Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/04/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0006

Entscheidungsdatum

19.04.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art57 Abs1 litf
32016R0679 DSGVO Art77 Abs1
62021CJ0300 Österreichische Post VORAB
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0254 E 21. Dezember 2023 RS 2 (hier nur der letzte Satz ohne den letzten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) vergleiche etwa im Anwendungsbereich der DSGVO EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, Rn. 53, mwN). Im Sinn dieser Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den darin angeführten Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität, ist von der DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde der sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen vergleiche u.a. Erwägungsgrund 141, zur DSGVO) zu beachten, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN, wonach das Amtswegigkeitsprinzip nach der österreichischen Rechtslage den [unionsrechtlichen] Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz keinesfalls entgegensteht).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0300 Österreichische Post VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040006.L01

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040006_20240419L01

Rechtssatz für Ra 2022/04/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0006

Entscheidungsdatum

19.04.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art57 Abs1 litf
32016R0679 DSGVO Art77 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0254 E 21. Dezember 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Es besteht kein Anhaltspunkt für eine "partielle" Derogation des sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) durch Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu Lasten der Parteien des Verfahrens über eine Beschwerde gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040006.L02

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2022040006_20240419L02

Entscheidungstext Ra 2022/04/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/04/0006

Entscheidungsdatum

19.04.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art57 Abs1 litf
32016R0679 DSGVO Art77 Abs1
62021CJ0300 Österreichische Post VORAB
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Dezember 2021, Zl. W214 2242817-1/7E, betreffend Behebung und Zurückverweisung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Parteien: 1. A, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 20/4, und 2. Mag. M S, in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019, verbessert mit Schriftsatz vom 5. August 2019, erhob der Zweitmitbeteiligte bei der Datenschutzbehörde (DSB, Amtsrevisionswerberin) eine gegen die Erstmitbeteiligte (einen Verein) als Beschwerdegegnerin gerichtete Datenschutzbeschwerde, in der eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Datenschutzgesetz (DSG) sowie ein Verstoß gegen Artikel 5, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend gemacht wurde.
2
Begründend brachte der Zweitmitbeteiligte im Wesentlichen vor, der Präsident der Erstmitbeteiligten habe in der Generalversammlung öffentlich und ohne Einwilligung des Zweitmitbeteiligten über vertrauliche Telefonate berichtet, in denen es um die Bewertung seines Verhaltens gegangen sei. Die berichteten Informationen seien geeignet gewesen, den Zweitmitbeteiligten „in einem falschen Licht“ darzustellen.
3
Mit Bescheid vom 23. April 2021 gab die DSB der Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten statt und stellte fest, die Erstmitbeteiligte habe den Zweitmitbeteiligten dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie ihn erstmalig in der Generalversammlung vom 26. April 2019 mit Geschehnissen betreffend sein (für den Verein abträgliches) Verhalten, die der Erstmitbeteiligten durch diverse Stellen in vertraulichen Gesprächen (Telefonaten) mitgeteilt worden seien, in Kenntnis gesetzt habe.
4
2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Erstmitbeteiligten hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2021 ausgesprochen, dass der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die DSB zurückverwiesen werde. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
5
Begründend hielt das BVwG fest, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht feststehe und grundlegende Ermittlungen von der DSB nicht vorgenommen worden seien. Die DSB habe keine Feststellungen dazu getroffen, welche personenbezogenen Daten des Zweitmitbeteiligten durch die Erstmitbeteiligte verarbeitet worden seien, und sie habe nicht näher dargelegt, wie sie zum Schluss gelangt sei, es sei in der Generalversammlung über - in Zusammenhang mit dem Zweitmitbeteiligten stehende - Geschehnisse berichtet worden. Die DSB habe auch nicht festgestellt, was über den Zweitmitbeteiligten konkret gesagt bzw. aus diesen „vertraulichen Gesprächen“ berichtet worden sei. Zudem habe die DSB keine Ermittlungen dahingehend getätigt, ob die Daten aus den Telefongesprächen automationsunterstützt verarbeitet worden seien, obwohl der Zweitmitbeteiligte auf eine derartige Verarbeitung hingewiesen habe. Schließlich habe die DSB auch die Statuten der Erstmitbeteiligten nicht angefordert, um festzustellen, ob die Äußerungen bzw. die Verarbeitung von den Statuten gedeckt seien.
6
Nur anhand dieser Feststellungen hätte aber eine nachvollziehbare Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Zweitmitbeteiligten und dem Interesse der Erstmitbeteiligten an einer Datenverwendung im Rahmen der Generalversammlung erfolgen können. Im Ergebnis habe sich die DSB somit nicht mit den Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt, weshalb der Sachverhalt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben sei. Im fortgesetzten Verfahren habe die DSB daher die versäumten Ermittlungsschritte nachzuholen und insbesondere den konkreten Wortlaut der Mitteilung des Präsidenten der Erstmitbeteiligten zu klären.
7
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Amtsrevisionswerberin vor, der angefochtene Beschluss weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückverweisung der Sache an die entscheidende Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ab. Es lägen keine derart krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor, die nur durch eine Zurückverweisung geschlossen werden könnten. Vielmehr hätten die vom BVwG geforderten Ermittlungsschritte von diesem selbst ohne großen Aufwand gesetzt werden können.
12
4. Einleitend ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität festgehalten, dass die DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde den sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebenden Grundsatz der materiellen Wahrheit jeweils einzelfallbezogen zu beachten hat, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen. Für eine „partielle“ Derogation des sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit durch Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu Lasten der Parteien des Verfahrens über eine Beschwerde gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO bestehen keine Anhaltspunkte vergleiche , zu all dem VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254, Rn. 13 f, mwN).
13
Die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Möglichkeit der Zurückverweisung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , zu all dem VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085, Rn. 11, mwN).
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch bereits wiederholt festgehalten, dass die fallbezogene Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage berührt, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist vergleiche , etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0090, Rn. 12, mwN).
15
5. Die (in Rn. 5 und 6 näher dargestellte) Rechtsauffassung des BVwG, wonach der Sachverhalt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben sei, erweist sich vorliegend jedenfalls als vertretbar, zumal die Amtsrevisionswerberin ihre Entscheidung auf schriftliche Stellungnahmen stützte, ohne in diesem Zusammenhang niederschriftliche Einvernahmen von Beweispersonen (insbesondere der mitbeteiligten Parteien) durchzuführen bzw. ohne ausreichend zu klären, über welche - im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten des Zweitmitbeteiligten stehende - Geschehnisse konkret in der Generalversammlung berichtet worden sei.
16
Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht abgewichen, wenn es zum Ergebnis gelangte, dass die DSB zum maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat. Mit der allgemeinen Behauptung eines Abweichens des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Zulässigkeitsbegründung vermag die Amtsrevisionswerberin nicht aufzuzeigen, dass das BVwG die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet hätte vergleiche , zu all dem erneut VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254, Rn. 20 f, mwN).
17
6. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
18
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0300 Österreichische Post VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040006.L00

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026

Dokumentnummer

JWT_2022040006_20240419L00