Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/13/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0111

Entscheidungsdatum

18.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0052 E 11. Juli 2018 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Diese Bindung besteht allerdings nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten vergleiche VwGH vom 1.9.2015, Ro 2014/15/0023 mwN). Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist von der Beschränkung der Bindungswirkung von Straferkenntnissen auf Parteien, denen gegenüber sie ergangen sind, auszugehen vergleiche z.B. VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172; 27.9.2000, 2000/07/0075; 28.11.2006, 2005/06/0387).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130111.L01

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024130111_20250818L01

Rechtssatz für Ra 2024/13/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0111

Entscheidungsdatum

18.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0135 E 13. April 1988 RS 1 (hier auch in Bezug auf das VwG)

Stammrechtssatz

Der Abgabenbehörde kann keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung der Ermittlungspflicht vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln,

die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimißt, ist davon auszugehen, daß in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen

angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen würden (Hinweis E 28.4.1954, P 318/53, VwSlg 3391 A/1954, E2.4.1963, 0798/62, VwSlg 6008 A/1963, E 27.6.1985, 83/16/0093, VwSlg 6016 F/1985).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130111.L02

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024130111_20250818L02

Rechtssatz für Ra 2024/13/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0111

Entscheidungsdatum

18.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ein Strafverfahren ist vom Grundsatz der materiellen Wahrheit geprägt. Tatsachen können durch die Verfahrensparteien nicht "außer Streit gestellt" werden. Auch ein Geständnis des Beschuldigten enthebt das Gericht nicht von der Pflicht zur weiteren Nachforschung, ob das Geständnis dem realen Geschehen entspricht. Damit besteht aber (anders als allenfalls bei einer diversionellen Erledigung) auch dann eine hohe Richtigkeitsgewähr eines verurteilenden Straferkenntnisses, wenn dieses auf einem womöglich auch bloß "taktischen" Geständnis beruht. Solange dieses Strafurteil nicht (etwa durch eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens) beseitigt ist, besteht die Bindung im Abgabenverfahren an dieses Strafurteil.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130111.L03

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2024130111_20250818L03

Entscheidungstext Ra 2024/13/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/13/0111

Entscheidungsdatum

18.08.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des H, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. August 2024, RV/7102390/2020, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2011 bis 2014, Umsatz- und Einkommensteuer 2011 bis 2014 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 bis 2014, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach einer gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung wurden mit Bescheiden vom 19. Dezember 2017 die Verfahren des Revisionswerbers betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen. Mit gleichem Datum ergingen auch Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2014.
2
Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juni 2019 als unbegründet ab.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das infolge Erhebens eines Vorlageantrags zuständig gewordene Bundesfinanzgericht die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts sei der Revisionswerber im revisionsgegenständlichen Zeitraum sowohl selbständig in der Lichtwerbungsbranche tätig als auch Geschäftsführer der X GmbH gewesen.
5
Von E seien dem Revisionswerber in den Jahren 2011 bis 2014 insgesamt neunzehn Rechnungen über Fremdleistungen in näher genannter Höhe ausgestellt worden, welche der Revisionswerber als Betriebsausgaben geltend gemacht habe.
6
Es bestünden weder schriftliche Vereinbarungen über die jeweilige Provisionshöhe noch über die sonstigen Abrechnungsmodalitäten. Es existierten auch keine Grundaufzeichnungen, aufgrund welcher Projekte Provisionen in welcher Höhe verrechnet worden seien. Eine diesbezügliche Aufstellung sei anlässlich der Betriebsprüfung nachträglich erstellt worden.
7
Es handle sich bei den dem Revisionswerber von E ausgestellten Rechnungen um Scheinrechnungen, die lediglich der Gewinnminimierung gedient hätten und welchen keine tatsächliche Leistung des E zugrunde liege.
8
Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30. März 2021 sei der Revisionswerber wegen des Finanzverbrechens des Abgabenbetrugs sowohl als unmittelbarer als auch als Bestimmungstäter zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit von 3 Jahren) verurteilt worden.
9
Das Landesgericht habe festgestellt, der Revisionswerber habe unter anderem als nicht im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer näher angeführte Abgabenverkürzungen hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2011 bis 2014 unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich Scheinrechnungen, denen keine Leistungen zugrunde gelegen seien, bewirkt.
10
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, ein rechtskräftiges Strafurteil entfalte bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruhe, wozu auch jene Tatumstände gehörten, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetze; in diesem Fall erstrecke sich die Bindungswirkung auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.
11
Dem strafrechtlichen Schuldspruch sei unbestritten die Tatsachenfeststellung zu Grunde gelegen, dass der Revisionswerber aufgrund von Scheinrechnungen die genannten Beträge an Umsatz- und Einkommensteuer verkürzt habe, wie dies auch ursprünglich bereits die Betriebsprüfung festgestellt habe. Diese Feststellungen seien dazu geeignet gewesen, als neue Tatsachen im Sinn des Paragraph 303, Absatz eins, BAO eine Änderung der rechtskräftigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 herbeizuführen. Wenn der Revisionswerber vorbringe, er habe im Strafverfahren nur deshalb ein Geständnis abgelegt, da sonst eine unbedingte Haftstrafe im Raum gestanden wäre, sei dies für das Vorliegen einer Bindungswirkung nach Paragraph 116, BAO unerheblich.
12
Aufgrund der Bindung an den Abgabenbescheid sei der Anspruchszinsenbescheid nicht erfolgreich mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
13
Dagegen wendet sich der Revisionswerber mit der vorliegenden Revision.
14
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
17
Zunächst wird angemerkt, dass es sich bei den vom Revisionswerber als verletzt geltend gemachten Rechten auf „Durchführung der beantragten Beweise“ sowie „Nichtbindung eines Strafurteiles, welches auf Grund eines Geständnisses ergangen ist, welches den Zweck hatte, eine unbedingte Haftstrafe zu vermeiden“ um keine subjektiven Rechte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG handelt. Dem Revisionswerber gelingt es aber auch nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
18
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe keinerlei weitere Beweise aufgenommen, das Urteil des Landesgerichts seiner Entscheidung zugrunde gelegt und das Geständnis des Revisionswerbers als bindend angesehen. Der Oberste Gerichtshof habe in einem näher genannten Urteil ausgesprochen, dass ein Geständnis im Rahmen eines diversionellen Verfahrens für ein Zivilgericht nicht bindend sei. Dies insbesondere deshalb, weil der Täter erkennbar das Interesse verfolge, eine strafgerichtliche Verurteilung zu vermeiden. Im Revisionsfall sei das Geständnis nur deshalb abgelegt worden, um einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu entgehen. Ein derartiges Urteil könne keine Wirkung im Abgabenverfahren entfalten.
19
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen. Diese Bindung besteht (grundsätzlich) nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten vergleiche , etwa VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0008, mwN).
21
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass der Abgabenbehörde - was gleichermaßen auch für das Verwaltungsgericht gilt - keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung der Ermittlungspflicht, vorgeworfen werden kann, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimisst, ist davon auszugehen, dass in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen vergleiche , VwGH 24.4.2025, Ra 2024/15/0060, mwN).
22
Dem Einwand des Revisionswerbers, ein Geständnis im Rahmen eines diversionellen Verfahrens sei nicht bindend vergleiche OGH 23.9.2004, 2 Ob 186/04y; vergleiche dazu auch Höllwerth in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, Paragraph 191, ZPO, Rz 42), ist zunächst entgegenzuhalten, dass hier ein diversionelles Verfahren nicht vorliegt, der Revisionswerber wurde vielmehr vom Strafgericht verurteilt. Dieses Urteil beruhte zwar - wie der Revisionswerber geltend macht - auch auf seinem Geständnis. Ein Strafverfahren ist aber vom Grundsatz der materiellen Wahrheit geprägt. Tatsachen können durch die Verfahrensparteien nicht „außer Streit gestellt“ werden. Auch ein Geständnis des Beschuldigten enthebt das Gericht nicht von der Pflicht zur weiteren Nachforschung, ob das Geständnis dem realen Geschehen entspricht vergleiche Schmoller in Fuchs/Ratz, WK StPO, 242. Lfg, Paragraph 3, Tz 31; Danek/Mann, WK StPO, 346. Lfg, Paragraph 232, Tz 5; Kirchbacher/Sadoghi, WK StPO, 321. Lfg, Paragraph 245, Tz 18; vergleiche umfangreich zu „Absprachen im Strafverfahren“, insbesondere zu „taktischen Geständnissen“ Velten, WK StPO, 230. Lfg, nach Paragraph eins, StPO, Tz 20). Damit besteht aber (anders als allenfalls bei einer diversionellen Erledigung) auch dann eine hohe Richtigkeitsgewähr eines verurteilenden Straferkenntnisses, wenn dieses auf einem womöglich auch bloß „taktischen“ Geständnis beruht. Solange dieses Strafurteil nicht (etwa durch eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens) beseitigt ist, besteht die (wie oben näher dargelegte) Bindung im Abgabenverfahren an dieses Strafurteil.
23
Zur Zulässigkeit der Revision betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2011 bis 2014 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 bis 2014 enthält die Revision kein gesondertes Vorbringen.
24
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
25
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 18. August 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130111.L00

Im RIS seit

16.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025

Dokumentnummer

JWT_2024130111_20250818L00