Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/17/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0128

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht
44 Zivildienst
62 Arbeitsmarktverwaltung
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z1 idF 2015/I/070
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z2 idF 2015/I/070
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
FPG 2005 §53 Abs3 Z6
FPG 2005 §53 Abs3 Z7
FPG 2005 §53 Abs3 Z8
FrÄG 2018
MRK Art8
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0246 E 15. Februar 2021 RS 1 (hier nur die ersten vier Sätze)

Stammrechtssatz

Da der Fremde in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, hätte er den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt, nach dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen" waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche - in Bezug auf die Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG - etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335 mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 erfüllt sind vergleiche VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506). Eine derartig gewichtige vom Fremden ausgehende Gefährdung ist aus den Feststellungen des VwG nicht ableitbar. Der dargestellten Häufung der Straftaten steht nämlich gegenüber, dass nur zwei Mal Freiheitsstrafen verhängt wurden, wobei sich diese jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bewegten (acht bzw. zwölf Monate bei möglichen drei Jahren). In allen anderen Fällen konnte mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden. Auch in Kombination ergibt sich aus den begangenen Straftaten und den festgestellten Tatumständen keine aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen 37-jährigen Fremden, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170128.L01

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170128_20250716L01

Rechtssatz für Ra 2023/17/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0128

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs4
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53 Abs3 Z6
FPG 2005 §53 Abs3 Z7
FPG 2005 §53 Abs3 Z8
MRK Art8

Rechtssatz

Auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere - gemessen an den Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG sowie an anderen in der Judikatur als besonders gravierend erachteten Delikten - eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, kann grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170128.L02

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170128_20250716L02

Rechtssatz für Ra 2023/17/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0128

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0226 B 16. Juli 2020 RS 2 (hier ohne den zweiten und vierten Satz)

Stammrechtssatz

Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). In solchen Fällen kann es auch gerechtfertigt sein, Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zu trennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170128.L03

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170128_20250716L03

Rechtssatz für Ra 2023/17/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0128

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FPG 2005 §53
MRK Art8
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/23/0264 E 24. April 2012 RS 2 (hier 'seit Jahrzehnten' und ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben ua auch die Bindungen zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Wenn ein Fremder (hier seit seiner Geburt) insgesamt bereits 29 Jahre in Österreich lebt, stellt es einen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, MRK dar, ob Bindungen zum Heimatstaat bestehen, wobei auch der Kenntnis der Muttersprache Bedeutung zukommt vergleiche E 22. September 2009, 2009/22/0213).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170128.L04

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023170128_20250716L04

Entscheidungstext Ra 2023/17/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/17/0128

Entscheidungsdatum

16.07.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht
44 Zivildienst
62 Arbeitsmarktverwaltung
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs4
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z1 idF 2015/I/070
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z2 idF 2015/I/070
FPG 2005 §52
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
FPG 2005 §53 Abs3 Z6
FPG 2005 §53 Abs3 Z7
FPG 2005 §53 Abs3 Z8
FrÄG 2018
MRK Art8
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A S, vertreten durch Mag. Georg Rupprecht, Rechtsanwalt in Baden, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2023, G316 2268727-1/27E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1984 in Österreich geboren und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war (zuletzt) bis 10. Februar 2023 rechtmäßig.

2.1. Mit Bescheid vom 14. Februar 2023 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Behörde) aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt werde, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht gewährt werde und gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen werde.

2.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zunächst mit (Teil)Erkenntnis vom 21. März 2023 insoweit Folge, als es gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

3.1. Mit dem angefochtenen (weiteren) Erkenntnis vom 10. Juli 2023 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - auch insofern statt, als es dem Revisionswerber eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einräumte und die Dauer des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots auf drei Jahre herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Ferner sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3.2. Das Verwaltungsgericht stellte (unter anderem) fest, der Revisionswerber sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Er habe hier seine Schulausbildung und eine Lehre zum Automechaniker (ohne Ablegung der Gesellenprüfung) absolviert. Er habe zunächst über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und nach Rückstufung gemäß Paragraph 28, NAG im März 2018 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ bis 10. Februar 2023 verfügt. Im April 2023 habe er - nicht fristgerecht - die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt [laut Informationssystem Zentrales Fremdenregister wurde das betreffende Verfahren im August 2023 eingestellt]. Er verfüge daher derzeit über keinen Aufenthaltstitel.

Der Revisionswerber weise mehrere strafgerichtliche Verurteilungen auf: So sei er im Juli 2005 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, StGB (versuchte Wegnahme eines Parfums im Wert von € 19,90 aus einem Geschäft [im Oktober 2004]) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden. Im Oktober 2006 sei er wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Abnötigung [richtig:] einer Armbanduhr im Wert von rund € 100,-- und einer Geldbörse mit € 25,-- Bargeld unter Gewaltanwendung als Mittäter) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung (in Bezug auf [richtig:] eine Wochenkarte der Wiener Linien) gemäß Paragraph 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt worden. Im April 2007 sei er wegen des Vergehens gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift zum Eigenkonsum sowie Verkauf von 0,8 Gramm an einen verdeckten Ermittler) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Im April 2008 sei er wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Zufügung einer Verletzung durch Schlagen mit einem Tennisschläger) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Im September 2008 sei er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2, und 3 SMG (Erwerb und Besitz von Suchtgift zum Eigenkonsum, Verkauf von 0,9 Gramm und Bereithalten weiterer 2,6 Gramm zum Verkauf) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden [unter einem wurde die bedingte Strafnachsicht vom April 2007 widerrufen]. Im Juni 2012 sei er wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Zufügung einer Verletzung durch einen Schlag mit einem Messergriff) und der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Richten des Messers gegen andere Personen mit der Drohung, sie „abzustechen“, wenn sie nicht „sofort verschwinden“) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden [unter einem wurde die bedingte Strafnachsicht vom April 2008 widerrufen]. Im September 2012 sei über ihn wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB (gewaltsame Wegnahme von € 1.950,-- Bargeld unter anderem nach Würgen und Versetzen von Schlägen in das Gesicht sowie Herbeiführen eines Sturzes des Opfers) eine Zusatzfreiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren (zur Verurteilung im Juni 2012) verhängt worden. Im November 2020 sei er wegen des Vergehens des versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (versuchte Wegnahme eines TV-Geräts nach Einbruch in ein Kellerabteil durch Umbiegen von Blechlamellen) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Im Mai 2022 sei er schließlich wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG (Besitz von Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch) sowie des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (Überlassen von Suchtgift an mehrere Personen bei eigener Gewöhnung an Suchtmittel und Begehung der Tat zumindest vorwiegend zur Verschaffung von Suchtmitteln für den persönlichen Gebrauch) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Aufgrund der dargestellten Verurteilungen sei der Revisionswerber zunächst von Juni bis Oktober 2006, in der Folge von Juli 2012 bis Jänner 2019 und neuerlich von September bis Dezember 2020 im Strafvollzug angehalten worden. Derzeit (nach der Aktenlage offenbar seit Februar 2022) befinde er sich wiederum in Strafhaft, wobei er im gelockerten Vollzug angehalten werde und auch einer Beschäftigung im Kfz-Betrieb der Justizanstalt nachgehe. In einem Bericht der Anstalt vom Mai 2023 werde ihm eine tadellose Führung bescheinigt. Er werde auch von seinen Angehörigen und seiner Lebensgefährtin besucht und habe regelmäßige Ausgänge.

Der Revisionswerber habe die von ihm verübten Straftaten mit seiner Drogensucht verantwortet. In dem Zusammenhang habe er sich erstmals von April 2009 bis Jänner 2010 in einer stationären und bis Juni 2010 in einer ambulanten Behandlung befunden, wobei er die Therapie positiv abgeschlossen habe. Von Dezember 2020 bis Juli 2021 habe er neuerlich eine Drogentherapie absolviert, die er nicht abgeschlossen habe. Seit dem Jahr 2021 werde er auch mit Drogenersatzstoffen behandelt. Zuletzt sei ihm für den Fall der bedingten Haftentlassung erneut eine stationäre Drogentherapie zugesagt worden.

Was sein Familienleben betreffe, so führe der Revisionswerber seit dem Jahr 2018 eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin (im Folgenden: Lebensgefährtin). Diese sei von ihm schwanger, wobei die Geburt des Kindes für Februar 2024 errechnet worden sei. Im Bundesgebiet lebten weiters die Mutter des Revisionswerbers, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfüge, und der Bruder, mit dem er im engen Kontakt stehe; der Vater sei bereits verstorben.

Was seine Integration anbelange, so verfüge der Revisionswerber über Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau. Daneben spreche er Serbisch, könne aber „weder Serbisch noch Kyrillisch“ lesen und schreiben. In der Vergangenheit sei der Revisionswerber diversen Beschäftigungen nachgegangen, die jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien, dazwischen habe er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Im Fall seiner Haftentlassung verfüge er - sofern ihm ein Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis erteilt werde - über eine Einstellungszusage als Kfz-Arbeiter.

Der Revisionswerber sei fast nie nach Serbien gereist. Er habe auch keinen Kontakt zu dortigen Verwandten.

3.3.1. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die (näher erörterten) Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht erfüllt.

3.3.2. Gegen den Revisionswerber sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, da aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts die gegenläufigen privaten Interessen überwiege. Dabei sei zunächst festzuhalten, dass er mangels Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts nicht in den Anwendungsbereich des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG fiele, weshalb die dortigen Wertungen (Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nur bei Vorliegen besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus resultierenden spezifischen Gefährdung des öffentlichen Interesses) nicht beachtlich seien. Aber selbst bei Zugrundelegung dieser Wertungen seien die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt, da sich eine gravierende Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung des öffentlichen Interesses (im Sinn einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine weitere Straffälligkeit) nicht nur aus der Begehung qualitativ schwerer Straftaten (etwa gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, bis 8 FPG), sondern - wie hier - auch aus einer „hohen Quantität“ an Verurteilungen wegen „minderschwerer“ Taten ergeben könne. Gegenständlich weise der Revisionswerber seit dem Jahr 2005 acht Vorstrafen zuzüglich einer Zusatzstrafe auf, wobei die Schwere der Straftaten und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen stetig zugenommen hätten. In einer Gesamtschau liege daher eine gravierende Straffälligkeit vor und sei aufgrund der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen eine negative Prognose anzustellen. Soweit sich der Revisionswerber mit seiner Drogensucht verantwortet habe, treffe zwar zu, dass er zuletzt im Jahr 2020/21 eine (nicht abgeschlossene) Drogentherapie absolviert habe, seitdem mit Drogenersatzstoffen behandelt werde und ihm zuletzt auch für den Fall seiner Haftentlassung eine weitere stationäre Therapie zugesagt worden sei. Allerdings bestehe aufgrund der massiven Vorstrafen, des raschen Rückfalls teils während offener Probezeit und des Scheiterns der zuletzt absolvierten Drogentherapie keine Aussicht auf ein nachhaltig straffreies Leben, vielmehr sei mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer Straftaten und einer daraus resultierenden schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen.

Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe auch das Recht des Revisionswerbers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht entgegen. Was das Privatleben betreffe, so sei zwar seinen Interessen an einem Verbleib in Österreich, wo er geboren und aufgewachsen sowie seitdem aufhältig sei, ein sehr großes Gewicht beizumessen; zudem verfüge er über Deutschkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau. Allerdings falle auch in dem Zusammenhang seine gravierende Straffälligkeit negativ ins Gewicht. Was seine berufliche Integration anbelange, so sei er wohl wiederholt erwerbstätig gewesen, seine Beschäftigungen hätten aber meist nur kurze Zeit gedauert, sodass eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt - trotz der vorgelegten Einstellungszusage - nicht gegeben sei. Was das Familienleben betreffe, so habe der Revisionswerber zwar ein enges Verhältnis zu seiner Mutter und seinem Bruder in Österreich, eine besondere Abhängigkeit liege jedoch nicht vor. Eine allfällige Unterstützung durch die beiden könne auch in Serbien erfolgen; von dort aus könne er ebenso seine persönlichen Kontakte mit den beiden aufrecht erhalten. Der Revisionswerber habe ferner zwar eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, allerdings habe er durch seine Straftaten die Verhängung von Freiheitsstrafen und eine damit verbundene Trennung von der Lebensgefährtin bzw. eine Einschränkung des persönlichen Kontakts mit dieser in Kauf genommen. In Bezug auf das erwartete Kind sei dem Revisionswerber wohl ein persönlicher Kontakt künftig nur im Rahmen von Besuchen der Lebensgefährtin mit dem Kind in Serbien bzw. außerhalb des Unionsgebiets möglich; die damit verbundene Beeinträchtigung des Kindeswohls sei aber aufgrund des „enormen Gefährdungspotenzials“ des Revisionswerbers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen.

Was schließlich das Verhältnis zum Heimatstaat betreffe, so weise der Revisionswerber zwar keine aufrechten Bindungen zu Serbien auf, da er dort - von einem Besuch im Jahr 2019 abgesehen - nie aufhältig gewesen sei. Es sei aber anzunehmen, dass ihn seine (in Österreich lebende) Mutter bei der Rückkehr nach Serbien unterstützen könne. Er werde dort auch eine Arbeit aufnehmen und ein ausreichendes Einkommen erzielen können.

3.3.3. Die Abschiebung des Revisionswerbers nach Serbien sei zulässig, da keine Gründe im Sinn des Paragraph 50, FPG entgegenstünden.

Infolge Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einzuräumen.

3.3.4. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen, da die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 4, und 5 FPG erfüllt seien und der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers (insbesondere) aufgrund der Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten, der zunehmenden Schwere der Taten, der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen, des raschen Rückfalls und der beträchtlichen Wiederholungsgefahr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Was die Dauer des Verbots betreffe, so sei jedoch aufgrund des langen und überwiegend rechtmäßigen Aufenthalts sowie der beruflichen und familiären Integration eine Befristung auf drei Jahre ausreichend.

4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - in erster Linie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit (unter anderem) ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht sei bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen. So habe es nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Revisionswerber in Österreich geboren sei, hier sein gesamtes bisheriges Leben verbracht habe und umfassend integriert sei, sowie dass hier auch seine schwangere Lebensgefährtin und seine Kernfamilie lebten. Hingegen habe der Revisionswerber zu Serbien keine relevanten Bindungen (mehr), könne insbesondere „weder Serbisch noch Kyrillisch“ lesen und schreiben und habe auch keine Kontakte zu dortigen Verwandten, die ihn beim Aufbau einer Existenz unterstützen könnten. Seiner Trennung von der Lebensgefährtin stehe zudem das Wohl des erwarteten Kindes entgegen, das Anspruch auf Kontakte zu beiden Elternteilen habe, wobei bloß kurzzeitige Besuche der Lebensgefährtin mit dem Kleinkind in Serbien weder ausreichend noch zumutbar wären und auch Kontakte im Wege moderner Kommunikationsmittel nicht genügten. Weiters habe (laut ergänzendem Vorbringen in den Revisionsgründen) das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass die verübten Straftaten vor allem auf die Drogensucht des Revisionswerbers zurückzuführen seien, wobei sich dieser immerhin um Abhilfe durch Therapien bemühe. Richtiger Weise hätte das Verwaltungsgericht somit zum Ergebnis kommen müssen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen persönlichen Interessen des Revisionswerbers nicht überwiege, und es hätte daher keine Rückkehrentscheidung und folglich auch kein Einreiseverbot erlassen dürfen.

4.2. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revision ist zulässig und auch begründet.

6.1. Das Verwaltungsgericht hat - wie die Revision zutreffend rügt - dem Umstand, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und hier aufgewachsen ist sowie sehr lange Zeit (zuletzt bis 10. Februar 2023) auch rechtmäßig niedergelassen war, bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK nicht die gebotene Bedeutung beigemessen.

6.2. In einem solchen Fall hätte der Revisionswerber den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, erfüllt. Nach diesem Tatbestand durfte gegen - auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige - Drittstaatsangehörige, wenn sie von klein auf im Inland aufgewachsen sind und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden. Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich vergleiche , etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mwN).

Durch die Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wollte der Gesetzgeber lediglich bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen einräumen vergleiche , etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0108, Rn. 17, mit Berufung auf die ErläutRV 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, ). Orientierung für die Annahme einer solchen spezifischen Gefährdung bieten die bis zum FrÄG 2018 in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Einreiseverbotstatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, bis 8 FPG, wobei aber auch andere Formen besonders gravierender Straffälligkeit, wie etwa Vergewaltigung vergleiche , VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, insbes. Rn. 10) oder grenzüberschreitender Schmuggel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift vergleiche , etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, insbes. Rn. 12; ebenso VwGH 31.5.2022, Ra 2020/21/0176, insbes. Rn. 11), in Frage kommen. Das soeben Gesagte gilt in gleicher Weise für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt sind vergleiche , erneut etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mwN).

6.3. Soweit das Verwaltungsgericht (zunächst) die Ansicht vertrat, die soeben aufgezeigte Rechtsprechung sei fallbezogen nicht beachtlich, da der Revisionswerber nicht bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts, sondern nur bis 10. Februar 2023 rechtmäßig aufhältig gewesen sei, ließ es außer Acht, dass eine ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG für die weitere Anwendung der in Rede stehenden Wertungen dieser Bestimmung nicht erforderlich ist vergleiche , etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0205, Rn. 12, mwN). Der Heranziehung der Wertungen steht daher fallbezogen nicht entgegen, dass der Aufenthalt nicht bis unmittelbar zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig war vergleiche , zu einer solchen Konstellation etwa auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, insbes. Rn. 13, wo trotz Ablaufs des rechtmäßigen Aufenthalts bereits rund ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Maßgeblichkeit der in Rede stehenden Judikatur ausgegangen wurde).

6.4. Soweit das Verwaltungsgericht in der Folge (auch) eine Beurteilung nach den Wertungen des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vornahm, kam es dabei fallbezogen zu Unrecht zum Ergebnis, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls erfüllt seien.

In dem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Revisionswerber - bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts - insgesamt neun strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, wobei aber jene vom Juni und September 2012 zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehen, sodass sie als Einheit zu werten sind vergleiche , etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 16, mwN). Im Ergebnis ist daher von acht Verurteilungen auszugehen.

Diesen acht Verurteilungen lagen wiederum - auch nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts - keine Straftaten zugrunde, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere - gemessen an den Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, bis 8 FPG sowie an anderen in der Judikatur als besonders gravierend erachteten Delikten vergleiche , dazu bereits oben Pkt. 6.2.) - eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen. Das Verwaltungsgericht argumentiert vielmehr mit einer „hohen Quantität“ an Verurteilungen wegen „minderschwerer“ Straftaten.

Zwar kann auch eine erhebliche Häufung von solchen (nach der Diktion des Verwaltungsgerichts) „minderschweren“ Straftaten grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen. Davon kann im hier zu beurteilenden Fall - aus den nachstehenden Erwägungen - jedoch nicht ausgegangen werden.

6.5. Der - seit seiner Geburt und daher im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits nahezu 39 Jahre in Österreich aufhältige - Revisionswerber weist (wie schon gesagt) im Ergebnis acht strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei die betreffenden Straftaten in einem Zeitraum von rund 18 Jahren (von 2004 bis 2022) begangen wurden.

Dabei wurden die den ersten sechs Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten in einem Zeitraum von rund acht Jahren verübt, sodass damals durchaus eine erhebliche Häufung von Straftaten gesehen werden konnte. Diese gehäufte Straffälligkeit fand jedoch mit den Verurteilungen im Juni und im September 2012 und dem daran anschließenden - auch der Resozialisierung des Revisionswerbers dienenden - mehrjährigen Strafvollzug ein Ende. Zwar wurde der Revisionswerber auch nach seiner Haftentlassung (im Jänner 2019) noch zweimal - nämlich im November 2020 und im Mai 2022 - zu Freiheitsstrafen von einem bzw. zwei Jahren verurteilt und deshalb auch neuerlich in Strafhaft genommen. Eine erhebliche Häufung von Straftaten - wie noch bis zum Jahr 2012 - kann in diesen weiteren Verurteilungen allerdings nicht mehr erblickt werden. Auch der Schuld- und Unrechtsgehalt der zuletzt abgeurteilten Straftaten reicht nicht an jenen heran, der den bis zum Jahr 2012 abgeurteilten Delikten zugrunde lag.

So lagen den Verurteilungen im November 2020 und im Mai 2022 nur mehr Vergehen und keine Verbrechen (wie zum Teil den Verurteilungen bis zum Jahr 2012) zugrunde. Bei den zuletzt begangenen Straftaten handelte es sich insbesondere nicht mehr um Delikte, die mit einer erheblichen Gewaltanwendung gegen Personen oder einer Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben verbunden waren. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die Schwere der Taten und die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen bis zuletzt stetig zugenommen hätten, erweist sich als nicht zutreffend.

6.6. Wie die Revision ferner zutreffend geltend macht, sind die zuletzt abgeurteilten Straftaten in besonderer Weise auch im Zusammenhang mit der Suchterkrankung des Revisionswerbers zu sehen vergleiche , zu deren Berücksichtigung etwa VwGH 30.6.2021, Ra 2018/22/0124, Pkt. 10.2.). So beging der Revisionswerber den im November 2020 abgeurteilten versuchten Einbruchsdiebstahl, um finanzielle Mittel für seinen Drogenerwerb zu beschaffen, wobei ihm insofern bereits das Strafgericht eine „Notlage“ als mildernd zu Gute hielt und folglich den Strafrahmen nur im unteren Bereich ausschöpfte. Den im Mai 2022 abgeurteilten Suchtmitteldelikten lag ebenso zugrunde, dass der Revisionswerber Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besaß und auch den Suchtgifthandel wegen seiner eigenen Gewöhnung an Suchtmittel und zumindest vorwiegend zur Verschaffung von Suchtmitteln für den persönlichen Gebrauch betrieb.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber bisher durchaus Therapiebereitschaft zeigte vergleiche , zu deren Berücksichtigung erneut etwa VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0108, Rn. 19). So wird er unstrittig seit der zuletzt im Jahr 2020/21 absolvierten (wenngleich nicht abgeschlossenen) Therapie nunmehr auch mit Drogenersatzstoffen behandelt. Ebenso ist ihm für den Fall seiner bedingten Entlassung aus der zuletzt verbüßten Strafhaft eine weitere stationäre Therapie zugesagt. Dass diese intensiven therapeutischen Maßnahmen zur Bewältigung seiner Suchtkrankheit und damit zur Verhinderung einer weiteren suchtbedingten Straffälligkeit aussichtslos bzw. ungeeignet wären, wird vom Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt.

6.7. Nach dem Vorgesagten ist somit - trotz der weiteren Verurteilungen des Revisionswerbers im November 2020 und im Mai 2022 - von keiner erheblichen Häufung von Straftaten mehr (wie noch bis zum Jahr 2012) auszugehen, die im Ergebnis eine besonders gravierende bzw. verwerfliche Strafbarkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (im Sinn einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine weitere Delinquenz) begründen könnte.

7.1. Wie die Revision weiters zutreffend releviert, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auch nicht gebührend berücksichtigt, dass der Revisionswerber seit Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin unterhält und die Lebensgefährtin im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts auch ein Kind von ihm erwartete, auf dessen Wohl entsprechend Bedacht zu nehmen ist.

7.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK auch den familiären Bindungen eines Fremden zu seiner langjährigen österreichischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Kind - insoweit auch unter dem Aspekt des Kindeswohls - Bedeutung beizumessen vergleiche , etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465, Rn. 10). Ein Kind hat nämlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche , etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0322, Rn. 12, mwN), wobei aber die Aufrechterhaltung des Kontakts mit einem Kleinkind mittels moderner Kommunikationsmittel im Allgemeinen nicht möglich ist vergleiche , etwa VfGH 24.9.2018, E 1416 aus 2018,, Pkt. römisch drei.3.4., mwN).

7.3. Vorliegend würde der Revisionswerber durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines mehrjährigen Einreiseverbots gezwungen, fortan in Serbien zu leben, wohingegen seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind in Österreich zurückbleiben würden. Dass die Lebensgefährtin und das Kind - trotz ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft und ihres Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet - dem Revisionswerber auf Dauer nach Serbien nachfolgen könnten, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.

Die dauerhafte Trennung des Revisionswerbers von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind würde insbesondere dazu führen, dass auch ein - für das Kindeswohl essenzieller - entsprechender persönlicher Verkehr nicht mehr gegeben wäre. Die Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts mit einem Kleinkind im Wege moderner Kommunikationsmittel kommt (nach der schon aufgezeigten Judikatur) nicht in Betracht. Wie die Revision zutreffend ausführt, wären bloß gelegentliche Besuche der Lebensgefährtin mit dem Kleinkind in Serbien nicht ausreichend. Dass die Lebensgefährtin mit dem Kleinkind häufigere bzw. länger andauernde Besuche in Serbien auf sich nehmen könnte, um einen ausreichenden Kontakt sicherzustellen, ist dem Erkenntnis ebenso nicht zu entnehmen.

7.4. Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen seinen Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf dies jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung vergleiche , etwa VwGH 22.2.2024, Ro 2022/21/0010, Rn. 12, mwN). Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, was etwa bei - entsprechend erheblicher vergleiche , in dem Sinn erneut etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465, Rn. 11) - Straffälligkeit des Fremden der Fall ist vergleiche , etwa VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 13, mwN).

Vorliegend bedürfte das Aufwachsen des Kindes in Österreich ohne den Revisionswerber somit einer besonderen Rechtfertigung, wie etwa einer gravierenden Straffälligkeit des Revisionswerbers. Fallbezogen kann jedoch - wie schon eingehend erörtert wurde vergleiche , vor allem oben Pkt. 6.5. und 6.6.) - von einer derartigen Straffälligkeit im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts nicht ausgegangen werden.

8.1. Wie die Revision ferner zutreffend aufzeigt, hat das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auch nicht hinreichend beachtet, dass der Revisionswerber keine relevanten Bindungen zu Serbien hat und insbesondere „weder Serbisch noch Kyrillisch“ lesen und schreiben kann, sodass er sich dort keine neue Existenz aufbauen könnte.

8.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt es - wenn ein Fremder im Entscheidungszeitpunkt bereits seit Jahrzehnten in Österreich lebt - einen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, EMRK dar, ob noch Bindungen zum Heimatstaat bestehen, wobei auch der Kenntnis der Muttersprache Bedeutung zukommt vergleiche , etwa VwGH 24.4.2012, 2011/23/0264, mwN). Das fehlende Vertrautsein mit der Kultur und (vor allem) der Sprache des Ziellands kann nämlich ein solches Gewicht haben, dass selbst bei Vorliegen eines beträchtlichen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung eine solche unverhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, EMRK sein könnte vergleiche , etwa VwGH 22.9.2009, 2009/22/0213).

8.3. Vorliegend lebt der Revisionswerber seit seiner Geburt und damit im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts bereits nahezu 39 Jahre lang in Österreich. Er ist fast nie nach Serbien gereist und hat keinen Kontakt zu dortigen Verwandten, wobei auch seine Mutter (aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“) und sein Bruder, zu dem er einen engen Kontakt hat, im Bundesgebiet leben.

Im Hinblick darauf weist der Revisionswerber - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festhielt - keine aufrechten Bindungen zu Serbien auf. Zwar spricht er Serbisch, kann aber „weder Serbisch noch Kyrillisch“ lesen und schreiben. Er hat auch keinerlei Kontakte zu in Serbien aufhältigen Verwandten, die ihn im Fall seiner Rückkehr unterstützen könnten. Da er insbesondere unzureichende Sprachkenntnisse aufweist, ist nicht zu sehen, wie er sich nach seiner Rückkehr im Heimatstaat eine Existenz aufbauen und eine Berufstätigkeit ausüben könnte (wohingegen er in Österreich über eine Einstellungszusage verfügt). Entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts ist auch nicht zu sehen, wie die bestehenden Defizite des Revisionswerbers im Fall seiner Rückkehr nach Serbien durch seine (aufgrund eines unbefristeten Aufenthaltstitels dauerhaft in Österreich lebende) Mutter ausgeglichen werden könnten.

9. Indem das Verwaltungsgericht dies alles verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet, weshalb die Entscheidung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

10. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Juli 2025

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023170128.L00

Im RIS seit

12.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2023170128_20250716L00