1
Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - des nunmehrigen Amtsrevisionswerbers - vom 15. Dezember 2023 wurde dem Antrag der Mitbeteiligten vom 10. Oktober 2023 auf Gewährung einer Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG) dahin Folge gegeben, dass für den Zeitraum vom 10. Oktober 2023 bis zum 3. Dezember 2023 der Mitbeteiligten der Richtsatz gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG sowie ein Zuschlag nach § 7 Abs. 3 Oö. SOHAG für fünf minderjährige Kinder zuerkannt wurde; weiters wurde für die fünf minderjährigen Kinder jeweils der Richtsatz gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 lit. e Oö. SOHAG zuerkannt (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 4. Dezember 2023 bis zum 31. März 2024 der Richtsatz gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. SOHAG zuerkannt; für die fünf minderjährigen Kinder wurde jeweils der Richtsatz gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 lit. e Oö. SOHAG zuerkannt (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde ausgesprochen, dass bei der Mitbeteiligten als eigene Mittel jedes anrechenbare Einkommen ab Erhalt sowie Einkünfte des Ehemannes und bei den Kindern als eigene Mittel jedes anrechenbare Einkommen ab Erhalt sowie Einkünfte der Eltern „einzusetzen“ seien (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde der am 4. Dezember 2023 (auch) für den Ehemann der Mitbeteiligten gestellte Antrag abgewiesen (Spruchpunkt 4.).Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - des nunmehrigen Amtsrevisionswerbers - vom 15. Dezember 2023 wurde dem Antrag der Mitbeteiligten vom 10. Oktober 2023 auf Gewährung einer Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG) dahin Folge gegeben, dass für den Zeitraum vom 10. Oktober 2023 bis zum 3. Dezember 2023 der Mitbeteiligten der Richtsatz gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. SOHAG sowie ein Zuschlag nach Paragraph 7, Absatz 3, Oö. SOHAG für fünf minderjährige Kinder zuerkannt wurde; weiters wurde für die fünf minderjährigen Kinder jeweils der Richtsatz gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, Oö. SOHAG zuerkannt (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 4. Dezember 2023 bis zum 31. März 2024 der Richtsatz gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Oö. SOHAG zuerkannt; für die fünf minderjährigen Kinder wurde jeweils der Richtsatz gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, Oö. SOHAG zuerkannt (Spruchpunkt 2.). Weiters wurde ausgesprochen, dass bei der Mitbeteiligten als eigene Mittel jedes anrechenbare Einkommen ab Erhalt sowie Einkünfte des Ehemannes und bei den Kindern als eigene Mittel jedes anrechenbare Einkommen ab Erhalt sowie Einkünfte der Eltern „einzusetzen“ seien (Spruchpunkt 3.). Schließlich wurde der am 4. Dezember 2023 (auch) für den Ehemann der Mitbeteiligten gestellte Antrag abgewiesen (Spruchpunkt 4.).
2
Dagegen wurde von der Mitbeteiligten Beschwerde erhoben.
3
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Jänner 2024 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben, jedoch Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 15. Dezember 2023 dahin abgeändert, dass für die Mitbeteiligte auch für den Zeitraum vom 10. Oktober 2023 bis zum 3. Dezember 2023 (lediglich) der Richtsatz gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. SOHAG zuerkannt wurde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. Jänner 2024 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben, jedoch Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 15. Dezember 2023 dahin abgeändert, dass für die Mitbeteiligte auch für den Zeitraum vom 10. Oktober 2023 bis zum 3. Dezember 2023 (lediglich) der Richtsatz gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Oö. SOHAG zuerkannt wurde.
4
Die Mitbeteiligte stellte daraufhin einen Vorlageantrag.
5
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. September 2024 wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. August 2024 - der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. September 2024 wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. August 2024 - der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
6
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, die Behörde habe ihren Bescheid (in Spruchpunkt 1.) mit der Beschwerdevorentscheidung abgeändert, weil sie davon ausgehe, dass tatsächlich bereits ab Oktober 2023 ein gemeinsamer Haushalt der Mitbeteiligten und ihres Ehemannes begründet worden sei. Der Mitbeteiligten sei daher der Richtsatz gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. SOHAG zuerkannt worden, gleichzeitig seien damit die Voraussetzungen für die Anrechnung des Einkommens gemäß § 14 Abs. 2 Oö. SOHAG vorgelegen. Aufgrund des Beschwerdeverfahrens stehe für das Verwaltungsgericht jedoch fest, dass der Ehemann die Mitbeteiligte und die Kinder zwar aus seinem Einkommen unterstützt habe, jedoch die Voraussetzungen für eine Einkommensanrechnung gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Halbsatz Oö. SOHAG nicht vorliegen würden (zu ergänzen: weil der Ehemann erst am 4. Dezember 2023 zur Mitbeteiligten und den Kindern gezogen sei). Zudem habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 18.7.2023, Ro 2021/10/0005) die Berücksichtigung von Einkommen in dem Bedarfsmonat, in dem es zugeflossen sei, stattzufinden. Hinsichtlich des Anspruchs der Mitbeteiligten auf Zuerkennung der Sozialhilfe vor Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Ehemann sei daher aufgrund der vorliegenden Entscheidung eine Neuberechnung durchzuführen.Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, die Behörde habe ihren Bescheid (in Spruchpunkt 1.) mit der Beschwerdevorentscheidung abgeändert, weil sie davon ausgehe, dass tatsächlich bereits ab Oktober 2023 ein gemeinsamer Haushalt der Mitbeteiligten und ihres Ehemannes begründet worden sei. Der Mitbeteiligten sei daher der Richtsatz gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Oö. SOHAG zuerkannt worden, gleichzeitig seien damit die Voraussetzungen für die Anrechnung des Einkommens gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Oö. SOHAG vorgelegen. Aufgrund des Beschwerdeverfahrens stehe für das Verwaltungsgericht jedoch fest, dass der Ehemann die Mitbeteiligte und die Kinder zwar aus seinem Einkommen unterstützt habe, jedoch die Voraussetzungen für eine Einkommensanrechnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Halbsatz Oö. SOHAG nicht vorliegen würden (zu ergänzen: weil der Ehemann erst am 4. Dezember 2023 zur Mitbeteiligten und den Kindern gezogen sei). Zudem habe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 18.7.2023, Ro 2021/10/0005) die Berücksichtigung von Einkommen in dem Bedarfsmonat, in dem es zugeflossen sei, stattzufinden. Hinsichtlich des Anspruchs der Mitbeteiligten auf Zuerkennung der Sozialhilfe vor Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem Ehemann sei daher aufgrund der vorliegenden Entscheidung eine Neuberechnung durchzuführen. 7
Im Hinblick auf Spruchpunkt 4. des Bescheides vom 15. Dezember 2023 stehe für das Verwaltungsgericht nach Durchführung des Beweisverfahrens fest, dass eine beharrliche Weigerung des Ehemannes der Mitbeteiligten „zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt“ nicht vorliege und er auch darlegen habe können, dass er sich ernsthaft bemühe, einen dauerhaften Arbeitsplatz zu erlangen. Das Verhalten des Ehemannes könne (aus näher dargelegten Gründen) nicht als ein solches Fehlverhalten angesehen werden, das eine gänzliche Verweigerung der Leistungszuerkennung rechtfertigen würde. Die Behörde habe daher auch hinsichtlich der Leistungszuerkennung bezüglich des Ehemannes aufgrund der vorliegenden Entscheidung eine Neuberechnung durchzuführen.
8
Nach dem SOHAG - so das Verwaltungsgericht weiter - stehe es der Mitbeteiligten nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben, vielmehr bestehe auch das Recht, eine Beschwerde gegen die Höhe der von der Behörde zuerkannten Leistung zu erheben. Über die Frage der Höhe habe sodann wiederum das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes würde der Mitbeteiligten „im gegenständlichen Verfahren eine Instanz in Hinblick auf die Leistungshöhe genommen“ werden. Es sei daher aufgrund der gegenständlichen Entscheidung eine Neuberechnung der sozialen Notlage der Mitbeteiligten und ihres Ehemannes durch die Behörde durchzuführen. Der angefochtene Bescheid sei daher zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen gewesen.
9
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht.
10
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
11
Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
12
Der Amtsrevisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der hg. Rechtsprechung zur Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltend (Verweis auf VwGH 26.6.3014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, VwSlg. 18.912 A; 7.4.2022, Ra 2021/03/0151).Der Amtsrevisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der hg. Rechtsprechung zur Zurückverweisungsmöglichkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG geltend (Verweis auf VwGH 26.6.3014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062, VwSlg. 18.912 A; 7.4.2022, Ra 2021/03/0151). 13
Die Revision erweist sich als zulässig und begründet:
14
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 9.4.2024, Ra 2023/10/0065, mit Verweis auf VwGH 28.6.2023, Ra 2022/10/0169; 29.7.2022, Ro 2020/07/0006 bis 0007; 20.12.2017, Ra 2017/10/0116).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , VwGH 9.4.2024, Ra 2023/10/0065, mit Verweis auf VwGH 28.6.2023, Ra 2022/10/0169; 29.7.2022, Ro 2020/07/0006 bis 0007; 20.12.2017, Ra 2017/10/0116). 15
Zudem liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. nochmals VwGH 9.4.2024, Ra 2023/10/0065, mit Verweis auf VwGH 4.5.2023, Ra 2022/07/0218 bis 0219; 13.3.2023, Ra 2022/06/0227; 2.2.2023, Ra 2021/10/0145). Auch eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. abermals VwGH 9.4.2024, Ra 2023/10/0065, mit Verweis auf VwGH 4.5.2023, Ra 2022/07/0218 bis 0219; 27.7.2022, Ra 2022/04/0031; 29.11.2021, Ra 2021/03/0286).Zudem liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist vergleiche , nochmals VwGH 9.4.2024, Ra 2023/10/0065, mit Verweis auf VwGH 4.5.2023, Ra 2022/07/0218 bis 0219; 13.3.2023, Ra 2022/06/0227; 2.2.2023, Ra 2021/10/0145). Auch eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vergleiche , abermals VwGH 9.4.2024, Ra 2023/10/0065, mit Verweis auf VwGH 4.5.2023, Ra 2022/07/0218 bis 0219; 27.7.2022, Ra 2022/04/0031; 29.11.2021, Ra 2021/03/0286). 16
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen, wenn sich dem Beschluss iSd § 28 Abs. 3 VwGVG keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. wiederum VwGH 9.4.2024, Ra 2023/10/0065, mit Verweis auf VwGH 18.7.2023, Ra 2022/10/0093; 18.12.2019, Ra 2019/10/0119; 27.9.2018, Ra 2017/10/0101).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen, wenn sich dem Beschluss iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche , wiederum VwGH 9.4.2024, Ra 2023/10/0065, mit Verweis auf VwGH 18.7.2023, Ra 2022/10/0093; 18.12.2019, Ra 2019/10/0119; 27.9.2018, Ra 2017/10/0101). 17
Das Verwaltungsgericht lässt nach der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen, dass es der Ansicht ist, dass in Bezug auf die Frage, wann ein gemeinsamer Haushalt begründet wurde, bzw. ob dem Ehemann der Mitbeteiligten eine Verletzung der Bemühungspflicht vorzuwerfen ist, weitere Ermittlungen erforderlich seien; es geht vielmehr davon aus, dass diese Fragen vom Verwaltungsgericht - im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung - geklärt wurden. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allerdings nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tragen könnten (vgl. VwGH 10.3.2022, Ra 2021/18/0214; 7.5.2020, Ra 2019/19/0256; 11.1.2019, Ra 2018/18/0363).Das Verwaltungsgericht lässt nach der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen, dass es der Ansicht ist, dass in Bezug auf die Frage, wann ein gemeinsamer Haushalt begründet wurde, bzw. ob dem Ehemann der Mitbeteiligten eine Verletzung der Bemühungspflicht vorzuwerfen ist, weitere Ermittlungen erforderlich seien; es geht vielmehr davon aus, dass diese Fragen vom Verwaltungsgericht - im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung - geklärt wurden. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allerdings nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG tragen könnten vergleiche , VwGH 10.3.2022, Ra 2021/18/0214; 7.5.2020, Ra 2019/19/0256; 11.1.2019, Ra 2018/18/0363). 18
Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, durch seine sofortige Sachentscheidung würde der Mitbeteiligten „im gegenständlichen Verfahren eine Instanz“ im Hinblick auf die Leistungshöhe genommen, so genügt es auf die ständige - gegenteilige - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH 27.1.2025, Ra 2023/05/0228; 22.2.2022, Ra 2021/21/0308; 14.5.2020, Ro 2019/22/0005; 14.11.2019, Ra 2018/22/0276; 26.3.2015, Ro 2015/22/0011), wonach aus dem Hinweis des Verwaltungsgerichtes, dass es zu einer Verkürzung des „gesetzlich intendierten Instanzenzuges“ käme, nichts zu gewinnen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof doch in seiner Rechtsprechung (etwa bereits in seinem Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A) festgehalten, dass es gerade der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zu vermeiden.Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, durch seine sofortige Sachentscheidung würde der Mitbeteiligten „im gegenständlichen Verfahren eine Instanz“ im Hinblick auf die Leistungshöhe genommen, so genügt es auf die ständige - gegenteilige - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche , VwGH 27.1.2025, Ra 2023/05/0228; 22.2.2022, Ra 2021/21/0308; 14.5.2020, Ro 2019/22/0005; 14.11.2019, Ra 2018/22/0276; 26.3.2015, Ro 2015/22/0011), wonach aus dem Hinweis des Verwaltungsgerichtes, dass es zu einer Verkürzung des „gesetzlich intendierten Instanzenzuges“ käme, nichts zu gewinnen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof doch in seiner Rechtsprechung (etwa bereits in seinem Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A) festgehalten, dass es gerade der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zu vermeiden. 19
Da das Verwaltungsgericht somit, ohne seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens einer meritorischen Entscheidungszuständigkeit zu entsprechen, in Verkennung der Rechtslage von einer Sachentscheidung Abstand genommen hat, war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht somit, ohne seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens einer meritorischen Entscheidungszuständigkeit zu entsprechen, in Verkennung der Rechtslage von einer Sachentscheidung Abstand genommen hat, war der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 26. September 2025