Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/05/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0018

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben ein "aliud" darstellt oder nicht bzw. ob eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach ändert, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0169, 0170, oder auch 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050018.L01

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2021050018_20210222L01

Entscheidungstext Ra 2021/05/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0018

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der L GmbH in W, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. November 2020, LVwG-AV-1442/001-2019, betreffend Aufhebung eines baubehördlichen Berufungsbescheides wegen Unzuständigkeit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde G; mitbeteiligte Parteien: 1. G A in W und 117 weitere mitbeteiligte Parteien; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2019 wies die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde G. einen Baubewilligungsantrag der revisionswerbenden Partei auf Errichtung einer Badebungalow-Siedlung mit insgesamt acht Häusern samt PKW-Abstellplätzen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG G. wegen Widerspruchs zur Bebauungsweise und anderen baurechtlichen Bestimmungen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb der revisionswerbenden Partei Verfahrenskosten in näher bezeichneter Höhe vor (Spruchpunkt römisch zwei.).
5
Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung und legte im Zuge des Berufungsverfahrens modifizierte Einreichunterlagen vor.
6
Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 8. August 2019 gab diese der Berufung der revisionswerbenden Partei hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides statt und hob die Kostenvorschreibung ersatzlos auf. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides gab die belangte Behörde der Berufung wegen des weiterhin bestehenden Widerspruches zu den Bebauungsbestimmungen keine Folge.
7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: LVwG) der von der revisionswerbenden Partei gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge und änderte den Berufungsbescheid dahingehend ab, dass der Berufung der revisionswerbenden Partei auch insoweit Folge gegeben wurde, als der Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides vom 10. Jänner 2019 ersatzlos behoben wurde (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wies das LVwG die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 3.). Unter einem fasste das LVwG den verfahrensrechtlichen Beschluss, dass die im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren vorgelegten geänderten Einreichunterlagen gemäß Paragraphen 17, und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber an die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde G. zur Entscheidung weitergeleitet werden (4.) und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig sei (5.).
8
In den Zulässigkeitsgründen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird ausgeführt, das LVwG weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Projektänderungen im Berufungsverfahren ab. Die gegenständlich vorgenommenen Projektmodifikationen berührten nicht die Nachbarrechte der mitbeteiligten Parteien im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014). Die durch das LVwG herangezogene Judikatur aus dem Betriebsanlagenrecht könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, da allfällige Emissionen, die vom Betrieb des Parkliftes verursacht würden, nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens seien (Verweis auf Paragraph 48, zweiter Satz zweiter Spiegelstrich leg. cit.). Sollte nicht eindeutig feststehen, dass eine im Berufungsverfahren unzulässige Projektänderung, die im Sinne der vom LVwG herangezogenen Judikaturlinie „nachteilige Veränderungen für andere Beteiligte“ mit sich bringe, nur dann vorliege, „wenn eine Verschlechterung im Hinblick auf die subjektiv-öffentliche Rechte der Berufungswerber zumindest denkbar“ sei, sei der Zulässigkeitsgrund des Fehlens einschlägiger Judikatur erfüllt. „Gegebenenfalls“ sei zu klären, ob sich die vom LVwG herangezogene Judikaturlinie lediglich auf Fälle einer zumindest denkbaren Beeinträchtigung von Nachbarrechten beziehe, oder ob sie auch dann zur Anwendung komme, wenn irgendwelche sonstigen nachteiligen Auswirkungen, die von Amts wegen zu prüfen seien, nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könnten.
9
Die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben ein „aliud“ darstellt oder nicht bzw. ob eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach ändert, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0169, 0170, oder auch 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, mwN).
10
Im Revisionsfall hat sich das LVwG in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, aus welchen Gründen es davon ausgegangen ist, dass durch die von der revisionswerbenden Partei im Berufungsverfahren eingereichte Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach geändert wurde. Dabei ist das LVwG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Änderungen eines Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens jedenfalls unzulässig sind, wenn eine gravierende Änderung der Baukörper nach Lage und Zahl erfolgt und es sich nicht um eine Verkleinerung der Bausubstanz handelt vergleiche , VwGH 21.2.1989, 88/05/0205, 0206, mwN), zu dem Ergebnis gekommen, dass jede der beiden im Berufungsverfahren eingereichten Änderungen (nämlich zum einen eine Verbindung aller projektierten Häuser durch jeweils näher beschriebene Verbindungsgänge, sodass insgesamt statt von acht nur noch von einem Gebäude auszugehen ist, und zum anderen die Schaffung eines zusätzlichen unterirdischen Raumes mit einer Kubatur von in etwa 124 m³ mit elektrisch betriebener Liftanlage als zusätzliche unterirdische Abstellfläche für KFZ) für sich genommen als im Berufungsverfahren unzulässige wesentliche Änderung der „Sache“ zu qualifizieren ist, und dies umso mehr für eine Kombination der beiden Änderungen gelten müsse.
11
Dem tritt die revisionswerbende Partei in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht entgegen und zeigt schon deshalb auch nicht auf, dass diese einzelfallbezogene Beurteilung des LVwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , nochmals VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0169, 0170, oder auch 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, mwN). Da sich das LVwG unter Verweis auf die - bestehende - einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von im Rechtsmittelverfahren noch zulässigen Projektänderungen zu solchen, durch die der ursprüngliche Verfahrensgegenstand seinem Wesen nach unzulässig verändert wird, nicht entscheidungsrelevant darauf gestützt hat, dass ein „aliud“ nur vorläge, wenn eine zusätzliche Beeinträchtigung von Nachbarrechten denkbar wäre, geht das allein auf dieses Argument abzielende Zulässigkeitsvorbringen ins Leere.
12
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Revisionswerber im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht vergleiche , dazu etwa VwGH 27.11.2020, Ra 2020/05/0230, oder auch 24.6.2020, Ra 2019/05/0055). Dieser Anforderung genügt die gegenständliche Zulässigkeitsbegründung nicht.
13
In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050018.L00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWT_2021050018_20210222L00