Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/14/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/14/0077

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/20/0619 E 28. Februar 2024 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat zur maßgeblichen Berichtslage festgehalten, dass sich aus den Länderberichten ein differenziertes Bild der Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und aus dieser Berichtslage nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt werde vergleiche VwGH 21.12.2023, Ra 2023/18/0077). Der VwGH hat ferner bereits ausgeführt, nach dieser Berichtslage lasse sich gerade kein Automatismus dahingehend als gegeben annehmen, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde vergleiche VwGH 8.11.2023, Ra 2023/20/0520; in diesem Sinn auch VwGH 21.12.2023, Ra 2023/20/0173). Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein den Militärdienst ableistender syrischer Staatsangehöriger sich dazu gezwungen sähe, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023140077.L01

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Dokumentnummer

JWR_2023140077_20240523L01

Entscheidungstext Ra 2023/14/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/14/0077

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, in der Revisionssache des M A, vertreten durch Mag. Judith Szabo, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, diese vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Hegelgasse 13/4/21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2023, W200 2261610-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 18. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen auf die bessere Sicherheitslage in Österreich und den bisher nicht abgeleisteten Wehrdienst in Syrien stützte.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. September 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit Aktenwidrigkeit, unrichtige und mangelhafte Beweiswürdigung, Begründungsmängel und fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Befreiungszahlung vom Wehrdienst geltend macht.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit eine Aktenwidrigkeit vorbringt, ist darauf zu verweisen, dass eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat vergleiche , VwGH 28.6.2023, Ra 2023/14/0073, mwN). Derartiges wird von der Revision nicht dargelegt; vielmehr wendet sich die Revision mit diesem Vorbringen erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben hätte. Es interpretierte jedoch die Angaben des Revisionswerbers im Rahmen seiner Beweiswürdigung dahingehend, dass er zwar nicht an kriegerischen Kampfhandlungen teilnehmen wolle, bei Rückkehr aber nicht soweit ginge, den Wehrdienst zu verweigern.
9
Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 22.4.2024, Ra 2024/14/0189, mwN).
10
Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der eingeholten Länderberichte zu Syrien nachvollziehbar aus, dass der Revisionswerber seine Heimat zwar aus Angst vor einer Rekrutierung durch den IS verlassen habe, jedoch bei einer Rückkehr den Wehrdienst für den syrischen Staat nicht verweigern würde. Es berücksichtigte dabei die Angaben des Revisionswerbers in der Erstbefragung, vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht und zog daraus den oben dargestellten Schluss. Dass dies in einer unvertretbaren Weise erfolgt wäre, vermag die Revision weder mit ihrem Vorbringen zur „Aktenwidrigkeit“ noch mit jenem zur Beweiswürdigung aufzuzeigen.
11
Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht eine drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention infolge einer Wehrdienstverweigerung ausdrücklich verneint. Dem tritt die Revision in der Zulassungsbegründung zwar unter Verweis auf die Länderfeststellungen entgegen, zeigt damit aber einen relevanten Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf vergleiche , zu den Erfordernissen einer Relevanzdarstellung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 14.8.2023, Ra 2020/14/0531, mwN), weil sich aus diesen Länderfeststellungen ein differenziertes Bild der Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt und daraus nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann, dass dem Revisionswerber eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde vergleiche , VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).
12
Vor diesem Hintergrund kommt es auf das weitere Zulässigkeitsvorbringen betreffend die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Möglichkeit eines Freikaufs vom Wehrdienst im vorliegenden Fall somit nicht an.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023140077.L00

Im RIS seit

18.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Dokumentnummer

JWT_2023140077_20240523L00