Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0008 B 6. Juli 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grundlage der im Paragraph 87, Absatz 2, VfGG statuierten Bindungswirkung war das VwG verhalten, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des VfGH vorzugehen. Da Paragraph 87, Absatz 2, VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der VwGH zu prüfen, ob die vom VwG im fortgesetzten Verfahren erlassene Entscheidung dem gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG erteilten Auftrag entspricht. Die normative Grundlage für die Überprüfung der angefochtenen Ersatzentscheidung ist somit neben den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Rechtsanschauung des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH vor dem Hintergrund des Gebotes der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, 2006/12/0087, mwN). Bei Prüfung der vom VwG erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der VwGH an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden vergleiche den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, 2011/12/0180, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030004.L01