1
1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019, verbessert mit Schriftsatz vom 5. August 2019, erhob der Zweitmitbeteiligte bei der Datenschutzbehörde (DSB, Amtsrevisionswerberin) eine gegen die Erstmitbeteiligte (einen Verein) als Beschwerdegegnerin gerichtete Datenschutzbeschwerde, in der eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) sowie ein Verstoß gegen Art. 5 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht wurde.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019, verbessert mit Schriftsatz vom 5. August 2019, erhob der Zweitmitbeteiligte bei der Datenschutzbehörde (DSB, Amtsrevisionswerberin) eine gegen die Erstmitbeteiligte (einen Verein) als Beschwerdegegnerin gerichtete Datenschutzbeschwerde, in der eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz (DSG) sowie ein Verstoß gegen Artikel 5, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht wurde.
2
Begründend brachte der Zweitmitbeteiligte im Wesentlichen vor, der Präsident der Erstmitbeteiligten habe in der Generalversammlung öffentlich und ohne Einwilligung des Zweitmitbeteiligten über vertrauliche Telefonate berichtet, in denen es um die Bewertung seines Verhaltens gegangen sei. Die berichteten Informationen seien geeignet gewesen, den Zweitmitbeteiligten „in einem falschen Licht“ darzustellen.
3
Mit Bescheid vom 23. April 2021 gab die DSB der Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten statt und stellte fest, die Erstmitbeteiligte habe den Zweitmitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie ihn erstmalig in der Generalversammlung vom 26. April 2019 mit Geschehnissen betreffend sein (für den Verein abträgliches) Verhalten, die der Erstmitbeteiligten durch diverse Stellen in vertraulichen Gesprächen (Telefonaten) mitgeteilt worden seien, in Kenntnis gesetzt habe.
4
2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Erstmitbeteiligten hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2021 ausgesprochen, dass der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die DSB zurückverwiesen werde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Erstmitbeteiligten hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2021 ausgesprochen, dass der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die DSB zurückverwiesen werde. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
5
Begründend hielt das BVwG fest, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht feststehe und grundlegende Ermittlungen von der DSB nicht vorgenommen worden seien. Die DSB habe keine Feststellungen dazu getroffen, welche personenbezogenen Daten des Zweitmitbeteiligten durch die Erstmitbeteiligte verarbeitet worden seien, und sie habe nicht näher dargelegt, wie sie zum Schluss gelangt sei, es sei in der Generalversammlung über - in Zusammenhang mit dem Zweitmitbeteiligten stehende - Geschehnisse berichtet worden. Die DSB habe auch nicht festgestellt, was über den Zweitmitbeteiligten konkret gesagt bzw. aus diesen „vertraulichen Gesprächen“ berichtet worden sei. Zudem habe die DSB keine Ermittlungen dahingehend getätigt, ob die Daten aus den Telefongesprächen automationsunterstützt verarbeitet worden seien, obwohl der Zweitmitbeteiligte auf eine derartige Verarbeitung hingewiesen habe. Schließlich habe die DSB auch die Statuten der Erstmitbeteiligten nicht angefordert, um festzustellen, ob die Äußerungen bzw. die Verarbeitung von den Statuten gedeckt seien.
6
Nur anhand dieser Feststellungen hätte aber eine nachvollziehbare Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Zweitmitbeteiligten und dem Interesse der Erstmitbeteiligten an einer Datenverwendung im Rahmen der Generalversammlung erfolgen können. Im Ergebnis habe sich die DSB somit nicht mit den Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt, weshalb der Sachverhalt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben sei. Im fortgesetzten Verfahren habe die DSB daher die versäumten Ermittlungsschritte nachzuholen und insbesondere den konkreten Wortlaut der Mitteilung des Präsidenten der Erstmitbeteiligten zu klären.
7
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Amtsrevisionswerberin vor, der angefochtene Beschluss weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückverweisung der Sache an die entscheidende Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ab. Es lägen keine derart krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor, die nur durch eine Zurückverweisung geschlossen werden könnten. Vielmehr hätten die vom BVwG geforderten Ermittlungsschritte von diesem selbst ohne großen Aufwand gesetzt werden können.Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Amtsrevisionswerberin vor, der angefochtene Beschluss weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückverweisung der Sache an die entscheidende Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ab. Es lägen keine derart krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor, die nur durch eine Zurückverweisung geschlossen werden könnten. Vielmehr hätten die vom BVwG geforderten Ermittlungsschritte von diesem selbst ohne großen Aufwand gesetzt werden können.
12
4. Einleitend ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität festgehalten, dass die DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde den sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebenden Grundsatz der materiellen Wahrheit jeweils einzelfallbezogen zu beachten hat, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen. Für eine „partielle“ Derogation des sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit durch Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zu Lasten der Parteien des Verfahrens über eine Beschwerde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. zu all dem VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254, Rn. 13 f, mwN).4. Einleitend ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität festgehalten, dass die DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde den sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebenden Grundsatz der materiellen Wahrheit jeweils einzelfallbezogen zu beachten hat, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen. Für eine „partielle“ Derogation des sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit durch Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu Lasten der Parteien des Verfahrens über eine Beschwerde gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bestehen keine Anhaltspunkte vergleiche , zu all dem VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254, Rn. 13 f, mwN). 13
Die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Möglichkeit der Zurückverweisung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zu all dem VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085, Rn. 11, mwN).Die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Möglichkeit der Zurückverweisung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , zu all dem VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085, Rn. 11, mwN).
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch bereits wiederholt festgehalten, dass die fallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage berührt, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0090, Rn. 12, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch bereits wiederholt festgehalten, dass die fallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage berührt, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist vergleiche , etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0090, Rn. 12, mwN).
15
5. Die (in Rn. 5 und 6 näher dargestellte) Rechtsauffassung des BVwG, wonach der Sachverhalt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben sei, erweist sich vorliegend jedenfalls als vertretbar, zumal die Amtsrevisionswerberin ihre Entscheidung auf schriftliche Stellungnahmen stützte, ohne in diesem Zusammenhang niederschriftliche Einvernahmen von Beweispersonen (insbesondere der mitbeteiligten Parteien) durchzuführen bzw. ohne ausreichend zu klären, über welche - im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten des Zweitmitbeteiligten stehende - Geschehnisse konkret in der Generalversammlung berichtet worden sei.
16
Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG nicht abgewichen, wenn es zum Ergebnis gelangte, dass die DSB zum maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat. Mit der allgemeinen Behauptung eines Abweichens des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Zulässigkeitsbegründung vermag die Amtsrevisionswerberin nicht aufzuzeigen, dass das BVwG die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet hätte (vgl. zu all dem erneut VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254, Rn. 20 f, mwN).Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht abgewichen, wenn es zum Ergebnis gelangte, dass die DSB zum maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat. Mit der allgemeinen Behauptung eines Abweichens des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Zulässigkeitsbegründung vermag die Amtsrevisionswerberin nicht aufzuzeigen, dass das BVwG die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet hätte vergleiche , zu all dem erneut VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254, Rn. 20 f, mwN). 17
6. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.6. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
18
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2024