1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B. (belangte Behörde) vom 13. März 2024, mit welchem dem Revisionswerber im innergemeindlichen Instanzenzug die von ihm angezeigte Bauführung zur Änderung einer straßenseitigen Einfriedung auf einem näher genannten Grundstück der KG L. untersagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer hier nicht relevanten Maßgabe hinsichtlich der zu entrichtenden Verfahrenskosten Folge (1.) und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde B. (belangte Behörde) vom 13. März 2024, mit welchem dem Revisionswerber im innergemeindlichen Instanzenzug die von ihm angezeigte Bauführung zur Änderung einer straßenseitigen Einfriedung auf einem näher genannten Grundstück der KG L. untersagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer hier nicht relevanten Maßgabe hinsichtlich der zu entrichtenden Verfahrenskosten Folge (1.) und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (2.).
2
Begründend führte das LVwG, soweit hier wesentlich, aus, im südlichen Bereich der entlang der südwestlichen Grundgrenze des Baugrundstückes gegen die öffentliche Verkehrsfläche bestehenden Einfriedung sollten auf einer Länge von ca. 8 m die beiden äußeren, rund 1,5 m hohen gemauerten Zaunsäulen der beiden südlich der bestehenden Eingangstür situierten Zaunfelder erhalten bleiben. Hingegen sei vorgesehen, den Zaunsockel des äußersten südlichen Zaunfeldes sowie die unmittelbar westlich anschließende Zaunsäule abzutragen. In diesem Bereich sollten an einer neu zu errichtenden Zaunsäule und der äußerst südlich bestehenden Zaunsäule jeweils einer der beiden Flügel des schmiedeeisernen Einfahrtstores angebracht werden. Westlich anschließend an die neu zu errichtende Zaunsäule sei die Errichtung eines etwa 0,7 m hohen Zaunsockels vorgesehen, über dem ein an den beiden Zaunsäulen verankertes schmiedeeisernes Zaunelement angebracht werden solle. Die Einfriedung verfüge über ein Fundament; die Zaunsockel und die Zaunsäulen seien aus Betonschalsteinen gemauert.
3
Die geplante Adaptierung der straßenseitigen Einfriedung auf dem Baugrundstück sei als Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu qualifizieren, weshalb ein gemäß § 14 Z 2 leg. cit. bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliege. Die Errichtung einer insgesamt ca. 1,5 m hohen, entlang der Grundgrenze verlaufenden gemauerten Einfriedung, in welcher Schmiedeeisenelemente verankert seien, erfordere zu ihrer fachgerechten und standsicheren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen und statischen Kenntnissen. Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues komme es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlange. Aufgrund der Fundamentierung sowie der Ausführung der Einfriedung mit Betonschalsteinen und schmiedeeisernen Zaunelementen sei auch die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben (Hinweis jeweils auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die geplante Adaptierung der straßenseitigen Einfriedung auf dem Baugrundstück sei als Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu qualifizieren, weshalb ein gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, leg. cit. bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliege. Die Errichtung einer insgesamt ca. 1,5 m hohen, entlang der Grundgrenze verlaufenden gemauerten Einfriedung, in welcher Schmiedeeisenelemente verankert seien, erfordere zu ihrer fachgerechten und standsicheren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen und statischen Kenntnissen. Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues komme es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlange. Aufgrund der Fundamentierung sowie der Ausführung der Einfriedung mit Betonschalsteinen und schmiedeeisernen Zaunelementen sei auch die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben (Hinweis jeweils auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
4
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wendet sich der Revisionswerber im Ergebnis gegen die im angefochtenen Erkenntnis angenommene Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens. Das LVwG sei durch eine „Ermittlungspflichtverletzung“ sowie einen Begründungsmangel von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 26.3.2019, Ra 2018/05/0165). Es fehle Rechtsprechung dazu, „ob die Adaptierung einer bestehenden, bewilligten Einfriedung ohne Neuerrichtung eines Fundamentes als Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 14 Z 2 NÖ BauO 2014 oder als anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des § 15 Abs 1 lit b NÖ BauO 2014 zu beurteilen ist“. Außerdem sei das LVwG von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen „insbesondere durch die unzulässige Gleichsetzung bloßer Adaptierungen mit Neuerrichtungen sowie durch das Unterlassen technischer Feststellungen zur tatsächlichen Bauausführung; insb. Abweichen von verfassungskonformer Interpretation und verfassungsrechtliche Invalidation von Normen aufgrund der Änderung der Lebensumstände, fehlerhaftes Ermessen, sowie Verfahrensfehler laut Willkürjudikatur“.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wendet sich der Revisionswerber im Ergebnis gegen die im angefochtenen Erkenntnis angenommene Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens. Das LVwG sei durch eine „Ermittlungspflichtverletzung“ sowie einen Begründungsmangel von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 26.3.2019, Ra 2018/05/0165). Es fehle Rechtsprechung dazu, „ob die Adaptierung einer bestehenden, bewilligten Einfriedung ohne Neuerrichtung eines Fundamentes als Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 oder als anzeigepflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, NÖ BauO 2014 zu beurteilen ist“. Außerdem sei das LVwG von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen „insbesondere durch die unzulässige Gleichsetzung bloßer Adaptierungen mit Neuerrichtungen sowie durch das Unterlassen technischer Feststellungen zur tatsächlichen Bauausführung; insb. Abweichen von verfassungskonformer Interpretation und verfassungsrechtliche Invalidation von Normen aufgrund der Änderung der Lebensumstände, fehlerhaftes Ermessen, sowie Verfahrensfehler laut Willkürjudikatur“. 9
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. für viele etwa VwGH 20.12.2024, Ra 2024/05/0109, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , für viele etwa VwGH 20.12.2024, Ra 2024/05/0109, mwN). 11
Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder auch bewilligungsfrei ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in einem solchen Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung vom Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. für viele etwa VwGH 15.12.2025, Ra 2024/05/0064, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt.Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob ein Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder auch bewilligungsfrei ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in einem solchen Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn diese Beurteilung vom Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , für viele etwa VwGH 15.12.2025, Ra 2024/05/0064, mwN). Eine derartige Unvertretbarkeit wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt.
12
Zur vorgebrachten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass ein Revisionswerber im Falle der behaupteten Abweichung von Rechtsprechung konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. für viele etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/05/0129, mwN).Zur vorgebrachten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass ein Revisionswerber im Falle der behaupteten Abweichung von Rechtsprechung konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , für viele etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/05/0129, mwN).
13
Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darüber hinaus Ermittlungs- und Begründungsmängel behauptet werden, ist dazu zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. für viele etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/05/0181, mwN). Ein Vorbringen, das diesen Anforderungen entspricht, ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zu entnehmen.Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darüber hinaus Ermittlungs- und Begründungsmängel behauptet werden, ist dazu zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , für viele etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/05/0181, mwN). Ein Vorbringen, das diesen Anforderungen entspricht, ist der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht zu entnehmen. 14
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2026