Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
B-VG Art20 Abs4
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0038 E 13. September 2016 VwSlg 19447 A/2016 RS 2

Stammrechtssatz

Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in Paragraph eins, Absatz eins, Wr AuskunftspflichtG 1988 anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wr AuskunftspflichtG 1988 daher nicht (VwGH vom 26. Mai 1998, 97/04/0239; VwGH vom 6. September 2005, 2002/03/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050006.L02

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050006_20241024L01

Rechtssatz für Ra 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
19/05 Menschenrechte

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
MRK Art10

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/03/0120 E 5. Oktober 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Paragraph eins, Wr AuskunftspflichtG 1988 liegt ein Regel-Ausnahme-Prinzip zu Grunde: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Auskunft wäre auch dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Das Gesetz verlangt daher - ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung - im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist vergleiche nur etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0006, VwGH 24.9.2020, Ra 2020/03/0085), sondern es ist auch daran zu erinnern, dass der Umfang des durch das Wr AuskunftspflichtG 1988 eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen verfassungskonform - im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - auszulegen ist (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; vergleiche nunmehr auch VfGH 4.3.2021, E 4037 aus 2020,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050006.L03

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050006_20241024L02

Rechtssatz für Ra 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs3
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs3
AuskunftspflichtGG 1987 §1
AuskunftspflichtGG 1987 §2
AuskunftspflichtGG 1987 §6
B-VG Art20 Abs4
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0083 E 29. Mai 2018 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da die Auskunft nach dem Gesetz nur "soweit" nicht zu erteilen ist, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen. Im Hinblick auf den durch das Wr AuskunftspflichtG 1988 eingeräumten subjektiven Anspruch auf Auskunftserteilung erfordert dies nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050006.L04

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050006_20241024L03

Rechtssatz für Ra 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

E3L E06300000
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
BVergG 2018 §27 Abs1
32014L0024 Vergabe-RL Art21 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH hat zum Wiener AuskunftspflichtsG 1988 bereits explizit festgehalten, dass vergaberechtliche Vertraulichkeitspflichten jedenfalls nationalen Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, zu denen im hier relevanten Kontext auch das Wr. AuskunftspflichtG 1988 gehört, nicht derogieren vergleiche VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rn 24, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050006.L01

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Dokumentnummer

JWR_2023050006_20241024L04

Entscheidungstext Ra 2023/05/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0006

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Index

E3L E06300000
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
19/05 Menschenrechte
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs3
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs3
AuskunftspflichtGG 1987 §1
AuskunftspflichtGG 1987 §2
AuskunftspflichtGG 1987 §6
BVergG 2018 §27 Abs1
B-VG Art20 Abs4
MRK Art10
32014L0024 Vergabe-RL Art21 Abs1
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Revisionssache des Magistrats der Stadt Wien gegen das am 14. Oktober 2022 mündlich verkündete und am 24. Oktober 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-101/032/7622/2022-11, betreffend einen Antrag auf Auskunftserteilung nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz (mitbeteiligte Partei: P P, vertreten durch die Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in 1010 Wien, Schottenring 25; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten, eines Journalisten einer näher bezeichneten Tageszeitung, stattgegeben und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3 und 6 Wiener Auskunftspflichtgesetz (im Folgenden: Wr. AuskunftspflichtG) festgestellt, dass die belangte Behörde (der Revisionswerber) dem Mitbeteiligten die Auskunft über die Vertragspartner und den Inhalt der von der Stadt Wien gemäß Paragraph eins a, der Bauordnung für Wien (BO) geschlossenen Verträge zu Unrecht verweigert habe (Spruchpunkt römisch eins.), sowie ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
2
In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, der Mitbeteiligte habe die Auskunftserteilung zur Frage beantragt „wie viele Verträge nach Paragraph la BO mit Privatunternehmen ‚bis dato‘ abgeschlossen worden seien, und auch um die Übermittlung einer tabellarischen Aufstellung mit ‚Projektname, Anzahl der Verträge, Vertragspartner‘“ ersucht. Weiters habe er um Bekanntgabe des Inhalts dieser Verträge und um Übermittlung der Dokumente im Volltext ersucht. Die belangte Behörde habe dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 25. Februar 2022 zunächst eine tabellarische Aufstellung der abgeschlossenen Verträge gemäß Paragraph la BO mit Angabe des jeweiligen Bezirks und des Projektnamens samt allgemeiner Ausführungen zu Verträgen gemäß Paragraph la BO übermittelt. Weitere Informationen seien ihm nicht übermittelt worden. Er habe sodann die Ausstellung eines Bescheids, „dass die Bekanntgabe der jeweiligen Vertragspartner sowie der Verträge nicht möglich“ sei, beantragt. Die Stadt Wien habe seit Inkrafttreten des Paragraph eins a, BO 50 derartige Verträge mit privaten Rechtsträgern geschlossen; Informationen zu diesen Verträgen seien, bis auf jene zu einem näher bezeichneten Projekt, nicht öffentlich zugänglich und auch dem Verwaltungsgericht nicht bekannt. Sechs dieser Projekte seien bereits abgeschlossen, die restlichen Projekte befänden sich noch in der Planungs- oder Umsetzungsphase. Der Mitbeteiligte sei Journalist bei einer näher bezeichneten Tageszeitung, das Auskunftsbegehren sei im Rahmen dieser Tätigkeit ergangen. Die Tageszeitung erlange regelmäßig Informationen über Auskunftsbegehren und verwerte diese journalistisch, sofern ein öffentliches Interesse daran bestehe.
3
Rechtlich setzte sich das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der anwendbaren Normen zunächst mit der Beschwerdelegitimation des Mitbeteiligten auseinander. Das Auskunftsbegehren richte sich darauf, mit welchen Vertragspartnern die Stadt Wien privatrechtliche Vereinbarungen gemäß Paragraph eins a, BO (hier: städtebauliche Verträge) abgeschlossen habe und welchen Inhalt diese Verträge hätten. Aus den anzuwendenden Normen ergebe sich, dass die Organe der Gebietskörperschaft innerhalb ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit Auskünfte - sowohl zu Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch zu solchen der Privatwirtschaftsverwaltung - zu erteilen hätten. Dieser Pflicht stehe ein korrespondierendes subjektiv-öffentliches Recht des Auskunftswerbers gegenüber. Die begehrte Auskunft sei vom Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Wr. AuskunftspflichtG umfasst, die Auskunft damit grundsätzlich zu erteilen, ohne dass der Auskunftswerber dafür ein besonderes persönliches oder rechtliches Interesse geltend machen müsse. Es liege auch kein Verweigerungstatbestand iSd Paragraph eins, Absatz 5, Wr. AuskunftspflichtG vor. Es sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Auskunftswerber das Ersuchen mutwillig gestellt habe; dies habe die Behörde auch nicht ins Treffen geführt.
4
Die Verweigerung der Auskunft sei von der belangten Behörde ausschließlich auf die gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten iSd Paragraph eins, Absatz eins, Wr. AuskunftspflichtG gestützt worden. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei aufgrund der journalistischen Tätigkeit des Auskunftswerbers von einem hohen öffentlichen Interesse an der Auskunftserteilung auszugehen. Die Informationen seien für den Auskunftswerber anderweitig nicht verfügbar und für die Vorbereitung seiner journalistischen Tätigkeit erforderlich. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter seien grundsätzlich als schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Dritter einzustufen, da finanzielle Leistungspflichten in städtebaulichen Verträgen Rückschlüsse auf dahinterliegende betriebswirtschaftliche Kalkulationen zuließen. Welche konkreten negativen Konsequenzen den Unternehmen aus der Auskunftserteilung erwachsen würden, habe die belangte Behörde aber nicht dargelegt und dies erschließe sich auch nicht aus dem Wesen städtebaulicher Verträge. Die in diesen Verträgen festgelegten Pflichten ließen auf die spätere Ausgestaltung eines Projekts schließen und böten daher einen informationellen Mehrwert für eine öffentliche Debatte zu diesen Projekten. Auch aus dem weiteren Argument der belangten Behörde, den Verträgen lägen nur Grobplanungsentwürfe zugrunde, die das jeweilige Projekt nur oberflächlich skizzierten, weshalb sie nicht geeignet seien, die Öffentlichkeit zu informieren, erschließe sich keine Geheimhaltungsverpflichtung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Wr. AuskunftspflichtG. Aus dem öffentlich zugänglichen Vertrag zu einem näher genannten Projekt ergäben sich - wie typischerweise aus solchen zivilrechtlichen Verträgen - detaillierte und hinreichend konkrete Pflichten der Projektwerber, die geeignet seien, „plastisch Aufschluss über künftig der öffentlichen Nutzung zuzuführende Flächen zu geben“.
5
Auch könne die von der belangten Behörde angesprochene umfassende Information der Bevölkerung im Widmungsverfahren (über in der näheren Umgebung beabsichtigte Widmungsakte und Planungsverfahren) die Auskunftspflicht iSd Paragraph eins, Absatz eins, Wr. AuskunftspflichtG nicht einschränken. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass es sich in diesen Verträgen um Verpflichtungen der Projektwerber handle, so übersehe sie, dass Paragraph eins a, BO nicht kategorisch ausschließe, dass sich die Stadt Wien im Rahmen dieser Verträge auch verpflichte. An der Offenlegung von Verpflichtungen der öffentlichen Hand in städtebaulichen Verträgen bestehe schon aus Gründen der politischen Kontrolle evident ein hohes öffentliches Interesse. Den vorgebrachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen komme deshalb bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kein Gewicht zu, das ein Überwiegen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Auskunftserteilung an den journalistisch tätigen Auskunftswerber bewirke.
6
Soweit die belangte Behörde die Verweigerung auf einen datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruch der Vertragspartner stütze, sei darauf zu verweisen, dass in den Fällen, in denen Projektwerber auch Grundeigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte einer Liegenschaft seien, die im öffentlichen Grundbuch ersichtlich seien, von vornherein kein datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsanspruch bestehe. Bei Abschluss der Verträge mit „bloß obligatorisch“ Verfügungsberechtigten bestehe grundsätzlich ein Geheimhaltungsanspruch. Es sei aber nicht erkennbar, welche ins Gewicht fallenden Geheimhaltungsinteressen einer Auskunft über den Vertragsabschluss mit ihnen entgegenstünden. Auch würden die Verfügungsberechtigten im weiteren Verlauf der Realisierung am Immobilienmarkt in Erscheinung treten und sich damit aus der Anonymität begeben. Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Offenlegung des Umstandes, mit wem die Stadt Wien städtebauliche Verträge schließe, um „im Sinne eines ‚social watchdog“‘ allfällige wirtschaftliche bzw. politische Verflechtungen einer öffentlichen Debatte zuführen zu können. Auch in dieser Hinsicht überwiege das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung die Interessen Dritter an einer Geheimhaltung.
7
Da der Auskunftserteilung weder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht iSd Paragraph eins, Absatz eins, Wr. AuskunftspflichtG entgegenstehe noch ein Verweigerungstatbestand nach Paragraph eins, Absatz 5, Wr. AuskunftspflichtG vorliege, hätte die Auskunft von der belangten Behörde erteilt werden müssen. Nach näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei lediglich der feststellende Ausspruch zu treffen, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Auskunft verweigert habe.
8
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
9
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Zunächst bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es fehle eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob und inwieweit vertraglich zugesicherte Geheimhaltungspflichten eine Verschwiegenheitspflicht der Behörde rechtfertigen bzw. das Wr. AuskunftspflichtG zur Vertragsverletzung samt allfälligem Schadenersatz verpflichten kann“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schreibe das Vergaberecht Vertraulichkeit vor und dieser Umstand könne Auswirkungen auf die Verschwiegenheitspflicht haben (Hinweis auf VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128). Das Recht auf Akteneinsicht sei aber von der Auskunftspflicht nicht umfasst (Hinweis auf VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083).
13
Nach Paragraph eins, Absatz eins, Wr. AuskunftspflichtG haben die betreffenden Organe Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nach Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. hat jedermann das Recht, Auskünfte zu verlangen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, leg. cit. ist Auskunft nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird; sie ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.
14
Durch das Wr. AuskunftspflichtG wird ein „Recht auf Information“ gesetzlich eingeräumt. Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektiv öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in Paragraph eins, Absatz eins, Wr. AuskunftspflichtG anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert dieses Gesetz daher nicht. Dem Paragraph eins, Wr. AuskunftspflichtG liegt insoweit ein Regel-Ausnahme-Prinzip zu Grunde: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Auskunft wäre auch dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Das Gesetz verlangt daher - ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung - im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist, sondern es ist auch daran zu erinnern, dass der Umfang des durch das Wr. AuskunftspflichtG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen verfassungskonform - im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - auszulegen ist vergleiche , zum Ganzen VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rn 44 ff., mwN).
15
Nach der Rechtslage kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und - soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird - bescheidmäßig darüber abzusprechen vergleiche , VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Selbst wenn also gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einer Auskunftserteilung entgegenstehen sollten - wovon die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen aber selbst nicht ausgeht -, änderte dies nichts an der den Amtsrevisionswerber treffenden Verpflichtung, die Auskunft im Übrigen zu erteilen.
16
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof zum Wiener AuskunftspflichtsG 1988 auch bereits explizit festgehalten, dass vergaberechtliche Vertraulichkeitspflichten jedenfalls nationalen Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, zu denen im hier relevanten Kontext auch das Wr. AuskunftspflichtG 1988 gehört, nicht derogieren vergleiche , VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, Rn 24, mwN).
17
Die Revision vermag in ihrer Zulässigkeitsbegründung eine fehlende Eindeutigkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich insbesondere mit den aus dem vergaberechtlichen Prozess ergebenden Verpflichtungen der Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Wr. AuskunftspflichtG bereits auseinandergesetzt. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
18
Weiters bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von den in der zuvor genannten Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien für die Prüfung eines Auskunftsersuchens abgewichen und habe bei der erst nach Bejahung der notwendigen Kriterien vorzunehmenden Abwägung, in der Verschwiegenheitspflichten und Rechte Dritter zu beachten seien, neben der Amtsverschwiegenheit den Aspekt des Datenschutzes im Hinblick auf die Rechte der Vertragspartner und -partnerinnen der Stadt Wien außer Acht gelassen. Da die generalklauselartige Ermächtigung in Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, Datenschutzgesetz den Anforderungen an - mit der Verfassung im Einklang stehende - Grundrechtseingriffe staatlicher Behörden nicht entspreche, habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. September 2021, Ra 2019/04/0108, den Schluss gezogen, dass im Sinn einer verfassungskonformen Auslegung davon auszugehen sei, dass diese Bestimmung keinen Rechtfertigungstatbestand für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bilde.
19
Soweit die Revision damit rügt, das Verwaltungsgericht sei von den von der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Prüfung eines Auskunftsersuchens abgewichen, ist Folgendes festzuhalten:

Das Verwaltungsgericht kam in seiner Entscheidung mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass den vorgebrachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bei der durchzuführenden Interessenabwägung kein Gewicht zukomme, das ein Überwiegen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Auskunftserteilung an den journalistisch tätigen Auskunftswerber bewirke. Es setzte sich weiters auch mit den von der belangten Behörde im Verfahren vorgebrachten datenschutzrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit den Vertragspartnern der Stadt Wien auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe, mit wem die Stadt Wien städtebauliche Verträge schließe, um „im Sinne eines ‚social watchdog‘“ allfällige wirtschaftliche bzw. politische Verflechtungen einer öffentlichen Debatte zuführen zu können. Dieses öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung überwiege die Interessen Dritter an einer Geheimhaltung. Dass das Verwaltungsgericht damit von den oben dargestellten Leitlinien abgewichen wäre, vermag die Revision nicht darzutun.

20
Im Übrigen ist im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret darzulegen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , aus vielen etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/05/0229, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision hinsichtlich der von ihr zitierten Entscheidung vom 2. September 2021, Ra 2019/04/0108, nicht gerecht, zumal es im vorliegenden Fall schon am Vorliegen strafrechtsbezogener Daten mangelt.
21
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050006.L00

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Dokumentnummer

JWT_2023050006_20241024L00