Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/03/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0004

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0008 B 6. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grundlage der im Paragraph 87, Absatz 2, VfGG statuierten Bindungswirkung war das VwG verhalten, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des VfGH vorzugehen. Da Paragraph 87, Absatz 2, VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der VwGH zu prüfen, ob die vom VwG im fortgesetzten Verfahren erlassene Entscheidung dem gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG erteilten Auftrag entspricht. Die normative Grundlage für die Überprüfung der angefochtenen Ersatzentscheidung ist somit neben den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Rechtsanschauung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vor dem Hintergrund des Gebotes der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, 2006/12/0087, mwN). Bei Prüfung der vom VwG erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der VwGH an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden vergleiche den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, 2011/12/0180, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030004.L01

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2025030004_20260616L01

Entscheidungstext Ra 2025/03/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0004

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Mag. G F, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden/Wörthersee, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2024, Zlen. 1. W282 2248486-1/37E und 2. W282 2248929-1/29E, betreffend eine Beschwerde nach dem ORF-Gesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk; weitere Partei: Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Mit Schreiben vom 27. Februar 2021 erhob die Revisionswerberin bei der belangten Behörde unter Beilegung von Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-Gesetz (ORF-G) eine (Popular-)Beschwerde gegen die mitbeteiligte Partei (ORF) und begehrte darin die Feststellung mehrerer Rechtsverletzungen durch den ORF.
2
1.2. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2021 stellte die belangte Behörde fest, dass der ORF Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G dadurch verletzt habe, dass sich die Aussage, es handle sich bei der Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten einer „Anti-Corona-Demonstration“ vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler um „Rechtsextreme“, welche am 22. Februar 2021 im Fernsehprogramm „ORF 2“ in dem zu einem näher genannten Zeitpunkt ausgestrahlten Beitrag mit dem Titel „Inside Demo - Die Welt der Coronaleugner“ im Rahmen der Sendung „Thema“ getroffen worden sei, nicht aus den vom ORF herangezogenen Recherchequellen ergebe (Spruchpunkt 1.). Dem ORF wurde aufgetragen, die festgestellte Rechtsverletzung durch Verlesung eines näher bezeichneten Textes im Fernsehprogramm „ORF 2“ im Rahmen der Sendung „Thema“ zu veröffentlichen (Spruchpunkt 2.) und diese Veröffentlichung der belangten Behörde nachzuweisen (Spruchpunkt 3.).
3
1.3. Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen vom ORF und seinem (damaligen) Generaldirektor erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Gestaltung der zentralen Passage des Fernsehbeitrages würde nicht nur aufgrund des gesprochenen Textes, sondern insbesondere auch aufgrund der „Aufmachung“ sowie der Schnittabfolge der gezeigten Bilder beim Durchschnittsbetrachter den Eindruck erwecken, dass der ORF die Gruppe von weiß gekleideten Demonstranten als rechtsextrem bezeichne und diese damit in einen Zusammenhang mit einer näher genannten, dem neonazistischen Spektrum zuzuordnenden Person stelle. Da es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung handle, entspreche diese nur dann dem Objektivitätsgebot, wenn sie auf ihre Richtigkeit hin geprüft und für zutreffend befunden werde. Diese Zuschreibung ergäbe sich aber nicht aus dem vom ORF bis zur Ausstrahlung der Sendung zusammengetragenen Recherchematerial. Der ORF habe den bei der Recherche notwendigen Maßstab journalistischer Sorgfalt nicht eingehalten, indem er keine nachhaltigen bzw. ernsthaften Versuche unternommen habe, mit der von ihm als rechtsextrem bezeichneten Gruppe weiß gekleideter Demonstranten in Kontakt zu treten, um dieser Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Daher liege ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G vor.
5
1.4. Mit Erkenntnis vom 13. März 2024, E 2493/2023-20, hob der Verfassungsgerichtshof dieses Erkenntnis auf Grund einer Beschwerde des ORF und seines (damaligen) Generaldirektors wegen Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit auf.
6
Begründend ging der Verfassungsgerichtshof zunächst davon aus, der gegenständliche Beitrag sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nur als Tatsachenmitteilung und demzufolge als Information iSd Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G zu qualifizieren, sondern auch der gesetzlichen Kategorie des Kommentares iSd Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G zuzuordnen, für die inhaltlich Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G den Maßstab zur Beurteilung der unter dem Aspekt der journalistischen Sorgfalt gebotenen Recherchetätigkeit bilde.
7
Ausgehend davon führte der Verfassungsgerichtshof wie folgt aus:

„6.4. Damit ist es im Hinblick auf Artikel 10, EMRK entscheidend, die Aussagen des in Rede stehenden Beitrages für ihre Bewertung am Maßstab der Objektivität der Informationsvermittlung einerseits bzw der kritischen Bewertung andererseits zuzuordnen und damit den jeweils unterschiedlichen Maßstäben, die Paragraph 4, ORF-G und Paragraph 10, ORF-G jeweils für die Beurteilung der Objektivitätsanforderungen vorgeben, entsprechend Rechnung zu tragen.

Dass der vorliegende Beitrag im Rahmen der Sendung ‚Thema‘ des ORF gesamthaft als ‚Reportage‘ bezeichnet werden kann, führt nicht dazu, dass alle Aussagen dieses Beitrages allein der Vermittlung von Nachrichten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G zuzuordnen wären oder gar zugeordnet werden müssten. Vielmehr dienen gerade derartige ‚Reportagen‘ insbesondere auch der kritischen Bewertung tatsächlicher Ereignisse und ihrer Hintergründe.

Ausgehend von der Tatsache, dass eine Gruppe weiß gekleideter Demonstranten an ‚Anti-Corona-Demonstrationen‘ teilnimmt und dass diese Gruppierung von sich aus in bestimmter Art und Weise vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler in Braunau für ein Foto posiert, ist der im Beitrag in seiner zentralen Passage hergestellte Zusammenhang zu dem Gedankengut von rechtsextremen Personen, die ebenfalls an den ‚Anti-Corona-Demonstrationen‘ teilnehmen, als kritische Bewertung des Verhaltens der Gruppe zu qualifizieren, mit dem diese gerade einen derartigen Kontext herstellt.

Eine solche kritische Bewertung des Verhaltens der Gruppe weiß gekleideter Demonstranten kann im Lichte des Artikel 10, EMRK von der Tatsache des von der Gruppe selbst im Internet veröffentlichten Fotos vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler in Braunau ausgehen und das Verhalten der Gruppe in einen entsprechenden Zusammenhang stellen. Der Umstand, dass, wie die beteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren vorbringt, die weiß gekleideten Personen nicht nur vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler, sondern dort um den Mahnstein gegen Krieg und Faschismus gruppiert sind, vermag an dieser Zulässigkeit der kritischen Bewertung durch den ORF nichts zu ändern. Denn von seinem objektiven Erklärungswert aus der Perspektive des Durchschnittsbetrachters ist diesem Foto, das jedenfalls eine erhebliche Anzahl der Personen in der Gruppe mit ausgestrecktem (rechten) Arm vor Hitlers Geburtshaus zeigt, eine erkennbare antifaschistische Intention der Gruppierung angesichts des Gesamtkontextes des Fotos nicht zu entnehmen. Vielmehr muss sich die Gruppierung die objektive Anmutung dieses Fotos zurechnen lassen, die entsteht, wenn man in derartiger Art und Weise vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers posiert.

6.5. Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gruppierung selbst ausschließlich anonym, also unkenntlich in weiße Schutzanzüge gekleidet, auftritt, kommt es für die Beurteilung dieses Verhaltens auf den objektiven Erklärungswert dieses Verhaltens an. Eine ausschließlich anonym auftretende Gruppe muss sich in ihrem kommunikativen Eindruck an diesem anonymen Verhalten in der Öffentlichkeit messen lassen. Wenn - wie hier - die Einordnung und Bewertung dieses Verhaltens wegen der Anonymität nur wiederum anonym gruppenbezogen erfolgt und erfolgen kann (es gibt keine Anhaltspunkte im Verfahren, dass die hinter der Maskierung stehenden Menschen einer [einschlägigen] Öffentlichkeit bekannt wären oder im Beitrag bekannt gemacht worden wären), ist es im Hinblick auf Artikel 10, EMRK zulässig und ausreichend, für eine kritische Bewertung auf dieses anonyme Gruppenverhalten abzustellen.

Indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass - wie in der kritischen Auseinandersetzung mit identifizierbaren Personen - journalistische Berichterstattung eine Stellungnahme der Betroffenen ermöglichen und daher die Anonymität aufdecken muss, um eine individuelle Aussage einzelner Mitglieder aus der anonymen Gruppe für diese zu erhalten, unterstellt das Bundesverwaltungsgericht den gesetzlichen Objektivitätsanforderungen einen die journalistische Berichterstattungsfreiheit verkennenden Inhalt. Wer anonym auftritt, setzt dieses anonyme Verhalten der öffentlichen und damit insbesondere journalistischen Beurteilung aus. Anderes gilt erst, wenn die journalistische Tätigkeit legitimierweise auch darauf abzielt, die hinter anonymen Gruppen stehenden individuellen Personen zu identifizieren und damit diese der öffentlichen Diskussion auszusetzen.“

8
1.5. Im fortgesetzten Verfahren gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis Folge und änderte Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 27. Februar 2021 dahin ab, dass die Beschwerde der Revisionswerberin abgewiesen werde. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides behob es ersatzlos. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
9
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren maßgeblich - fest, dass der ORF im Fernsehprogramm „ORF 2“ im Rahmen der Sendung „Thema“ einen ca. 20-minütigen Beitrag mit dem Titel „Inside Demo - Die Welt der Coronaleugner“ gesendet habe, der die gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie stattfindenden Demonstrationen zum Gegenstand gehabt habe. Dazu traf das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen über den visuellen und gesprochenen Inhalt dieser Sendung. So sei zu Bildern einer Demonstration der Text „Auch Rechtsextreme nutzen das Fahrwasser der Demonstrationen“ und sodann ein - im angefochtenen Erkenntnis abgebildetes - Foto mit Quellenverweis der Antisemitismus Meldestelle der Israelitischen Kultusgemeinde gezeigt und dieses mit dem Text „In weiß gekleidete Demonstranten posieren im Jänner vor Hitlers Geburtshaus in Braunau“ unterlegt worden. Im Anschluss daran sei zu Bildern einer Demonstration der Text „Immer wieder tauchen Bilder des Neonazis römisch zwanzig auf, zuletzt in Wien“ gesprochen worden.
10
Das Verwaltungsgericht traf zudem nähere Feststellungen zu den durchgeführten Recherchetätigkeiten durch die für den ausgestrahlten Beitrag zuständige Redaktion. Es traf auch Feststellungen zu den „Entstehungsumständen“ des Fotos vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers: Die Gruppe sei vor Anfertigung des Fotos mit gesenkten Armen vor dem Mahnstein gestanden. Erst auf Aufforderung einer nicht identifizierten Person mit den in Dialekt gesprochenen Worten „Gebts amal die Händ in d’Heh“ hätte die Gruppe weiß gekleideter Demonstranten die Hände gehoben und in die Kamera gewunken. In diesem Moment sei das Foto angefertigt worden. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht dazu aus, erst auf diese Aufforderung hin habe die weiß gekleidete Demonstrantengruppe „mit dem Zweck die Hände (die linke, die rechte, oder beide) [gehoben], um in die Kamera zu winken“.
11
Im Rahmen der Beweiswürdigung setzte sich das Verwaltungsgericht mit den im Verfahren gestellten Beweisanträgen ausführlich auseinander. Den von der Revisionswerberin im fortgesetzten Verfahren gestellten Anträgen auf weitere Zeugeneinvernahmen, die belegen sollten, „dass die gegenständliche Demonstranten- und Künstlergruppe stets als Kritiker der Corona-Maßnahmen und zum Schutz der Grund- und Freiheitsrechte aufgetreten“ sei, und dass auf dem Foto der Gruppe vor dem Geburtshaus von Adolf Hitler „keine einzige Person willentlich mit einem rechts ausgestreckten Arm rund um den Gedenkstein gegen Faschismus“ posiert habe, hielt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entgegen, dass es weder auf die Umstände des Entstehens dieses Fotos, noch auf die innere Gesinnung bzw. die konkrete Motivation der darauf abgebildeten Demonstranten ankomme.
12
In seiner rechtlichen Beurteilung gab das Verwaltungsgericht zunächst auszugsweise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2024 wieder. Es sei nicht Gegenstand des Verfahrens, die tatsächlichen politischen Ansichten oder Hintergründe der im gegenständlichen Beitrag bzw. dessen inkriminierter Passage gezeigten Personen bzw. Personengruppen zu beurteilen. Vielmehr sei entsprechend den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die relevanten Passagen des Beitrages als Kommentar iSd Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G im Hinblick auf das „Grundanliegen“ der Reportage zu verstehen sei, mit der darauf hingewiesen werden sollte, dass sich unter den Teilnehmenden an „Anti-Corona-Demonstrationen“ nicht nur Personen befänden, die ihre Kritik an als grundrechtswidrig erachteten Maßnahmen der Behörden zur Pandemiebekämpfung vorbringen würden. Vielmehr nehmen an diesen Demonstrationen auch rechtsextreme Gruppierungen und Personen teil, die diese für ihre Zwecke missbrauchten. Damit thematisiere der Beitrag ein heikles demokratisches und rechtsstaatliches Problem, indem er auch auf die Schwierigkeit der Darstellung von und kritischen Auseinandersetzung mit Personen und Gruppierungen hinweise, die derartige rechtsextreme Konnotationen nicht scheuten und unter Umständen sogar suchten, sich aber einer eindeutigen Zuschreibung entziehen würden. Damit könnten sie sich nicht nur über weite Strecken gegen eine unmittelbare Kritik an diesem Verhalten und den damit verbundenen Botschaften immunisieren, sondern es würden auch Personen und Gruppierungen, die auf derartigen Demonstrationen im Lichte des Artikel 10, EMRK legitime Kritik an staatlichen Maßnahmen artikulierten, insoweit mitdiskreditiert, als ein Eindruck, den extreme Personen und Gruppierungen durch ihre Teilnahme an solchen Demonstrationen offen erweckten, implizit verstärkt werde.
13
Der Verfassungsgerichtshof lasse keinen Zweifel daran, dass der ORF die Objektivitätskriterien der als Kommentar iSd Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G ausgeprägten „kritischen Bewertung“ des Fotos samt anschließender Überblendung zu einer anderen Demonstration iSd Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G eingehalten habe, da diese „kritische Bewertung“ nicht unsachlich gewesen sei und zudem auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhe. Angesichts des Ortes und der Aufmachung des Fotos habe der ORF das Verhalten der Gruppe weiß gekleideter Demonstranten in einen entsprechenden Zusammenhang stellen und sich hinsichtlich der Frage der Nachvollziehbarkeit damit begnügen dürfen, auf dessen objektiven Erklärungswert aus der Perspektive des Durchschnittsbetrachters abzustellen. Dem Foto, das jedenfalls eine erhebliche Anzahl der Personen in der Gruppe mit ausgestrecktem (rechten) Arm vor Hitlers Geburtshaus zeige, sei eine erkennbare antifaschistische Intention der Gruppierung angesichts des Gesamtkontextes des Fotos nicht zu entnehmen bzw. müsse sich die Gruppierung die objektive Anmutung dieses Fotos zurechnen lassen, die entstehe, wenn in derartiger Art und Weise vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers posiert werde.
14
Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes könne auch entnommen werden, dass nicht auf die konkreten Entstehungsumstände des Fotos abzustellen sei. Vielmehr sei an den „objektiven Erklärungswert“ anzuknüpfen, weswegen der ORF die Entstehungsumstände des Fotos nicht durch weitere Recherchen im Hinblick auf das Gebot der Nachvollziehbarkeit erheben hätte müssen. Eine Verletzung des Objektivitätsgebotes iSd Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G durch den ORF liege daher - der durch den Verfassungsgerichtshof überbundenen Rechtsansicht gemäß Paragraph 87, Absatz 2, B-VG folgend - nicht vor.
15
Soweit in dem Beitrag auch noch eine Informationsvermittlung iSd Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G erblickt werden könne, sei auf das „anonyme Gruppenverhalten“ abzustellen, zumal sich eine ausschließlich anonym auftretende Gruppe in ihrem kommunikativen Eindruck an diesem anonymen Verhalten in der Öffentlichkeit messen lassen müsse. Dabei sei es im Hinblick auf Artikel 10, EMRK zulässig und ausreichend, dass der ORF in der einschlägigen Passage der Sendung auf den anonymen Gruppeneindruck abgestellt habe, ohne dass die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Wer anonym auftrete, setzte dieses anonyme Verhalten nämlich der öffentlichen und damit insbesondere der journalistischen Beurteilung aus. Anderes würde erst gelten, wenn die journalistische Tätigkeit legitimierweise auch darauf abziele, die hinter anonymen Gruppen stehenden individuellen Personen zu identifizieren und diese damit der öffentlichen Diskussion auszusetzen. Deshalb liege vorliegend auch keine Verletzung des Objektivitätsgebotes gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G vor.
16
1.6. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
17
2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
20
3.1. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht verkenne die Reichweite der Bindung an ein VfGH-Erkenntnis gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG. Zur „Beweisthematik“ der Entstehung des Fotos habe das Verwaltungsgericht nämlich die ergänzende Tatsachenfeststellung getroffen, dass darauf die Gruppe weiß gekleideter Demonstranten vor dem Mahnstein vor dem Geburtshaus Adolf Hitlers „die Hände hoben und in die Kamera winkten, in welchem Moment das in Rede stehende Foto angefertigt wurde“. Diese Feststellung, die nicht nur das Zustandekommen des Fotos beschreibe, sondern auch eine Auslegung seines Inhaltes „als Augenscheinbeweis“ impliziere, führe dazu, dass die Bindung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr bestehe, weil dessen Rechtsanschauung nicht mehr vom festgestellten Sachverhalt gedeckt sei. Das Foto könne nicht mehr die Grundlage für das Auslegungsergebnis „rechts ausgestreckter Arme im Sinne eines Nazigrußes“ bieten bzw. wäre das Verwaltungsgericht zur verlässlichen Beurteilung des objektiven Erklärungswertes verpflichtet gewesen, die von der Revisionswerberin beantragten Beweise aufzunehmen.
21
3.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis im fortgesetzten Verfahren nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2024 ergangen ist. Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG sind, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
22
Auf Grundlage der im Paragraph 87, Absatz 2, VfGG statuierten Bindungswirkung war das Verwaltungsgericht somit verhalten, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes vorzugehen. Da Paragraph 87, Absatz 2, VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren erlassene Entscheidung dem gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG erteilten Auftrag entspricht. Die normative Grundlage für die Überprüfung der angefochtenen Ersatzentscheidung ist somit neben den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Rechtsanschauung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vor dem Hintergrund des Gebotes der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Bei Prüfung der vom Verwaltungsgericht erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der Verwaltungsgerichtshof an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gebunden vergleiche , etwa VwGH 3.1.2022, Ro 2020/10/0032, mwN).
23
3.3. Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen stellt die Revision darauf ab, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - im Unterschied zu seinem Erkenntnis im ersten Rechtsgang - die (zusätzliche) Feststellung traf, die Gruppe weiß gekleideter Demonstranten hätte die Hände gehoben und im Zeitpunkt der Anfertigung des Fotos in die Kamera „gewinkt“. Diese Feststellung setzt die Revision erkennbar in Gegensatz zu den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 13. März 2024, das Foto zeige „eine erhebliche Anzahl von Personen in der Gruppe mit ausgestrecktem (rechten) Arm vor Hitlers Geburtshaus“.
24
Wie das Verwaltungsgericht allerdings richtig erkannte, kommt es nach den - insoweit im fortgesetzten Verfahren gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG bindenden - Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes für die Beurteilung des Verhaltens der gegenständlichen, anonym auftretende Gruppe von Personen in weißen Schutzanzügen im Rahmen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G nur auf den aus dem Foto zu erschließenden objektiven Erklärungswert dieses Gruppenverhaltens an. Daraus schließt das Verwaltungsgericht zutreffend, dass die konkreten Umstände des Entstehens des in Rede stehenden Fotos für die rechtliche Beurteilung der Zuschreibung von Rechtsextremismus im gegenständlichen Beitrag nicht maßgeblich sind, weswegen das Verwaltungsgericht auch den diesbezüglichen Beweisanträgen der Revisionswerberin nicht stattgeben musste. Diese Auffassung legte das Verwaltungsgericht, wie sich an der wiederholten Bezugnahme auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im angefochtenen Erkenntnis erkennen lässt, auch seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, der ORF habe durch die beanstandete Passage das Objektivitätsgebot gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G nicht verletzt.
25
Angesichts dessen kommt es aber für die Entscheidung über die Revision auf die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen über die Entstehung des gegenständlichen Fotos vor Hitlers Geburtshaus, auf welche die Revision ihre Zulässigkeitsbegründung ausschließlich stützt, nicht an. Dass aber auf diesem Foto, wovon auch das Verwaltungsgericht beweiswürdigend ausgeht, eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen aus der Gruppe weiß gekleideter Demonstranten abgebildet ist, die vor Hitlers Geburtshaus die rechte Hand hebt, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch gar nicht bestritten.
26
4. Da somit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030004.L00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2025030004_20260616L00