Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0050

Entscheidungsdatum

14.11.2022

Index

56/03 ÖBB
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BundesbahnG 1992 §52 Abs3
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §7

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0052 E 14.11.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/03/0055 E 18. Oktober 2022 RS 5

Stammrechtssatz

An den Bund geleistete Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwands gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BundesbahnG 1992 sind unter den Begriff der Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, vierter Satz EpidemieG 1950 zu subsumieren und daher ersatzfähig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030050.L01

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030050_20221114L01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0050

Entscheidungsdatum

14.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49 Abs1
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0052 E 14.11.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/03/0092 B 5. Mai 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Mit den in Paragraph 33 und Paragraph 49, Absatz eins, EpidemieG 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, EpidemieG 1950 wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen vergleiche VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030050.L02

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030050_20221114L02

Rechtssatz für Ra 2022/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0050

Entscheidungsdatum

14.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §13 Abs8
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0052 E 14.11.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0309 E 13. Dezember 2021 RS 2 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrensleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach aber nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Ist ein Leistungsanspruch (hier nach Paragraph 32, EpidemieG 1950) befristet, kommt eine Antragsausdehnung nach Ablauf der Frist um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nicht mehr in Betracht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030050.L03

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2022030050_20221114L03

Entscheidungstext Ra 2022/03/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0050

Entscheidungsdatum

14.11.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
56/03 ÖBB
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §13 Abs8
BundesbahnG 1992 §52 Abs3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
EpidemieG 1950 §49 Abs1
EpidemieG 1950 §7
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 13 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  11. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  12. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/03/0052 E 14.11.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hallein gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21. Dezember 2021, Zl. 405-8/364/1/5-2021, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Die Mitbeteiligte hatte mit einem am 13. Jänner 2021 bei der belangten Behörde und nunmehrigen Revisionswerberin, der Bezirkshauptmannschaft Hallein (iF auch: BH), eingelangten Antrag vom 11. Jänner 2021 die Vergütung des Verdienstentgangs nach Paragraph 32, EpiG wegen der behördlichen Absonderung ihres Dienstnehmers SE im Zeitraum von 3. Oktober bis 27. Oktober 2020, beziffert mit Euro 4.508,10, geltend gemacht.
2
Mit Bescheid der BH vom 9. April 2021 wurde ein Teilbetrag von Euro 3.276,45 zugesprochen und das Mehrbegehren von Euro 1.231,65 abgewiesen.
3
Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde und beantragte zudem mit Schriftsatz vom 23. September 2021 ergänzend den Zuspruch von Euro 654,05 als Vergütung auf den Absonderungszeitraum entfallender anteiliger Sonderzahlungen.
4
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insofern Folge, als der Mitbeteiligten als Vergütung für die Erwerbsbehinderung ein Betrag in Höhe von Euro 5.136,74 zuerkannt und ein Mehrbegehren in Höhe von Euro 25,41 abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantrag mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu auf Abweisung der Revision erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7
Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung ausschließlich auf den Spruch des Absonderungsbescheids gestützt, diesem einen nicht vorliegenden Bedeutungsinhalt unterstellt und es unterlassen, den nicht eindeutigen Spruch im Sinne des Bescheidinhalts auszulegen, wird damit ebensowenig eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wie mit dem weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang auseinandergesetzt und die „offensichtlich fehlende Kausalität nicht aufgegriffen“: Dieses Zulässigkeitsvorbringen gleicht jenem (ebenfalls von der nunmehrigen Revisionswerberin erstatteten), mit dem sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. Oktober 2022, Ra 2022/03/0049, auseinandergesetzt hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen.
8
Gleichfalls nicht zielführend ist das Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob der von der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 52, Bundesbahngesetz geleistete Pensionsbeitrag als Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG anzusehen sei: Mit dieser Rechtsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 2022, Ra 2022/03/0055, auseinandergesetzt. Darin wurde klargestellt, dass an den Bund geleistete Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwands gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Bundesbahngesetz unter den Begriff der Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, vierter Satz EpiG zu subsumieren und daher ersatzfähig sind. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen.
9
Mit dem Vorbringen allerdings, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und damit elf Monate nach Ende der behördlichen Absonderung ergänzend geltend gemachte Ansprüche zuerkannt, wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Aus diesem Grund ist die Revision auch begründet.
10
Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, lauten (auszugsweise):
11
Paragraph 33, (unverändert seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974,):

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

Paragraph 33,

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 29, ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

12
Paragraph 49, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 90/2021:

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

Paragraph 49, (1) Abweichend von Paragraph 33, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“

13
In Bezug auf die Frist des Paragraph 33, EpiG war mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 geschaffen worden, die seither in Paragraph 49, Absatz eins, EpiG vorsieht, dass - abweichend von Paragraph 33, EpiG - der Anspruch auf Vergütung binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist; bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen begannen neu zu laufen (Absatz 2,).
14
Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021, wurde dem Paragraph 49, EpiG der Absatz 3 betreffend die Entscheidungspflicht der Behörde hinzugefügt.
15
Erst mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, - also nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wurden dem Paragraph 49, EpiG die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt:

„(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (Paragraph 6, Absatz eins, AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß Paragraph 32, Absatz 3,, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

16
Mit den in Paragraph 33, und Paragraph 49, Absatz eins, EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, EpiG ist jeweils eine - materiellrechtliche - Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs festgelegt worden vergleiche , VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092, mwN). Ist ein Leistungsanspruch befristet, kommt eine Antragsausdehnung um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr in Betracht vergleiche , VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, und 18.3.2022, Ra 2022/03/0005).
17
Im Revisionsfall, in dem die Absonderung des Dienstnehmers mit 27. Oktober 2020 beendet wurde, womit die dreimonatige Frist des Paragraph 49, Absatz eins, EpiG zu laufen begonnen hat, endete die genannte Frist daher am 27. Jänner 2021. Die Mitbeteiligte hatte rechtzeitig mit Antrag vom 11. Jänner 2021 einen Vergütungsanspruch von Euro 4.508,10 geltend gemacht, wobei dieser Betrag keine (aliquoten) Sonderzahlungen beinhaltete. Erst mit Eingabe vom 27. September 2021 - also nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EpiG - wurde der Antrag um die aliquoten Sonderzahlungen in Höhe von Euro 654,05 ausgedehnt. Dennoch hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis einen Gesamtbetrag von Euro 5.136,74 zugesprochen und damit auch einen - nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage - bereits erloschenen Anspruch zuerkannt.
18
Das Verwaltungsgericht hat daher sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 14. November 2022

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030050.L00

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Dokumentnummer

JWT_2022030050_20221114L00