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Die Mitbeteiligte, eine im Jahr 1985 geborene thailändische Staatsangehörige, stellte am 7. Mai 2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, nachdem sie am 27. November 2019 mit einem bis 18. Mai 2020 gültigen Visum D nach Österreich eingereist war und am 6. Mai 2020 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte.
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Mit Bescheid vom 29. September 2020 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 6 NAG wegen Überschreitung des erlaubten visumpflichtigen Aufenthalts ab.Mit Bescheid vom 29. September 2020 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, NAG wegen Überschreitung des erlaubten visumpflichtigen Aufenthalts ab.
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Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Februar 2021 Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und erteilte der Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG für die Dauer von zwölf Monaten. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Februar 2021 Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und erteilte der Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG für die Dauer von zwölf Monaten. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Mitbeteiligte habe schon bei ihrer Einreise nach Österreich am 27. November 2019 einen Rückflug für 18. Mai 2020 gebucht, der jedoch aufgrund der Corona-Reisebeschränkungen „gestrichen“ worden sei. Ebenso sei der ursprünglich für 18. März 2020 angesetzte Hochzeitstermin wegen des „Corona-Lockdowns“ abgesagt worden, sodass die Heirat erst am 6. Mai 2020 vor dem Standesamt Hietzing geschlossen werden konnte. Dass der Rückflug „gestrichen“ wurde, sei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 8. April 2020 per E-Mail mitgeteilt worden. Das BFA habe daraufhin der Mitbeteiligten noch am selben Tag mitgeteilt, dass der „Aufenthalt formlos verlängert werden“ könne. Zudem habe die Mitbeteiligte am 9. Juli 2020 per E-Mail bei der belangten Behörde angefragt, ob sie die Möglichkeit einer Umbuchung des Fluges auf 31. Juli 2020 vornehmen solle, darauf aber keine Antwort erhalten. Die Mitbeteiligte verfüge über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 und habe ein Einkommen aus der Vermietung von zwei Liegenschaften in Thailand. Zudem sei der Lebensunterhalt der Eheleute durch das Einkommen des Ehegatten der Mitbeteiligten als selbständiger Energiekostenberater gesichert und es lägen auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen, wie insbesondere eine ortsübliche Unterkunft (Ehewohnung), vor.
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In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Mitbeteiligte zwar die erlaubte visumpflichtige Aufenthaltsdauer überschritten habe. Die Mitbeteiligte und ihr Ehemann hätten jedoch versucht, sich entsprechend den fremdenrechtlichen Vorgaben zu verhalten und regelmäßig von sich aus per E-Mail und telefonisch Kontakt mit den Behörden gesucht. Die belangte Behörde habe auf die Mitteilung der Mitbeteiligten vom 9. Juli 2020 überhaupt nicht reagiert. Insgesamt sei somit - wenn überhaupt - nur von einem äußerst geringen Verschulden der Mitbeteiligten an der nicht erfolgten Ausreise auszugehen. Auch die ursprünglich für März 2020 geplante Hochzeit sei ohne Verschulden der Revisionswerberin durch die Coronamaßnahmen verschoben worden und habe erst am 6. Mai 2020 nachgeholt werden können. Auch dadurch habe sich das Verfahren ohne Verschulden der Mitbeteiligten verzögert. Die im Verfahren aufgetretenen Verzögerungen könnten nicht zulasten der Mitbeteiligten gewertet werden. Aufgrund der angeführten Gründe würden daher die Interessen der Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 3 NAG an der Aufrechterhaltung ihres Familienlebens mit ihrem Ehegatten gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Ausreisebestimmungen nach Ablauf der Gültigkeit eines Visum D überwiegen.In rechtlicher Hinsicht verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass die Mitbeteiligte zwar die erlaubte visumpflichtige Aufenthaltsdauer überschritten habe. Die Mitbeteiligte und ihr Ehemann hätten jedoch versucht, sich entsprechend den fremdenrechtlichen Vorgaben zu verhalten und regelmäßig von sich aus per E-Mail und telefonisch Kontakt mit den Behörden gesucht. Die belangte Behörde habe auf die Mitteilung der Mitbeteiligten vom 9. Juli 2020 überhaupt nicht reagiert. Insgesamt sei somit - wenn überhaupt - nur von einem äußerst geringen Verschulden der Mitbeteiligten an der nicht erfolgten Ausreise auszugehen. Auch die ursprünglich für März 2020 geplante Hochzeit sei ohne Verschulden der Revisionswerberin durch die Coronamaßnahmen verschoben worden und habe erst am 6. Mai 2020 nachgeholt werden können. Auch dadurch habe sich das Verfahren ohne Verschulden der Mitbeteiligten verzögert. Die im Verfahren aufgetretenen Verzögerungen könnten nicht zulasten der Mitbeteiligten gewertet werden. Aufgrund der angeführten Gründe würden daher die Interessen der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG an der Aufrechterhaltung ihres Familienlebens mit ihrem Ehegatten gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Ausreisebestimmungen nach Ablauf der Gültigkeit eines Visum D überwiegen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass nur von einem geringen Verschulden der Mitbeteiligten an der nicht erfolgten Ausreise auszugehen sei. Der Mitbeteiligten hätte nämlich bewusst sein müssen, dass der Verbleib in Österreich über den erlaubten Zeitraum der Gültigkeit des Visums hinaus rechtswidrig sei. Da sie den gegenständlichen Antrag am 7. Mai 2020 und somit erst zwei Wochen vor Ablauf des Visums eingebracht habe und davor bereits seit November 2019 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, hätte die Mitbeteiligte eine berechtigte Erwartungshaltung hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb der visumpflichtigen Zeit nicht haben dürfen. Die Mitbeteiligte habe sich bezüglich Ausreisemöglichkeiten erkundigt und einen konkreten Flug für den 31. Juli 2020 in Aussicht genommen, sei aber in Kenntnis der Überschreitung des Visums dann nicht ausgereist, um den gesetzmäßigen Zustand ehestmöglich wiederherzustellen. Ihr sei damit die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes nach Überschreitung des zulässigen Aufenthalts durchaus bewusst gewesen. Im Sinn einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände wäre im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung, insbesondere aufgrund der eher kurzen Aufenthaltsdauer der Mitbeteiligten in Österreich, der bestehenden familiären Situation im Bundesgebiet (außer dem Ehegatten keine Verwandten in Österreich) und der nicht unerheblichen, bewussten Überschreitung des visumpflichtigen Aufenthaltes, von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen über die persönlichen Interessen der Mitbeteiligten an einem Verbleib auszugehen gewesen.
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Die außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Die außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294 bis 0296, Pkt. 7.2., mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294 bis 0296, Pkt. 7.2., mwN). 11
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG angenommen (vgl. VwGH 24.3.2021, Ra 2020/22/0215, Rn. 6, wonach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG keine Anhaltspunkte dafür enthält, dieser Versagungsgrund wäre nur bei schuldhaftem Verhalten erfüllt) und eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchgeführt. Dabei hat es die maßgeblichen Umstände - in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - festgestellt und in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK einbezogen. Insbesondere hat es auch die in der Revision ins Treffen geführte Überschreitung der Visumsdauer der Mitbeteiligten berücksichtigt und ist ohnehin erkennbar davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligen die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes ab dieser Überschreitung bewusst gewesen sei. Allerdings hat das Verwaltungsgericht - vor dem Hintergrund der coronabedingten Verschiebung der Hochzeit mit einem österreichischen Staatsbürger, der Absage ihres für 18. Mai 2020 geplanten Rückfluges und ihrer Zusammenarbeit mit der belangten Behörde - in Anschlag gebracht, dass dem unrechtmäßigen Aufenthalt der Mitbeteiligten nicht ein solches Gewicht beizumessen sei, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Bestimmungen über das gebotene Abwarten des Verfahrens im Ausland überwiegen würden. Insoweit wird in der Revision nicht dargetan, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, insbesondere die Ehe mit einem österreichischen Ehegatten berücksichtigende Interessenabwägung, unvertretbar wäre. Es ist daher nicht zu sehen, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das nicht unvertretbar auf die sich unter den pandemiebedingten Umständen ergebende Führung eines Familienlebens der Mitbeteiligten mit ihrem österreichischen Ehemann seit fast eineinhalb Jahren Bedacht nahm, einer Korrektur im Einzelfall bedarf, zumal in der Amtsrevision auch das vom Verwaltungsgericht angenommene Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des zuerkannten Aufenthaltstitels gar nicht bestritten wird.Vorliegend hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG angenommen vergleiche , VwGH 24.3.2021, Ra 2020/22/0215, Rn. 6, wonach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG keine Anhaltspunkte dafür enthält, dieser Versagungsgrund wäre nur bei schuldhaftem Verhalten erfüllt) und eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchgeführt. Dabei hat es die maßgeblichen Umstände - in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - festgestellt und in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK einbezogen. Insbesondere hat es auch die in der Revision ins Treffen geführte Überschreitung der Visumsdauer der Mitbeteiligten berücksichtigt und ist ohnehin erkennbar davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligen die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes ab dieser Überschreitung bewusst gewesen sei. Allerdings hat das Verwaltungsgericht - vor dem Hintergrund der coronabedingten Verschiebung der Hochzeit mit einem österreichischen Staatsbürger, der Absage ihres für 18. Mai 2020 geplanten Rückfluges und ihrer Zusammenarbeit mit der belangten Behörde - in Anschlag gebracht, dass dem unrechtmäßigen Aufenthalt der Mitbeteiligten nicht ein solches Gewicht beizumessen sei, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Bestimmungen über das gebotene Abwarten des Verfahrens im Ausland überwiegen würden. Insoweit wird in der Revision nicht dargetan, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, insbesondere die Ehe mit einem österreichischen Ehegatten berücksichtigende Interessenabwägung, unvertretbar wäre. Es ist daher nicht zu sehen, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das nicht unvertretbar auf die sich unter den pandemiebedingten Umständen ergebende Führung eines Familienlebens der Mitbeteiligten mit ihrem österreichischen Ehemann seit fast eineinhalb Jahren Bedacht nahm, einer Korrektur im Einzelfall bedarf, zumal in der Amtsrevision auch das vom Verwaltungsgericht angenommene Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des zuerkannten Aufenthaltstitels gar nicht bestritten wird. 12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2023