Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/05/0197

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0197

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §15
BauO NÖ 2014 §16
BauO NÖ 2014 §17
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2026/05/0001 B 29. Jänner 2026 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder auch bewilligungsfrei ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang jeweils nur dann vor, wenn diese Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wären vergleiche etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/05/0105, Rn. 12, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050197.L01

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025050197_20260326L01

Entscheidungstext Ra 2025/05/0197

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0197

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 2014 §14
BauO NÖ 2014 §15
BauO NÖ 2014 §16
BauO NÖ 2014 §17
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des DI Dr. O Z, vertreten durch Forsthuber & Partner, Rechtsanwälte in Baden, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. September 2025, LVwG-AV-526/001-2024, betreffend Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Baden; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B. (belangte Behörde) vom 13. März 2024, mit welchem dem Revisionswerber im innergemeindlichen Instanzenzug die von ihm angezeigte Bauführung zur Änderung einer straßenseitigen Einfriedung auf einem näher genannten Grundstück der KG L. untersagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer hier nicht relevanten Maßgabe hinsichtlich der zu entrichtenden Verfahrenskosten Folge (1.) und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (2.).
2
Begründend führte das LVwG, soweit hier wesentlich, aus, im südlichen Bereich der entlang der südwestlichen Grundgrenze des Baugrundstückes gegen die öffentliche Verkehrsfläche bestehenden Einfriedung sollten auf einer Länge von ca. 8 m die beiden äußeren, rund 1,5 m hohen gemauerten Zaunsäulen der beiden südlich der bestehenden Eingangstür situierten Zaunfelder erhalten bleiben. Hingegen sei vorgesehen, den Zaunsockel des äußersten südlichen Zaunfeldes sowie die unmittelbar westlich anschließende Zaunsäule abzutragen. In diesem Bereich sollten an einer neu zu errichtenden Zaunsäule und der äußerst südlich bestehenden Zaunsäule jeweils einer der beiden Flügel des schmiedeeisernen Einfahrtstores angebracht werden. Westlich anschließend an die neu zu errichtende Zaunsäule sei die Errichtung eines etwa 0,7 m hohen Zaunsockels vorgesehen, über dem ein an den beiden Zaunsäulen verankertes schmiedeeisernes Zaunelement angebracht werden solle. Die Einfriedung verfüge über ein Fundament; die Zaunsockel und die Zaunsäulen seien aus Betonschalsteinen gemauert.
3
Die geplante Adaptierung der straßenseitigen Einfriedung auf dem Baugrundstück sei als Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu qualifizieren, weshalb ein gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, leg. cit. bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliege. Die Errichtung einer insgesamt ca. 1,5 m hohen, entlang der Grundgrenze verlaufenden gemauerten Einfriedung, in welcher Schmiedeeisenelemente verankert seien, erfordere zu ihrer fachgerechten und standsicheren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen und statischen Kenntnissen. Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues komme es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlange. Aufgrund der Fundamentierung sowie der Ausführung der Einfriedung mit Betonschalsteinen und schmiedeeisernen Zaunelementen sei auch die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben (Hinweis jeweils auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wendet sich der Revisionswerber im Ergebnis gegen die im angefochtenen Erkenntnis angenommene Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens. Das LVwG sei durch eine „Ermittlungspflichtverletzung“ sowie einen Begründungsmangel von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 26.3.2019, Ra 2018/05/0165). Es fehle Rechtsprechung dazu, „ob die Adaptierung einer bestehenden, bewilligten Einfriedung ohne Neuerrichtung eines Fundamentes als Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 oder als anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, NÖ BauO 2014 zu beurteilen ist“. Außerdem sei das LVwG von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen „insbesondere durch die unzulässige Gleichsetzung bloßer Adaptierungen mit Neuerrichtungen sowie durch das Unterlassen technischer Feststellungen zur tatsächlichen Bauausführung; insb. Abweichen von verfassungskonformer Interpretation und verfassungsrechtliche Invalidation von Normen aufgrund der Änderung der Lebensumstände, fehlerhaftes Ermessen, sowie Verfahrensfehler laut Willkürjudikatur“.
9
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , für viele etwa VwGH 20.12.2024, Ra 2024/05/0109, mwN).
11
Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder auch bewilligungsfrei ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in einem solchen Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung vom Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , für viele etwa VwGH 15.12.2025, Ra 2024/05/0064, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt.
12
Zur vorgebrachten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass ein Revisionswerber im Falle der behaupteten Abweichung von Rechtsprechung konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , für viele etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/05/0129, mwN).
13
Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darüber hinaus Ermittlungs- und Begründungsmängel behauptet werden, ist dazu zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , für viele etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/05/0181, mwN). Ein Vorbringen, das diesen Anforderungen entspricht, ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zu entnehmen.
14
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050197.L00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Dokumentnummer

JWT_2025050197_20260326L00