichteter wirtschaftlicher Tätigkeit nicht entgegen, wenn das Unternehmen in verschiedenen Geschäftszweigen tätig ist.
15
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die Revisionswerber davon ausgehen, der Anwendungsbereich der AbfallbilanzV sei nicht eröffnet. Nach § 3 Abs. 1 AbfallbilanzV gilt diese „für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler“. Auch sieht § 3 Abs. 2 AbfallbilanzV nur Ausnahmen vom Geltungsbereich vor, deren Einschlägigkeit die Revisionswerber nicht behaupten.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die Revisionswerber davon ausgehen, der Anwendungsbereich der AbfallbilanzV sei nicht eröffnet. Nach Paragraph 3, Absatz eins, AbfallbilanzV gilt diese „für gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler“. Auch sieht Paragraph 3, Absatz 2, AbfallbilanzV nur Ausnahmen vom Geltungsbereich vor, deren Einschlägigkeit die Revisionswerber nicht behaupten.
16
Im Weiteren kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Revisionswerber davon ausgehen, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 19. November 2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, offen gelassen, ob eine Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 AWG 2002 iVm der AbfallbilanzV bestehe, wenn eine „der Ausnahme zuzuordnende Tätigkeit“ (gemeint wohl eine solche, die nach § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist) ausgeübt wird.Im Weiteren kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb die Revisionswerber davon ausgehen, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 19. November 2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, offen gelassen, ob eine Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit der AbfallbilanzV bestehe, wenn eine „der Ausnahme zuzuordnende Tätigkeit“ (gemeint wohl eine solche, die nach Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist) ausgeübt wird.
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, ausgesprochen, dass § 17 Abs. 1 AWG 2002 Aufzeichnungspflichten ganz allgemein für Abfallbesitzer enthält. Dafür, dass solche Aufzeichnungspflichten nur für jene Abfallsammler und -behandler gelten, die nach § 24a AWG 2002 einer Erlaubnispflicht unterliegen, finden sich im insoweit klaren Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch eine systematische Betrachtung der §§ 17 und 24a AWG 2002 legt nahe, dass die beiden Bestimmungen voneinander unabhängige Verpflichtungen statuieren. Dies zeigt sich etwa daran, dass in § 17 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 eine ausdrückliche Ausnahme von den Aufzeichnungspflichten des § 17 AWG 2002 für Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und „gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 [AWG 2002]“ von der Erlaubnispflicht befreit sind, enthalten ist. Wäre - wie dies die revisionswerbenden Parteien unterstellen - ein Entfall der Erlaubnispflicht nach § 24a AWG 2002 ex lege mit einem Entfall der Aufzeichnungspflichten nach § 17 Abs. 1 AWG 2002 verbunden, bedürfte es keiner solchen ausdrücklichen Ausnahme für Personen, die aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nicht der Erlaubnispflicht nach § 24a AWG 2002 unterliegen. Überdies verpflichtet § 21 Abs. 3 AWG 2002 grundsätzlich sämtliche nach § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtigen Abfallsammler und -behandler zur Erstellung einer Jahresabfallbilanz und nimmt von dieser Verpflichtung unter anderem Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 ausdrücklich aus. Auch dieser ausdrücklichen Ausnahme bedürfte es nicht, wenn - wie die revisionswerbenden Parteien unterstellen - „Personen, die gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 [AWG 2002]“ keiner Erlaubnispflicht unterliegen, schon deshalb von den Aufzeichnungsverpflichtungen des § 17 AWG 2002 befreit wären (vgl. VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, Rn. 22).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, ausgesprochen, dass Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 Aufzeichnungspflichten ganz allgemein für Abfallbesitzer enthält. Dafür, dass solche Aufzeichnungspflichten nur für jene Abfallsammler und -behandler gelten, die nach Paragraph 24 a, AWG 2002 einer Erlaubnispflicht unterliegen, finden sich im insoweit klaren Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch eine systematische Betrachtung der Paragraphen 17, und 24a AWG 2002 legt nahe, dass die beiden Bestimmungen voneinander unabhängige Verpflichtungen statuieren. Dies zeigt sich etwa daran, dass in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 eine ausdrückliche Ausnahme von den Aufzeichnungspflichten des Paragraph 17, AWG 2002 für Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und „gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, [AWG 2002]“ von der Erlaubnispflicht befreit sind, enthalten ist. Wäre - wie dies die revisionswerbenden Parteien unterstellen - ein Entfall der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, AWG 2002 ex lege mit einem Entfall der Aufzeichnungspflichten nach Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 verbunden, bedürfte es keiner solchen ausdrücklichen Ausnahme für Personen, die aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nicht der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, AWG 2002 unterliegen. Überdies verpflichtet Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 grundsätzlich sämtliche nach Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtigen Abfallsammler und -behandler zur Erstellung einer Jahresabfallbilanz und nimmt von dieser Verpflichtung unter anderem Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 ausdrücklich aus. Auch dieser ausdrücklichen Ausnahme bedürfte es nicht, wenn - wie die revisionswerbenden Parteien unterstellen - „Personen, die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, [AWG 2002]“ keiner Erlaubnispflicht unterliegen, schon deshalb von den Aufzeichnungsverpflichtungen des Paragraph 17, AWG 2002 befreit wären vergleiche , VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, Rn. 22). 18
In weiterer Folge ging der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis davon aus, dass es für die Frage des Bestehens der Verpflichtung, Aufzeichnungen nach § 17 AWG 2002 (iVm der AbfallbilanzV) zu führen, nicht darauf ankommt, ob der Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 erfüllt ist (vgl. VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, Rn. 23), weshalb diese Frage unbeantwortet geblieben ist.In weiterer Folge ging der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis davon aus, dass es für die Frage des Bestehens der Verpflichtung, Aufzeichnungen nach Paragraph 17, AWG 2002 in Verbindung mit der AbfallbilanzV) zu führen, nicht darauf ankommt, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 erfüllt ist vergleiche , VwGH 19.11.2024, Ro 2023/07/0025 und 0026, Rn. 23), weshalb diese Frage unbeantwortet geblieben ist. 19
Schon vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Annahme der Revisionswerber, bei Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 bestünde keine Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 AWG 2002 (iVm der AbfallbilanzV) unzutreffend ist. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof - wie dargetan - ausgesprochen, dass § 17 und § 24a AWG 2002 grundsätzlich (vgl. nur § 17 Abs. 2 AWG 2002) voneinander unabhängige Verpflichtungen statuieren. Insoweit erweist sich auch das von der Revisionswerberin angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2025, Ro 2024/07/0004, als fallbezogen nicht relevant, weil es eben auf die Frage, ob der Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 erfüllt ist, im hier gegebenen Zusammenhang nicht ankommt.Schon vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Annahme der Revisionswerber, bei Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 bestünde keine Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen nach Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit der AbfallbilanzV) unzutreffend ist. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof - wie dargetan - ausgesprochen, dass Paragraph 17 und Paragraph 24 a, AWG 2002 grundsätzlich vergleiche , nur Paragraph 17, Absatz 2, AWG 2002) voneinander unabhängige Verpflichtungen statuieren. Insoweit erweist sich auch das von der Revisionswerberin angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2025, Ro 2024/07/0004, als fallbezogen nicht relevant, weil es eben auf die Frage, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 erfüllt ist, im hier gegebenen Zusammenhang nicht ankommt.
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Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass § 21 Abs. 3 AWG 2002 unter anderem für Personen nach § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresabfallbilanz vorsieht. Eine Befreiung (auch) von der Führung (elektronischer) Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 AWG 2002 iVm der AbfallbilanzV ist insoweit jedoch nicht normiert, sodass offen bleiben kann, ob die Zweitrevisionswerberin zu diesen Personen gehört.Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 unter anderem für Personen nach Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresabfallbilanz vorsieht. Eine Befreiung (auch) von der Führung (elektronischer) Aufzeichnungen nach Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit der AbfallbilanzV ist insoweit jedoch nicht normiert, sodass offen bleiben kann, ob die Zweitrevisionswerberin zu diesen Personen gehört.
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Im Ergebnis zeigen die Revisionswerber mit dem diesbezüglich erstatteten Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Im Ergebnis zeigen die Revisionswerber mit dem diesbezüglich erstatteten Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
22
Weiters wenden sich die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision dagegen, dass der Zweitrevisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis eine Haftung für Verfahrenskosten (iHv € 65,-) auferlegt worden sei, obwohl diese dem Erstrevisionswerber nicht gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auferlegt worden seien.Weiters wenden sich die Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision dagegen, dass der Zweitrevisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis eine Haftung für Verfahrenskosten (iHv € 65,-) auferlegt worden sei, obwohl diese dem Erstrevisionswerber nicht gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auferlegt worden seien.
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Dabei übersehen die Revisionswerber offenkundig, dass dem Erstrevisionswerber sehr wohl - mit dem Straferkenntnis vom 10. November 2022, dessen Spruch in mancher Hinsicht (unter anderem im Hinblick auf die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten) vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis modifiziert wurde - Verfahrenskosten auferlegt wurden. Lediglich für das Beschwerdeverfahren wurden dem Erstrevisionswerber nach § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten auferlegt.Dabei übersehen die Revisionswerber offenkundig, dass dem Erstrevisionswerber sehr wohl - mit dem Straferkenntnis vom 10. November 2022, dessen Spruch in mancher Hinsicht (unter anderem im Hinblick auf die Höhe der auferlegten Verfahrenskosten) vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis modifiziert wurde - Verfahrenskosten auferlegt wurden. Lediglich für das Beschwerdeverfahren wurden dem Erstrevisionswerber nach Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten auferlegt.
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Dass ausgesprochen worden wäre, dass die Zweitrevisionswerberin für Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand zu haften habe, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, dass die Zweitrevisionswerberin für die dem Erstrevisionswerber auferlegten Kosten (des behördlichen Verfahrens) zur ungeteilten Hand zu haften habe.
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Auch dieses Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerber erweist sich somit als nicht nachvollziehbar, weshalb damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird.Auch dieses Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerber erweist sich somit als nicht nachvollziehbar, weshalb damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. Mai 2026