Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/07/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0144

Entscheidungsdatum

31.05.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0074 B 27. Jänner 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen sowie einem Verweis auf die Begründungen des Bescheides der belangten Behörde und des angefochtenen Erkenntnisses kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält vergleiche VwGH 30.4.2019, Ro 2017/06/0001; 28.12.2018, Ra 2018/11/0030; jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070144.L01

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2023070144_20240531L01

Entscheidungstext Ra 2023/07/0144

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/07/0144

Entscheidungsdatum

31.05.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des M M in W, vertreten durch die Posch, Schausberger & Lutz Rechtsanwälte GmbH in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 26. Juli 2023, Zl. LVwG-500698/6/BL/ND, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - über den Revisionswerber als nach Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der M GmbH (im Folgenden: M GmbH) wegen einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von € 2.100,-. Demnach hat die M GmbH im Zeitraum 4. März 2021 bis 12. Juni 2021 auf einem näher genannten Standort im gesamten Böschungsbereich der Anschüttung und im Bereich des Schürfschlitzes Nr. 4, dessen genaue Lage sich aus dem Lageplan ergibt, der einem Bericht über die Identitätskontrolle vom 13. Oktober 2021 angeschlossen ist, mit Asbestzement verunreinigtes Aushubmaterial und damit nicht gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und eine Ablagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen darf. Das Verwaltungsgericht hat überdies ausgesprochen, dass eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.
2
Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu den Ablagerungen, seine beweiswürdigenden Erwägungen sowie die rechtliche Beurteilung mit dem Ergebnis, dass durch die Anschüttungen grundsätzlich eine zulässige Verwendung von Bodenaushubmaterial durch die M GmbH erfolgt sei, es sich jedoch bei einem Teil des angeschütteten Aushubmaterials, das mit Asbestzement verunreinigt sei, um unzulässig abgelagerte (nicht gefährliche) Abfälle handle, entsprechen den Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. Juli 2023, Zl. LVwG-552373/12/Kü/ND, mit dem der M GmbH ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 in Bezug auf das mit Asbestzementbruchstücken vermengte Aushubmaterial erteilt wurde.
3
Gegen das Erkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof beantragte die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision und die Zuerkennung von Kostenersatz.
5
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6
Die demnach maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision entspricht vollständig jener in der Revision der M GmbH gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2023 im Verfahren über den Behandlungsauftrag; für das Verwaltungsstrafverfahren spezifische Ausführungen finden sich dort nicht.
7
Diese Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2024, Ra 2023/07/0139, zurückgewiesen, weil in ihr keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
8
Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 9, VwGG verwiesen wird, war daher auch die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
9
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer einem Verweis auf die Aktenlage und im angefochtenen Erkenntnis getroffene Feststellungen sowie allgemeinen Ausführungen zum angefochtenen Erkenntnis kein sonstiges, auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält vergleiche , ebenso VwGH 24.4.2024, Ra 2023/07/0139, mwN).

Wien, am 31. Mai 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070144.L00

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Dokumentnummer

JWT_2023070144_20240531L00